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§ 3 - Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)

Artikel 1 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125, 3126 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Geltung ab 13.08.2013; FNA: 7833-3-20 Tierschutz
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§ 3 Anforderungen an die Sachkunde



(1) Der Leiter einer Einrichtung oder der Verantwortliche für einen Betrieb im Sinne des § 1 Absatz 1 hat sicherzustellen, dass

1.
die mit der Pflege der Tiere betrauten Personen über die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 1 Abschnitt 1 und

2.
die mit dem Töten der Tiere betrauten Personen über die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 1 Abschnitt 2

verfügen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die die dort genannten Tätigkeiten zu Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Weiterbildungszwecken in Anwesenheit und unter Aufsicht einer Person mit den nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausüben.

(2) Der nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichtete hat außerdem sicherzustellen, dass sich Personen nach Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die dort genannten Kenntnisse und Fähigkeiten und Personen, die in der Einrichtung oder dem Betrieb mit der Durchführung von Tierversuchen an Wirbeltieren oder Kopffüßern betraut sind, im Hinblick auf die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten regelmäßig fortbilden.



 

Zitierungen von § 3 TierSchVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TierSchVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TierSchVersV Organisationspflichten (vom 01.12.2021)
... Aufgaben im Bereich der Pflege oder dem Töten der Tiere betraut sind, die Anforderungen des § 3 Absatz 1 und b) die Personen, die Tierversuche durchführen, die Anforderungen des § 7 ...
§ 11 TierSchVersV Erlaubnisvoraussetzungen (vom 01.12.2021)
... Haltung der Tiere ermöglicht wird, 4. sichergestellt ist, dass die Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 jederzeit den Nachweis erbringen können, dass sie über die dort genannten Kenntnisse und ...
§ 12 TierSchVersV Beantragen der Erlaubnis
... Tätigkeit verantwortlichen Person, 5. das Vorhandensein von Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 und 6. der Name der Tierschutzbeauftragten ...
§ 48 TierSchVersV Übergangsvorschriften (vom 01.12.2021)
... Die §§ 1 und 3 bis 6 gelten für Einrichtungen und Betriebe, in denen am 12. August 2013 Wirbeltiere oder ...
Anlage 1 TierSchVersV (zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3) Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Pflege oder das Töten von Tieren oder die Planung oder die Durchführung von Tierversuchen erforderlich sind (vom 01.12.2021)