Änderung § 20a AWV vom 21.12.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20a AWV, alle Änderungen durch Artikel 1 11. AWVÄndV 4 am 21. Dezember 2017 und Änderungshistorie der AWV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 20a AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2017 geltenden Fassung
§ 20a AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2017 BAnz AT 20.12.2017 V1
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20a Summarische Ausgangsanmeldung


(1) 1 Sofern keine Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung abgegeben wurde, hat der Beförderer eine summarische Ausgangsanmeldung nach Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 innerhalb der Fristen des Artikels 244 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 bei der Ausgangszollstelle abzugeben. 2 Die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung nach Artikel 245 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind zu berücksichtigen.

(2) Die summarische Ausgangsanmeldung muss die Angaben gemäß Anhang 9 Anlage A und Anlage C1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 enthalten.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) § 14 Absatz 4 gilt entsprechend.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed