Tools:
Update via:
§ 10 - Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)
Artikel 1 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125, 3126 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Geltung ab 13.08.2013; FNA: 7833-3-20 Tierschutz
| |
Geltung ab 13.08.2013; FNA: 7833-3-20 Tierschutz
| |
§ 10 Anderweitige Unterbringung oder Freilassung von Wirbeltieren und Kopffüßern
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Wirbeltiere oder Kopffüßer, die in Tierversuchen verwendet worden sind oder die dazu bestimmt gewesen sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, deren Verwendung jedoch nicht mehr vorgesehen ist, können dauerhaft außerhalb einer Einrichtung oder eines Betriebs im Sinne des § 1 Absatz 1 untergebracht, in ein für die jeweilige Tierart geeignetes Haltungssystem oder, im Falle von aus der Natur entnommenen Tieren, einen geeigneten Lebensraum verbracht werden, wenn
- 1.
- der Gesundheitszustand der Tiere dies zulässt,
- 2.
- von den Tieren keine Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder anderen Tieren oder für die Umwelt ausgehen und
- 3.
- geeignete Maßnahmen ergriffen worden sind, um das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen.
(2) Wer nach Absatz 1 Tiere unterbringt, muss über ein Programm für eine solche Unterbringung verfügen, in dessen Rahmen die Gewöhnung der unterzubringenden Tiere gewährleistet wird. Soweit dies aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist, dürfen aus der Natur entnommene Tiere nur im Rahmen eines Auswilderungsprogramms in einen geeigneten Lebensraum verbracht werden.
Zitierungen von § 10 TierSchVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TierSchVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSchVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 TierSchVersV Tierschutzausschuss (vom 01.12.2021)
... verfolgen, 4. im Hinblick auf die Entwicklung und Durchführung von Programmen nach § 10 Absatz 2 beratend tätig zu werden, 5. das gesamte mit Tierversuchen sowie mit der ...
§ 7 TierSchVersV Führen von Aufzeichnungen
... gezüchteten, erworbenen, an Dritte abgegebenen, in Tierversuchen verwendeten und nach § 10 untergebrachten oder verbrachten Tiere, 2. Herkunft der Tiere, einschließlich der ... worden sind, 3. Zeitpunkt, zu dem die Tiere erworben, geliefert oder nach § 10 untergebracht oder verbracht worden sind, 4. Name und Anschrift der Person, von der die ...
§ 8 TierSchVersV Besondere Aufzeichnungen bei Hunden, Katzen und Primaten
... 2. im Falle der Abgabe des Tieres an einen Dritten in anderen als den in § 10 genannten Fällen dem Dritten die jeweiligen Aufzeichnungen vollständig und ... zu übergeben, 3. im Falle einer Unterbringung des Tieres nach § 10 dem neuen Halter die in den Aufzeichnungen enthaltenen und für die Unterbringung und ... Nummer 2 weitergegeben wurden, nach der Unterbringung oder dem Verbringen des Tieres nach § 10 oder andernfalls nach dem Tod des Tieres drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10863/a184642.htm