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Artikel 1 - Gesetz zur Errichtung einer Schiffsunfalldatenbank und zur Änderung des Seefischereigesetzes (SchUnfDatGEG k.a.Abk.)
Artikel 1 Schiffsunfalldatenbankgesetz
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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Errichtung einer Schiffsunfalldatenbank und zur Änderung des Seefischereigesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SchUnfDatGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchUnfDatGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 SchUnfDatGEG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 tritt am 1. Januar 2014 in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10861/a184621.htm