Tools:
Update via:
§ 9 - Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)
Artikel 1 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125, 3126 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Geltung ab 13.08.2013; FNA: 7833-3-20 Tierschutz
| |
Geltung ab 13.08.2013; FNA: 7833-3-20 Tierschutz
| |
§ 9 Kennzeichnung von Hunden, Katzen und Primaten
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Wer Hunde, Katzen oder Primaten, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, züchtet, hat das jeweilige Tier spätestens zum Zeitpunkt des Absetzens unter Verwendung derjenigen Methode, die für den Versuchszweck geeignet ist und die bei dem jeweiligen Tier die geringsten Schmerzen, Leiden und Schäden verursacht, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass seine Identität festgestellt werden kann.
(2) Wer nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen oder Primaten zur Abgabe oder Verwendung zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken erwirbt, hat die Kennzeichnung nach Absatz 1 unverzüglich vorzunehmen und auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass es sich um für solche Zwecke gezüchtete Tiere handelt.
(3) Wer nach Absatz 1 oder Absatz 2 Tiere zu kennzeichnen hat, hat ein Verzeichnis der gekennzeichneten Tiere nach Art, Datum und Kennzeichnung zu führen und dies der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Anzeige
Zitierungen von § 9 TierSchVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TierSchVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSchVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 TierSchVersV Erlaubnisvoraussetzungen (vom 01.12.2021)
... und Fähigkeiten verfügen, 5. die Einhaltung der §§ 4 bis 9 erwartet werden kann und 6. im Fall der Züchtung von Primaten der Züchter ...
§ 29 TierSchVersV Führen von Aufzeichnungen zu Tierversuchen (vom 01.12.2021)
... und Primaten sind zusätzlich das Geschlecht, eine an dem Tier vorgenommene Kennzeichnung nach § 9 und bei Hunden und Katzen die Rasse anzugeben. (2) Die Aufzeichnungen nach ...
§ 44 TierSchVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2021)
... mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 8. entgegen § 9 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, 9. entgegen § 9 Absatz 2 den dort genannten Nachweis nicht erbringt, 9a. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10863/a184641.htm