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Änderung § 6a EuWG vom 10.10.2013
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§ 6a EuWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.10.2013 geltenden Fassung | § 6a EuWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834 |
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(Text alte Fassung) § 6a Ausschluß vom Wahlrecht | (Text neue Fassung)§ 6a Ausschluss vom Wahlrecht |
(1) Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn 1. er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, 2. zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt, 3. er sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. | (1) Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Ein Unionsbürger ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn | |
1. bei ihm eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt ist oder 2. er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt. | 1. er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt oder 2. er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt. |
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