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Artikel 1 - Gesetz zur Errichtung einer Schiffsunfalldatenbank und zur Änderung des Seefischereigesetzes (SchUnfDatGEG k.a.Abk.)

Artikel 1 Schiffsunfalldatenbankgesetz


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 SchUnfDatG


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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Errichtung einer Schiffsunfalldatenbank und zur Änderung des Seefischereigesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SchUnfDatGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchUnfDatGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 SchUnfDatGEG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 tritt am 1. Januar 2014 in ...