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Zitierungen von § 67 AWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67 AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 70 AWV Meldungen der Geldinstitute (vom 01.01.2025)
... oder Stückzahl anzugeben. (5) Soweit Zahlungen nach Absatz 1 zu melden sind, ist § 67 nicht ...
§ 71 AWV Meldefristen (vom 01.01.2025)
... zum 50. Werktag nach Ablauf des Kalendervierteljahres einzureichen. (6) Meldungen nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 4, Meldungen nach § 70 Absatz 1 sowie Stornomeldungen nach ... einzureichen. (6) Meldungen nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 4 , Meldungen nach § 70 Absatz 1 sowie Stornomeldungen nach § 67 Absatz 6 sind bis zum ... in Verbindung mit § 67 Absatz 4, Meldungen nach § 70 Absatz 1 sowie Stornomeldungen nach § 67 Absatz 6 sind bis zum siebten Werktag des folgenden Monats ...
§ 72 AWV Meldestelle und Einreichungsweg (vom 24.12.2022)
... Die Meldungen nach den §§ 64 bis 70 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch einzureichen. Soweit die vorliegende ...
§ 81 AWV Ordnungswidrigkeiten - Verstöße gegen Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung (vom 01.01.2025)
... 19. entgegen § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 1, § 66 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 67 Absatz 1 oder § 70 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 20. entgegen § 67 Absatz 6 eine Stornomeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Anhang 1 BEV 2024 zu Artikel 2 Nummer 12
... (siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 23 ff.) Anlage 5 (zu den §§ 67 und § 70 Absatz 1 Nummer 2) ZABILC1 Zahlungen für Dienstleistungen, Transit, ... (einschließlich Wertpapier- und Zinserträge) im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 67 ff. der Außenwirtschaftsverordnung (siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 26) ... (siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 26) Anlage 6 (zu den §§ 67 Absatz 4 und § 70 Absatz 1 Nummer 1) ZABILC2 Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, ... Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr nach § 67 Abs. 4 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung (siehe BGBl. 2024 I Nr. ...
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 14.04.2020 BAnz AT 20.04.2020 V1
Anhang 2 14. AWVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 4)
... Zahlungen für deutsche Ein- und Ausfuhren oder das Verbringen von Waren sind gemäß § 67 Absatz 2 Nummer 2 AWV von der Meldepflicht befreit) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Artikel 2 BEV 2024 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... (einschließlich Wertpapier- und Zinserträge) im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 67 ff. der Außenwirtschaftsverordnung Anlage 6 ZABILC2 Zahlungen für ... Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr nach § 67 Absatz 4 und § 70 Absatz 1 Nummer 1 der Außenwirtschaftsverordnung Anlage 7 ZABILC3 ... in der nach § 72 Absatz 1 oder Absatz 3 vorgegebenen Form anzuzeigen." 7. § 67 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die ... g) Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst: „(6) Meldungen nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 4, Meldungen nach § 70 Absatz 1 sowie Stornomeldungen nach ... wie folgt gefasst: „(6) Meldungen nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 4 , Meldungen nach § 70 Absatz 1 sowie Stornomeldungen nach § 67 Absatz 6 sind bis zum ... in Verbindung mit § 67 Absatz 4, Meldungen nach § 70 Absatz 1 sowie Stornomeldungen nach § 67 Absatz 6 sind bis zum siebten Werktag des folgenden Monats einzureichen." h) Absatz 8 wird ... a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) In Nummer 19 werden die Wörter „ § 67 Absatz 1 , auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1, entgegen § 69" durch die Angabe ... 1, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1, entgegen § 69" durch die Angabe „ § 67 Absatz 1" ersetzt. c) In Nummer 20 wird die Angabe „§ 68 Absatz ... c) In Nummer 20 wird die Angabe „§ 68 Absatz 2" durch die Angabe „ § 67 Absatz 6" und das Wort „Anzeige" durch das Wort „Stornomeldung" ...
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