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Änderung § 6a EuWG vom 10.10.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6a EuWG, alle Änderungen durch Artikel 1 5. EuWGÄndG am 10. Oktober 2013 und Änderungshistorie des EuWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6a EuWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.10.2013 geltenden Fassung | § 6a EuWG n.F. (neue Fassung) in der am 10.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3749 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6a Ausschluß vom Wahlrecht | |
(1) Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn 1. er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, 2. zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt, 3. er sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. (2) Ein Unionsbürger ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn 1. bei ihm eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt ist oder | |
(Text alte Fassung) 2. er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt. | (Text neue Fassung) 2. er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt. |
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