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§ 6 - Schiffsunfalldatenbankgesetz (SchUnfDatG)
Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3118 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 9510-34 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 01.01.2014; FNA: 9510-34 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 6 Datenübermittlung
(1) 1Die datenbankführende Stelle ist befugt, die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, zu den in § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 genannten Zwecken an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, an die Bundesanstalt für Wasserbau, an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und zu den in § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 3 genannten Zwecken an die für Wasserstraßen überführende Kreuzungsbauwerke nach Landesrecht zuständigen Behörden zu übermitteln, soweit dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 2Die nach Satz 1 übermittelten Daten dürfen zu den dort genannten Zwecken vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, von der Bundesanstalt für Wasserbau, vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und von den für Wasserstraßen überführende Kreuzungsbauwerke nach Landesrecht zuständigen Behörden gespeichert und verwendet werden, soweit dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(2) Die datenbankführende Stelle übermittelt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Monate, die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, an die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Durchführung der dieser durch das Gesetz vom 6. Juli 1966 zu dem Übereinkommen vom 20. November 1963 zur Revision der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschifffahrtsakte (BGBl. 1966 II S. 560) einschließlich der für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getretenen Zusatzprotokolle übertragenen Aufgaben.
(3) Die datenbankführende Stelle darf die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zum Zwecke der
- 1.
- Durchführung von Verwaltungsaufgaben
- a)
- nach
- aa)
- dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz,
- bb)
- dem Seeaufgabengesetz,
- cc)
- dem Bundeswasserstraßengesetz,
- dd)
- dem Gefahrgutbeförderungsgesetz,
- ee)
- dem Flaggenrechtsgesetz,
- ff)
- dem Gesetz und dem Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt,
- b)
- nach auf Grund der in Buchstabe a genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen oder
- c)
- nach den Landeswassergesetzen oder nach auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen
- 2.
- Durchführung von Forschungsvorhaben im Bereich der Binnenschifffahrt und der Seeschifffahrt in anonymisierter Form an die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, von der Bundesanstalt für Wasserbau, von den Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie beauftragten Forschungsnehmer
(4) Die datenbankführende Stelle darf die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 vorbehaltlich § 9a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes an die hierfür zuständigen Organe und Einrichtungen der Europäischen Union und an über- oder zwischenstaatliche Stellen, an internationale Organisationen oder öffentliche Stellen anderer Staaten übermitteln, soweit dies
- 1.
- zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Schifffahrt,
- 2.
- zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder
- 3.
- zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen,
Text in der Fassung des Artikels 150 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
Frühere Fassungen von § 6 SchUnfDatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 150 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
aktuell vorher | 01.06.2016 | Artikel 23 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG) vom 24.05.2016 BGBl. I S. 1217 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 553 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell | vor 08.09.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 SchUnfDatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SchUnfDatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchUnfDatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Artikel 23 WSVZuAnpG Änderung des Schiffsunfalldatenbankgesetzes
... und Schifffahrt" ersetzt. 2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 3 Nummer 1 Satzteil nach Buchstabe c und Nummer 2 werden jeweils die Wörter ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 553 10. ZustAnpV Änderung des Schiffsunfalldatenbankgesetzes
... In § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 Nummer 1 in dem Satzteil nach Buchstabe c und in Nummer 2 sowie ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 150 2. DSAnpUG-EU Änderung des Schiffsunfalldatenbankgesetzes
... jeweils das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „genutzt" ...
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