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Änderung § 62 AWV vom 17.07.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 62 AWV, alle Änderungen durch Artikel 3 1. AWGuaÄndG am 17. Juli 2020 und Änderungshistorie der AWVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 62 AWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung | § 62 AWV n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1637 |
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(Textabschnitt unverändert) § 62 Untersagung oder Anordnungen | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ablauf von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen gemäß § 57 einen Erwerb im Sinne des § 60 Absatz 1 untersagen oder Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. (2) Führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen des Prüfverfahrens mit den am Erwerb Beteiligten Verhandlungen über vertragliche Regelungen zur Gewährleistung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 für die Dauer der Verhandlungen gehemmt. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist einen Erwerb im Sinne des § 60 untersagen oder Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. |
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