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Gesetz zur Errichtung einer Schiffsunfalldatenbank und zur Änderung des Seefischereigesetzes (SchUnfDatGEG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Schiffsunfalldatenbankgesetz
Artikel 2 Änderung des Seefischereigesetzes
Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:„(4) Hat der Kapitän eines Fischereifahrzeugs
- 1.
- erstmalig 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er für einen Zeitraum von zwei Monaten,
- 2.
- zum zweiten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er für einen Zeitraum von vier Monaten,
- 3.
- zum dritten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er für einen Zeitraum von acht Monaten,
- 4.
- zum vierten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er für einen Zeitraum von einem Jahr
(5) Abweichend von Absatz 4 und über das Vorliegen der persönlichen Unzuverlässigkeit nach den seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere hinaus gilt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, der zum fünften Mal 18 Punkte oder mehr erreicht hat, als persönlich ungeeignet für den Erwerb oder den Besitz eines Befähigungszeugnisses für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat das Befähigungszeugnis zu entziehen; im Übrigen sind die seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere hinsichtlich des Erlöschens und der Übergabe des erloschenen Befähigungszeugnisses und des Eintrages in das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis anzuwenden. Ist die Entziehung des Befähigungszeugnisses infolge der Unzuverlässigkeit bestandskräftig angeordnet worden, werden alle Punkte unverzüglich gelöscht. Ein Befähigungszeugnis darf, unbeschadet der seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere, frühestens ein Jahr nach Wirksamkeit der Entziehung wiedererteilt werden. Die Frist beginnt mit der Übergabe des Befähigungszeugnisses nach den seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Die Erteilung oder Wiedererteilung eines Befähigungszeugnisses für den nautischen oder technischen Schiffsdienst auf anderen Kauffahrteischiffen als Fischereifahrzeugen ist ungeachtet der Regelungen nach den Sätzen 1 bis 5 zulässig. Ein Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst auf anderen Kauffahrteischiffen als Fischereifahrzeugen ist auf Antrag zu erteilen oder wiederzuerteilen, soweit die Voraussetzungen für die Erteilung oder Wiedererteilung vorliegen." - b)
- In § 13 Absatz 8 Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach § 21 Absatz 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung" durch die Wörter „nach den seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere" ersetzt.
- 2.
- § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Wort „Dienst" durch das Wort „Schiffsdienst" ersetzt.
- b)
- In Nummer 12 werden
- aa)
- das Wort „Dienst" durch das Wort „Schiffsdienst" und
- bb)
- die Wörter „nach § 21 Absatz 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung" durch die Wörter „nach den seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere"
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 1 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. August 2013.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
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