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Änderung § 56 AWV vom 29.12.2018
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§ 56 AWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2018 geltenden Fassung | § 56 AWV n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2018 BAnz AT 28.12.2018 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 56 Stimmrechtsanteile | |
(Text alte Fassung) (1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb 25 Prozent der Stimmrechte erreichen oder überschreiten. | (Text neue Fassung) (1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb der Beteiligung 1. an einem in § 55 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Unternehmen 10 Prozent der Stimmrechte, 2. an einem sonstigen Unternehmen 25 Prozent der Stimmrechte erreichen oder überschreiten. |
(2) Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile sind dem Erwerber die Stimmrechte Dritter an dem inländischen Unternehmen zuzurechnen, | |
1. an denen der Erwerber mindestens 25 Prozent der Stimmrechte hält, oder | 1. an denen der Erwerber a) in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens den dort genannten Anteil oder b) in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mindestens den dort genannten Anteil der Stimmrechte hält oder |
2. mit denen der Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat. | |
(3) Im Fall des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung beträgt der Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen mindestens 25 Prozent, wenn der Erwerber und der jeweilige Zwischengesellschafter unter entsprechender Anwendung der Zurechnungsgrundsätze nach Absatz 2 mindestens 25 Prozent der Stimmrechte an der jeweiligen Tochtergesellschaft halten. | (3) Im Fall des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung beträgt der Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen 1. in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens den dort genannten Anteil oder 2. in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mindestens den dort genannten Anteil, wenn der Erwerber und der jeweilige Zwischengesellschafter unter entsprechender Anwendung der Zurechnungsgrundsätze nach Absatz 2 mindestens den nach Nummer 1 oder Nummer 2 maßgeblichen Anteil der Stimmrechte an der jeweiligen Tochtergesellschaft halten. |
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