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§ 30 - Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)

Artikel 1 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125, 3126 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Geltung ab 13.08.2013; FNA: 7833-3-20 Tierschutz
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§ 30 Pflichten des Leiters



(1) Der Leiter des Versuchsvorhabens oder im Falle dessen Verhinderung sein Stellvertreter hat sicherzustellen, dass die Vorschriften der §§ 15 bis 25 und 27 bis 29 eingehalten werden.

(2) 1Der Leiter des Versuchsvorhabens oder im Falle dessen Verhinderung sein Stellvertreter hat sicherzustellen, dass sobald bei der Durchführung des Versuchsvorhabens vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden bei einem Tier verursacht werden, dies unverzüglich unterbunden wird. 2Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass das Versuchsvorhaben

1.
entsprechend der Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes und

2.
unter Beachtung aller im Hinblick auf das Versuchsvorhaben getroffenen Anordnungen, Auflagen und Bedingungen der zuständigen Behörde

durchgeführt wird. 3Dabei hat er sicherzustellen, dass im Falle einer diesbezüglichen Abweichung geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen und über die Abweichungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen Aufzeichnungen geführt werden.

(3) Der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter hat sicherzustellen, dass bei der Planung und Durchführung des Versuchsvorhabens die Möglichkeiten, das Wohlergehen der Tiere zu verbessern, berücksichtigt werden.



 
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Frühere Fassungen von § 30 TierSchVersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3570

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 TierSchVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 TierSchVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 TierSchVersV Geltung für Tiere in einem frühen Entwicklungsstadium
... §§ 7 bis 9 des Tierschutzgesetzes sowie die §§ 15 bis 43 gelten auch für die Durchführung von Tierversuchen, einschließlich der ...
§ 44 TierSchVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2021)
...  2. entgegen § 17 Absatz 5 ein Mittel anwendet, 3. entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt oder  ... der Vorschriften des § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt oder 4. entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 nicht sicherstellt. ... genanntes Tier, einen Kopffüßer oder einen Primaten verwendet, 10. entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 29 Absatz 1 nicht sicherstellt, 11. entgegen ... die Einhaltung der Vorschriften des § 29 Absatz 1 nicht sicherstellt, 11. entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 29 Absatz 2 nicht sicherstellt, 12. entgegen ...
§ 48 TierSchVersV Übergangsvorschriften (vom 01.12.2021)
... Befugnis, solange er die Tätigkeit weiter ausübt. (4) Die §§ 14 bis 41 und § 44 gelten nicht für Tierversuche, 1. deren Genehmigung vor dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Artikel 6 VersTierMeldVEV Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung
... wird nach Nummer 10 folgende Nummer 10a eingefügt: „10a. entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 29 Absatz 2 nicht ...

Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Artikel 1 TierSchVersVuaÄndV Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung
... Speicherung, sofern technisch möglich, automatisiert zu löschen." 12. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter ... aufgehoben. ff) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „11. entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 29 Absatz 2 nicht sicherstellt,". gg) ...