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§ 7 - Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)
Artikel 1 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125, 3126 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Geltung ab 13.08.2013; FNA: 7833-3-20 Tierschutz
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Geltung ab 13.08.2013; FNA: 7833-3-20 Tierschutz
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§ 7 Führen von Aufzeichnungen
§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Wer zum Führen von Aufzeichnungen nach § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes verpflichtet ist, hat in den Betriebs- oder Geschäftsräumen ein Kontrollbuch nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu führen. In das Kontrollbuch nach Satz 1 ist jede Bestandsveränderung mit folgenden Angaben dauerhaft einzutragen:
- 1.
- Anzahl und Art der gezüchteten, erworbenen, an Dritte abgegebenen, in Tierversuchen verwendeten und nach § 10 untergebrachten oder verbrachten Tiere,
- 2.
- Herkunft der Tiere, einschließlich der Angabe, ob sie zur Verwendung in Tierversuchen gezüchtet worden sind,
- 3.
- Zeitpunkt, zu dem die Tiere erworben, geliefert oder nach § 10 untergebracht oder verbracht worden sind,
- 4.
- Name und Anschrift der Person, von der die Tiere erworben wurden,
- 5.
- Name und Anschrift des Empfängers der Tiere,
- 6.
- Anzahl und Art der in einer Einrichtung oder einem Betrieb getöteten oder aus anderen Gründen gestorbenen Tiere sowie im letzteren Falle die Todesursache, soweit bekannt,
- 7.
- Auffälligkeiten in Bezug auf den Gesundheitszustand der Tiere.
- 1.
- Identität des Tieres,
- 2.
- Geburtsort und -datum, soweit bekannt,
- 3.
- bei Primaten, ob es sich um einen Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Primaten handelt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen sind, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf die Entstehung der Aufzeichnung folgt, mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Zitierungen von § 7 TierSchVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TierSchVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSchVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 TierSchVersV Besondere Aufzeichnungen bei Hunden, Katzen und Primaten
... Unbeschadet des § 7 hat der zum Führen von Aufzeichnungen nach § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des ...
§ 11 TierSchVersV Erlaubnisvoraussetzungen (vom 01.12.2021)
... Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, 5. die Einhaltung der §§ 4 bis 9 erwartet werden kann und 6. im Fall der Züchtung von Primaten der ...
§ 44 TierSchVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2021)
... 1 Satz 1 einen Tierschutzausschuss nicht oder nicht rechtzeitig bestellt, 3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 ein Kontrollbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen ... nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 4. entgegen § 7 Absatz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Artikel 1 TierSchVersVuaÄndV Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung
... einer erneuten Erlaubnis." 9. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 4" ersetzt. 10. ... Absatz 2 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 4" ersetzt. 10. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 4" ersetzt. bb) ... Satz 3 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 4" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ... bestehen." 17. In § 35 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 2 und" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie" ersetzt. ... 5 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 und" durch die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie" ersetzt. 18. Die §§ 36 bis 38 werden wie folgt gefasst: ... der Mitteilung nach Absatz 2." c) In Absatz 3 werden die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 bis 4" ersetzt. ... 3 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 2 bis 4" ersetzt. 20. § 40 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 2 und" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie" ersetzt. ... 5 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 und" durch die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie" ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) ... des Tierschutzgesetzes." c) In Abschnitt 3 Nummer 9 werden die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 2 und" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie" ... 9 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 und" durch die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie" ...
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