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Synopse aller Änderungen der AWV am 05.04.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 115 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AWV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | AWV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 115 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Ergänzende Vorschriften für die Gestellung und Anmeldung bei Seeschiffen | |
(1) Der Verfrachter, der Frachtführer oder, wenn kein Frachtgeschäft vorliegt, der Besitzer der Ladung hat dem zuständigen Hauptzollamt für jedes aus einem Seehafen seewärts ausgehende Schiff ein Ladungsverzeichnis gemäß Absatz 2 und 3 Satz 1 einzureichen. (2) Das Ladungsverzeichnis muss folgende Angaben enthalten: 1. den Namen des Verfrachters, des Schiffes, des Verladehafens und des Löschhafens, 2. die Anzahl, die Art und die Kennzeichen der Behältnisse, 3. die Benennung und die Menge der geladenen Güter in Übereinstimmung mit den Konnossementen oder sonstigen Ladepapieren und 4. die Erklärung, dass im Ladungsverzeichnis alle in dem Schiff verladenen Güter verzeichnet sind. | |
(Text alte Fassung) (3) Das Ladungsverzeichnis ist unverzüglich nach Beendigung der Verladung beim Hauptzollamt einzureichen. Das Hauptzollamt kann verlangen, dass Ladungsverzeichnisse, die mittels einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurden, auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung abzugeben sind. | (Text neue Fassung) (3) 1 Das Ladungsverzeichnis ist unverzüglich nach Beendigung der Verladung beim Hauptzollamt einzureichen. 2 Das Hauptzollamt kann verlangen, dass Ladungsverzeichnisse, die mittels einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurden, auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung abzugeben sind. |
(4) Das Hauptzollamt kann, soweit die Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, allgemein oder im Einzelfall auf das Einreichen eines Ladungsverzeichnisses verzichten. | |
(5) Bei unbeladenen Schiffen muss der Schiffsführer vor Abgang des Schiffes schriftlich erklären, dass das Schiff unbeladen ist. | (5) Bei unbeladenen Schiffen muss der Schiffsführer vor Abgang des Schiffes schriftlich oder elektronisch erklären, dass das Schiff unbeladen ist. |
§ 66 Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten | |
(1) Inländer, ausgenommen natürliche Personen, monetäre Finanzinstitute gemäß Artikel 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 883/2011 (ABl. L 228 vom 3.9.2011, S. 13) geändert worden ist, und Investmentaktiengesellschaften sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften bezüglich der Forderungen und Verbindlichkeiten ihrer Investmentfonds, haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern der Deutschen Bundesbank gemäß der Absätze 2 und 3 in den Fristen des § 71 Absatz 3 und 4 zu melden, wenn diese Forderungen oder Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats jeweils zusammengerechnet mehr als 5 Millionen Euro betragen. (2) Die zu meldenden Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Banken müssen die Angaben gemäß Anlage Z5 'Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit ausländischen Banken' enthalten. (3) Die zu meldenden Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Nichtbanken müssen die Angaben gemäß der Anlage Z5a Blatt 1/1 'Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit verbundenen ausländischen Nichtbanken', Anlage Z5a Blatt 1/2 'Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit sonstigen ausländischen Nichtbanken', Anlage Z5a Blatt 2/1 'Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr' und Anlage Z5a Blatt 2/2 'Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr' enthalten. | |
(4) Inländer, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen und deren Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Ausländern bei Ablauf eines Quartals mehr als 500 Millionen Euro betragen, haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten nach dem Stand vom Quartalsende in der Frist des § 71 Absatz 5 zu melden, wobei die Angaben gemäß der Anlage Z5b 'Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten' enthalten sein müssen. Die Bestände sind grundsätzlich mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. (5) Entfällt für einen Inländer, der für einen vorangegangenen Meldestichtag meldepflichtig war, wegen Unterschreitens der in den Absätzen 1 und 4 genannten Betragsgrenzen die Meldepflicht, so hat er dies schriftlich anzuzeigen. | (4) 1 Inländer, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen und deren Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Ausländern bei Ablauf eines Quartals mehr als 500 Millionen Euro betragen, haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten nach dem Stand vom Quartalsende in der Frist des § 71 Absatz 5 zu melden, wobei die Angaben gemäß der Anlage Z5b 'Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten' enthalten sein müssen. 2 Die Bestände sind grundsätzlich mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. (5) Entfällt für einen Inländer, der für einen vorangegangenen Meldestichtag meldepflichtig war, wegen Unterschreitens der in den Absätzen 1 und 4 genannten Betragsgrenzen die Meldepflicht, so hat er dies schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. |
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