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§ 35 - Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)
Artikel 1 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125, 3126 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Geltung ab 13.08.2013; FNA: 7833-3-20 Tierschutz
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Geltung ab 13.08.2013; FNA: 7833-3-20 Tierschutz
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§ 35 Rückblickende Bewertung von Versuchsvorhaben
(1) Genehmigt die zuständige Behörde ein Versuchsvorhaben, so kann sie zugleich festlegen, dass das Versuchsvorhaben nach seinem Abschluss durch die zuständige Behörde zu bewerten ist und zu welchem Zeitpunkt diese Bewertung vorzunehmen ist. Eine Bewertung nach Satz 1 ist vorzusehen, wenn das Versuchsvorhaben die Durchführung von
- 1.
- Tierversuchen, in denen Primaten verwendet werden,
- 2.
- Tierversuchen, die nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU als „schwer" einzustufen sind, oder
- 3.
- Tierversuchen nach § 25 Absatz 2
(2) Im Rahmen der Bewertung nach Absatz 1 Satz 1 hat die zuständige Behörde auf Grund von Unterlagen, die der Antragsteller nach § 31 Absatz 1 Satz 1 ihr auf Verlangen vorzulegen hat, soweit sie für die Durchführung der Bewertung erforderlich sind, Folgendes zu prüfen:
- 1.
- ob das mitgeteilte Ergebnis mit dem im Antrag nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b angegebenen Zweck des Versuchsvorhabens im Einklang steht,
- 2.
- die Schäden, die bei den verwendeten Tieren verursacht worden sind,
- 3.
- die Anzahl und die Art der verwendeten Tiere,
- 4.
- den Schweregrad der durchgeführten Tierversuche nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU und
- 5.
- ob sich hieraus Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Anforderungen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes ergeben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3570 m.W.v. 1. Dezember 2021
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Frühere Fassungen von § 35 TierSchVersV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3570 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35 TierSchVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 TierSchVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSchVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 TierSchVersV Geltung für Tiere in einem frühen Entwicklungsstadium
... §§ 7 bis 9 des Tierschutzgesetzes sowie die §§ 15 bis 43 gelten auch für die Durchführung von Tierversuchen, einschließlich der ...
§ 33 TierSchVersV Genehmigungsbescheid, Befristung (vom 01.12.2021)
... 3. eine Entscheidung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkt das Versuchsvorhaben nach § 35 rückblickend zu bewerten ist, 4. gegebenenfalls die Nebenbestimmungen, mit denen ...
§ 36 TierSchVersV Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes (vom 01.12.2021)
... b) die Festlegung über die Durchführung einer rückblickenden Bewertung nach § 35 , 2. 20 Arbeitstagen ab Eingang eines den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechenden ...
§ 40 TierSchVersV Aufbewahrungspflicht (vom 01.12.2021)
... Datenträger erfolgen. Im Falle von Versuchsvorhaben, die einer Bewertung nach § 35 unterzogen werden sollen, sind die in Satz 1 genannten Dokumente bis zum Abschluss der Bewertung ...
§ 48 TierSchVersV Übergangsvorschriften (vom 01.12.2021)
... Befugnis, solange er die Tätigkeit weiter ausübt. (4) Die §§ 14 bis 41 und § 44 gelten nicht für Tierversuche, 1. deren Genehmigung vor dem ... Behörde nicht beanstandet worden ist, sind abweichend von den §§ 31 bis 38 bis zum 1. Dezember 2023 die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 1. Dezember 2021 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Artikel 1 TierSchVersVuaÄndV Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung
... mitgeteilt, dass gegen die Änderungen keine Einwände bestehen." 17. In § 35 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 und" durch die Wörter ... b) die Festlegung über die Durchführung einer rückblickenden Bewertung nach § 35 , 2. 20 Arbeitstagen ab Eingang eines den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechenden ... Behörde nicht beanstandet worden ist, sind abweichend von den §§ 31 bis 38 bis zum 1. Dezember 2023 die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 1. Dezember 2021 ...
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