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§ 7 - Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)

Artikel 1 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125, 3126 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Geltung ab 13.08.2013; FNA: 7833-3-20 Tierschutz
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§ 7 Führen von Aufzeichnungen



(1) Wer zum Führen von Aufzeichnungen nach § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes verpflichtet ist, hat in den Betriebs- oder Geschäftsräumen ein Kontrollbuch nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu führen. In das Kontrollbuch nach Satz 1 ist jede Bestandsveränderung mit folgenden Angaben dauerhaft einzutragen:

1.
Anzahl und Art der gezüchteten, erworbenen, an Dritte abgegebenen, in Tierversuchen verwendeten und nach § 10 untergebrachten oder verbrachten Tiere,

2.
Herkunft der Tiere, einschließlich der Angabe, ob sie zur Verwendung in Tierversuchen gezüchtet worden sind,

3.
Zeitpunkt, zu dem die Tiere erworben, geliefert oder nach § 10 untergebracht oder verbracht worden sind,

4.
Name und Anschrift der Person, von der die Tiere erworben wurden,

5.
Name und Anschrift des Empfängers der Tiere,

6.
Anzahl und Art der in einer Einrichtung oder einem Betrieb getöteten oder aus anderen Gründen gestorbenen Tiere sowie im letzteren Falle die Todesursache, soweit bekannt,

7.
Auffälligkeiten in Bezug auf den Gesundheitszustand der Tiere.

Hunde, Katzen und Primaten sind einzeln mit folgenden zusätzlichen Angaben aufzuführen:

1.
Identität des Tieres,

2.
Geburtsort und -datum, soweit bekannt,

3.
bei Primaten, ob es sich um einen Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Primaten handelt.

Die §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß.

(2) Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen sind, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf die Entstehung der Aufzeichnung folgt, mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.



 

Zitierungen von § 7 TierSchVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TierSchVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 TierSchVersV Besondere Aufzeichnungen bei Hunden, Katzen und Primaten
... Unbeschadet des § 7 hat der zum Führen von Aufzeichnungen nach § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des ...
§ 11 TierSchVersV Erlaubnisvoraussetzungen (vom 01.12.2021)
... Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, 5. die Einhaltung der §§ 4 bis 9 erwartet werden kann und 6. im Fall der Züchtung von Primaten der ...
§ 44 TierSchVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2021)
... 1 Satz 1 einen Tierschutzausschuss nicht oder nicht rechtzeitig bestellt, 3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 ein Kontrollbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen ... nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 4. entgegen § 7 Absatz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Artikel 1 TierSchVersVuaÄndV Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung
... einer erneuten Erlaubnis." 9. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 4" ersetzt. 10. ... Absatz 2 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 4" ersetzt. 10. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 4" ersetzt. bb) ... Satz 3 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 4" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt:  ... bestehen." 17. In § 35 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 2 und" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie" ersetzt. ... 5 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 und" durch die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie" ersetzt. 18. Die §§ 36 bis 38 werden wie folgt gefasst:  ... der Mitteilung nach Absatz 2." c) In Absatz 3 werden die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 bis 4" ersetzt.  ... 3 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 2 bis 4" ersetzt. 20. § 40 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 2 und" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie" ersetzt. ... 5 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 und" durch die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie" ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) ... des Tierschutzgesetzes." c) In Abschnitt 3 Nummer 9 werden die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 2 und" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie" ... 9 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 und" durch die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie" ...