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Änderung § 61 AWV vom 18.07.2017
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§ 61 AWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.07.2017 geltenden Fassung | § 61 AWV n.F. (neue Fassung) in der am 18.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.07.2017 BAnz AT 17.07.2017 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 61 Freigabe eines Erwerbs nach § 60 | |
(Text alte Fassung) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Erwerb gegenüber dem Meldepflichtigen nach § 60 Absatz 3 Satz 3 schriftlich frei, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 2 Die Freigabe gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung nach § 60 Absatz 3 ein Prüfverfahren gemäß § 60 Absatz 1 gegenüber dem Meldepflichtigen eröffnet. 3 Im Falle der Eröffnung eines Prüfverfahrens gilt § 57 für den Meldepflichtigen entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Erwerb gegenüber dem Meldepflichtigen nach § 60 Absatz 3 Satz 3 schriftlich frei, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 2 Die Freigabe gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Meldung nach § 60 Absatz 3 ein Prüfverfahren gemäß § 60 Absatz 1 gegenüber dem Meldepflichtigen eröffnet. 3 Im Falle der Eröffnung eines Prüfverfahrens gilt § 57 entsprechend. |
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