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§ 45 - Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)
Artikel 1 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125, 3126 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Geltung ab 13.08.2013; FNA: 7833-3-20 Tierschutz
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Geltung ab 13.08.2013; FNA: 7833-3-20 Tierschutz
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§ 45 Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU
Das Bundesinstitut berät die zuständigen Behörden und die Tierschutzausschüsse nach § 6 in Angelegenheiten, die mit dem Erwerb, der Zucht, der Unterbringung oder der Pflege von Wirbeltieren und Kopffüßern nach § 1 Absatz 1 oder der Verwendung von Wirbeltieren und Kopffüßern in Tierversuchen zusammenhängen, und gewährleistet, dass diesbezüglich ein Austausch über bewährte Praktiken stattfindet. Darüber hinaus tauscht es mit in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingerichteten Ausschüssen nach Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU Informationen über
- 1.
- die Arbeit der Tierschutzausschüsse nach § 6 und
- 2.
- die Beurteilung von Versuchsvorhaben,
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