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§ 43 - Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)
Artikel 1 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125, 3126 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Geltung ab 13.08.2013; FNA: 7833-3-20 Tierschutz
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Geltung ab 13.08.2013; FNA: 7833-3-20 Tierschutz
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§ 43 Unterrichtung des Bundesministeriums
§ 43 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden unterrichten das Bundesministerium über Fälle grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben, insbesondere über die Fälle, in denen die Genehmigung von Versuchsvorhaben mit der Begründung versagt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 7a Absatz 2 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes nicht erfüllt waren, oder in denen die Kommission nach § 15 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes oder der Tierschutzbeauftragte Bedenken hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen erhoben haben. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden.
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Zitierungen von § 43 TierSchVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 TierSchVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSchVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 TierSchVersV Geltung für Tiere in einem frühen Entwicklungsstadium
... §§ 7 bis 9 des Tierschutzgesetzes sowie die §§ 15 bis 43 gelten auch für die Durchführung von Tierversuchen, einschließlich der Genehmigung ...
Zitat in folgenden Normen
Tierschutzkommissions-Verordnung
V. v. 23.06.1987 BGBl. I S. 1557; zuletzt geändert durch Artikel 393 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 1 TierSchKomV Aufgaben (vom 08.09.2015)
... zu Fällen grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 43 der Tierschutz-Versuchstierverordnung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Artikel 2 VersTierMeldVEV Änderung der Tierschutzkommissions-Verordnung
... die Wörter „§ 15a des Tierschutzgesetzes" durch die Wörter „§ 43 der Tierschutz-Versuchstierverordnung" ...
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