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Zitierungen von § 67 AWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67 AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 AWV Meldungen der Geldinstitute (vom 01.01.2025)
... oder Stückzahl anzugeben. (5) Soweit Zahlungen nach Absatz 1 zu melden sind, ist § 67 nicht ...
§ 71 AWV Meldefristen (vom 01.01.2025)
... zum 50. Werktag nach Ablauf des Kalendervierteljahres einzureichen. (6) Meldungen nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 4, Meldungen nach § 70 Absatz 1 sowie Stornomeldungen nach ... einzureichen. (6) Meldungen nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 4 , Meldungen nach § 70 Absatz 1 sowie Stornomeldungen nach § 67 Absatz 6 sind bis zum ... in Verbindung mit § 67 Absatz 4, Meldungen nach § 70 Absatz 1 sowie Stornomeldungen nach § 67 Absatz 6 sind bis zum siebten Werktag des folgenden Monats ...
§ 72 AWV Meldestelle und Einreichungsweg (vom 24.12.2022)
... Die Meldungen nach den §§ 64 bis 70 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch einzureichen. Soweit die vorliegende ...
§ 81 AWV Ordnungswidrigkeiten - Verstöße gegen Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung (vom 01.01.2025)
... 19. entgegen § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 1, § 66 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 67 Absatz 1 oder § 70 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 20. entgegen § 67 Absatz 6 eine Stornomeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Anlage 5 AWV (zu den §§ 67 und § 70 Absatz 1 Nummer 2) ZABILC1 Zahlungen für Dienstleistungen, Transit, Direktinvestitionen, Kapitalverkehr (einschließlich Wertpapier- und Zinserträge) im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 67 ff. der Außenwirtschaftsverordnung (vom 01.01.2025)
Anlage 6 AWV (zu den §§ 67 Absatz 4 und § 70 Absatz 1 Nummer 1) ZABILC2 Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr nach § 67 Abs. 4 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung (vom 01.01.2025)
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Anhang 1 BEV 2024 zu Artikel 2 Nummer 12
...  (siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 23 ff.) Anlage 5 (zu den §§ 67 und § 70 Absatz 1 Nummer 2) ZABILC1 Zahlungen für Dienstleistungen, Transit, ... (einschließlich Wertpapier- und Zinserträge) im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 67 ff. der Außenwirtschaftsverordnung (siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 26)  ... (siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 26) Anlage 6 (zu den §§ 67 Absatz 4 und § 70 Absatz 1 Nummer 1) ZABILC2 Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, ... Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr nach § 67 Abs. 4 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung (siehe BGBl. 2024 I Nr. ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 14.04.2020 BAnz AT 20.04.2020 V1
Anhang 2 14. AWVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 4)
... Zahlungen für deutsche Ein- und Ausfuhren oder das Verbringen von Waren sind gemäß § 67 Absatz 2 Nummer 2 AWV von der Meldepflicht befreit)  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Artikel 2 BEV 2024 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... (einschließlich Wertpapier- und Zinserträge) im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 67 ff. der Außenwirtschaftsverordnung Anlage 6 ZABILC2 Zahlungen für ... Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr nach § 67 Absatz 4 und § 70 Absatz 1 Nummer 1 der Außenwirtschaftsverordnung Anlage 7 ZABILC3 ... in der nach § 72 Absatz 1 oder Absatz 3 vorgegebenen Form anzuzeigen." 7. § 67 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die ... g) Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst: „(6) Meldungen nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 4, Meldungen nach § 70 Absatz 1 sowie Stornomeldungen nach ... wie folgt gefasst: „(6) Meldungen nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 4 , Meldungen nach § 70 Absatz 1 sowie Stornomeldungen nach § 67 Absatz 6 sind bis zum ... in Verbindung mit § 67 Absatz 4, Meldungen nach § 70 Absatz 1 sowie Stornomeldungen nach § 67 Absatz 6 sind bis zum siebten Werktag des folgenden Monats einzureichen." h) Absatz 8 wird ... a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) In Nummer 19 werden die Wörter „ § 67 Absatz 1 , auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1, entgegen § 69" durch die Angabe ... 1, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1, entgegen § 69" durch die Angabe „ § 67 Absatz 1" ersetzt. c) In Nummer 20 wird die Angabe „§ 68 Absatz ... c) In Nummer 20 wird die Angabe „§ 68 Absatz 2" durch die Angabe „ § 67 Absatz 6" und das Wort „Anzeige" durch das Wort „Stornomeldung" ...