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§ 16 - Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)

Artikel 1 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125, 3126 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Geltung ab 13.08.2013; FNA: 7833-3-20 Tierschutz
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§ 16 Anforderungen an die Sachkunde



(1) Tierversuche an Wirbeltieren und Kopffüßern dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 1 Abschnitt 3 verfügen. Darüber hinaus dürfen Tierversuche nur

1.
von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin, der Medizin oder der Zahnmedizin,

2.
von Personen mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichen Hochschulstudium, sofern sie nachweislich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben, oder

3.
von Personen, die nachweislich im Rahmen einer abgeschlossenen Berufsausbildung die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben,

durchgeführt werden. Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren dürfen unbeschadet des Satzes 1 nur

1.
von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin, der Medizin oder der Zahnmedizin oder

2.
von Personen mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichen Hochschulstudium oder einer Weiterbildung im Anschluss an ein naturwissenschaftliches Hochschulstudium, sofern sie nachweislich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben,

durchgeführt werden. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Tierversuche nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes, die nach bereits erprobten Verfahren vorgenommen werden. Die zuständige Behörde genehmigt Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3, wenn der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise erbracht ist.

(2) Tierversuche, die Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken dienen, dürfen abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 4 des Tierschutzgesetzes und Absatz 1 Satz 1 bis 3 auch von Personen, die die dort genannten Anforderungen nicht erfüllen, durchgeführt werden, soweit dies in Anwesenheit und unter Aufsicht einer Person erfolgt, die die jeweiligen Anforderungen erfüllt.

(3) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Personen, von denen das Versuchsvorhaben und die beabsichtigten Tierversuche geplant worden sind, über die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten einschließlich der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 1 Abschnitt 3 verfügen und diese der zuständigen Behörde auf Verlangen nachweisen.





 

Frühere Fassungen von § 16 TierSchVersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3570

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 TierSchVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 TierSchVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TierSchVersV Anforderungen an die Sachkunde
... an Wirbeltieren oder Kopffüßern betraut sind, im Hinblick auf die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten regelmäßig ...
§ 4 TierSchVersV Organisationspflichten (vom 01.12.2021)
... durchführen, die Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 4 des Tierschutzgesetzes und des § 16 erfüllen, diesbezüglich fortlaufend geschult werden und solange ...
§ 14 TierSchVersV Geltung für Tiere in einem frühen Entwicklungsstadium
... §§ 7 bis 9 des Tierschutzgesetzes sowie die §§ 15 bis 43 gelten auch für die Durchführung von Tierversuchen, einschließlich der ...
§ 17 TierSchVersV Schmerzlinderung und Betäubung (vom 01.12.2021)
... einer Person, die die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 4 des Tierschutzgesetzes und des § 16 Absatz 1 Satz 2 erfüllt, oder, soweit die Durchführung der Betäubung Ausbildungs-, Fortbildungs- ... dient, in Anwesenheit und unter Aufsicht einer solchen Person vorgenommen werden. § 16 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. (3) Ist bei einem betäubten Wirbeltier oder ...
§ 30 TierSchVersV Pflichten des Leiters (vom 01.12.2021)
... Verhinderung sein Stellvertreter hat sicherzustellen, dass die Vorschriften der §§ 15 bis 25 und 27 bis 29 eingehalten werden. (2) Der Leiter des Versuchsvorhabens ...
§ 48 TierSchVersV Übergangsvorschriften (vom 01.12.2021)
... Befugnis, solange er die Tätigkeit weiter ausübt. (4) Die §§ 14 bis 41 und § 44 gelten nicht für Tierversuche, 1. deren Genehmigung vor dem ...
Anlage 1 TierSchVersV (zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3) Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Pflege oder das Töten von Tieren oder die Planung oder die Durchführung von Tierversuchen erforderlich sind (vom 01.12.2021)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Artikel 1 TierSchVersVuaÄndV Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung
... der Tiere auswirken könnte, bedarf einer erneuten Erlaubnis." 9. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 7 ... 1 Satz 4" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: „ § 16 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend." b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. c) Die ...