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Synopse aller Änderungen des EuWG am 01.07.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2019 durch Artikel 3 des BWahlGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EuWG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EuWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung | EuWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland § 1 Allgemeine Wahlrechtsgrundsätze § 2 Wahlsystem, Sitzverteilung § 3 Gliederung des Wahlgebietes § 4 Geltung des Bundeswahlgesetzes § 5 Wahlorgane § 6 Wahlrecht, Ausübung des Wahlrechts | |
(Text alte Fassung) § 6a Ausschluß vom Wahlrecht | (Text neue Fassung) § 6a Ausschluss vom Wahlrecht |
§ 6b Wählbarkeit § 6c Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl § 7 Wahltag § 8 Wahlvorschlagsrecht § 9 Inhalt und Form der Wahlvorschläge § 10 Aufstellung der Wahlvorschläge § 11 Einreichung der Wahlvorschläge, Erklärung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder § 12 Änderung und Zurücknahme von Wahlvorschlägen § 13 Beseitigung von Mängeln § 14 Zulassung der Wahlvorschläge, Entscheidung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder § 15 Stimmzettel § 16 Stimmabgabe § 17 Wahlgeräte § 18 Feststellung des Wahlergebnisses § 19 Benachrichtigung der gewählten Bewerber § 20 Unterrichtung über das Wahlergebnis Zweiter Abschnitt Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament § 21 Erwerb der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament § 22 Ende und Verlust der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament § 23 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft § 24 Berufung von Listennachfolgern Dritter Abschnitt Schlußbestimmungen § 25 Wahlkosten, Wahlordnung § 26 Wahlprüfung und Anfechtung § 27 (Änderung des Strafgesetzbuches) § 28 Staatliche Mittel für sonstige politische Vereinigungen | |
§ 29 (weggefallen) | § 29 Übergangsregelung |
§ 30 (Inkrafttreten) | |
§ 6 Wahlrecht, Ausübung des Wahlrechts | |
(1) 1 Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage 1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, 2. seit mindestens drei Monaten a) in der Bundesrepublik Deutschland oder b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, 3. nicht nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. 2 Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Gebieten erfüllt. (2) Wahlberechtigt sind auch die nach § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Deutschen. (3) 1 Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage 1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, 2. seit mindestens drei Monaten a) in der Bundesrepublik Deutschland oder b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, 3. nicht nach § 6a Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. 2 Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Gebieten erfüllt. | |
(4) 1 Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. 2 Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. | (4) 1 Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. 2 Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. 3 Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig. (4a) 1 Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. 2 Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. 3 Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. |
(5) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk oder b) durch Briefwahl teilnehmen. | |
§ 6a Ausschluß vom Wahlrecht | § 6a Ausschluss vom Wahlrecht |
(1) Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn 1. er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, 2. zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt, 3. er sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. | (1) Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. |
(2) Ein Unionsbürger ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn | |
1. bei ihm eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt ist oder | 1. er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt oder |
2. er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt. | |
§ 29 (weggefallen) | § 29 Übergangsregelung |
Ausschlüsse vom Wahlrecht und Ausschlüsse von der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richterspruch im Sinne von § 6a Absatz 1 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung oder § 6a Absatz 2 Nummer 1 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung oder auf § 6a Absatz 2 Nummer 2 oder § 6b Absatz 3 Nummer 2 oder § 6b Absatz 4 Nummer 3 oder Nummer 4 beruhen, sind nicht nach § 3 Absatz 2 Nummer 1a des Bundesmeldegesetzes im Melderegister zu speichern. |
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