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Art. 1
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Artikel 1 - Gesetz zur Errichtung einer Schiffsunfalldatenbank und zur Änderung des Seefischereigesetzes (SchUnfDatGEG
k.a.Abk.
)
G. v. 07.08.2013
BGBl. I S. 3118
(
Nr. 47
); Geltung ab 13.08.2013, abweichend siehe
Artikel 3
2 Änderungen
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 5 Vorschriften zitiert
Eingangsformel
←
→
Artikel 2
Artikel 1 Schiffsunfalldatenbankgesetz
Artikel 1 wird in
1 Vorschrift zitiert
und ändert mWv. 1. Januar 2014
SchUnfDatG
(gesamter Text siehe
Schiffsunfalldatenbankgesetz
-
SchUnfDatG
)
Eingangsformel
←
→
Artikel 2
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Zitierungen von
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung einer Schiffsunfalldatenbank und zur Änderung des Seefischereigesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SchUnfDatGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchUnfDatGEG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Artikel 3 SchUnfDatGEG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel
1
tritt am 1. Januar 2014 in ...
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