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Anlage 2 - Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)
Artikel 1 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125, 3126 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Geltung ab 13.08.2013; FNA: 7833-3-20 Tierschutz
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Geltung ab 13.08.2013; FNA: 7833-3-20 Tierschutz
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Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2) Tötungsverfahren
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
- 1.
- Zur Tötung von Tieren einer der in Zeile 1 der Tabelle genannten Tierkategorien dürfen nur diejenigen Verfahren angewendet werden, die in Spalte 1 Zeile 2 bis 9 gelistet sind und die in der die jeweilige Tierkategorie betreffenden Spalte mit einem Kreuz (+) bezeichnet sind, unter Beachtung der in den Anmerkungen enthaltenen Maßgaben. Hierbei ist immer die am wenigsten belastende Methode zu wählen, soweit dieses mit dem Versuchszweck vereinbar ist.
Fische | Amphi- bien | Reptilien | Vögel | Nagetiere | Kanin- chen | Hunde, Katzen, Frettchen und Füchse | Große Säuge- tiere | Primaten | |
Überdosis eines Betäu- bungsmittels | +1 | +1 | +1 | +1 | +1 | +1 | +1 | +1 | +1 |
Bolzenschuss | +2 | + | + | ||||||
Kohlendioxid- exposition | + | +3 | |||||||
Zervikale Dislokation | +4 | +5 | +6 | ||||||
Gehirner- schütterung/ stumpfer Schlag auf den Kopf | + | + | + | +7 | +8 | +9 | +10 | ||
Dekapitation | +11 | +12 | |||||||
Elektrische Betäubung | +13 | +13 | +13 | +13 | +13 | +13 | |||
Inhalation von Inertgasen (Argon, Stickstoff) | + | + | +14 | ||||||
Pistolen- oder Gewehr- schuss mit angemesse- nen Waffen und ange- messener Munition | +15 | +16 | +15 |
- Anmerkungen:
- 1
- Das Verfahren muss in Verbindung mit einem vorherigen Sedieren der Tiere eingesetzt werden, es sei denn, dies ist unangemessen.
- 2
- Das Verfahren darf nur bei großen Reptilien angewendet werden.
- 3
- Das Verfahren darf nur unter schrittweiser Befüllung des Behältnisses angewendet werden. Das Verfahren darf nicht bei Föten und Neugeborenen angewendet werden.
- 4
- Das Verfahren darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Vögel mit einem Gewicht von über 250 g müssen zuvor sediert werden.
- 5
- Das Verfahren darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Nagetiere mit einem Gewicht von über 150 g müssen zuvor sediert werden.
- 6
- Das Verfahren darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Kaninchen mit einem Gewicht von über 150 g müssen zuvor sediert werden.
- 7
- Das Verfahren darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
- 8
- Das Verfahren darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden.
- 9
- Das Verfahren darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
- 10
- Das Verfahren darf nur bei Neugeborenen angewendet werden.
- 11
- Das Verfahren darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 250 g angewendet werden.
- 12
- Das Verfahren darf nur angewendet werden, wenn die Anwendung anderer Verfahren nicht möglich ist.
- 13
- Für die Anwendung des Verfahrens sind dafür geeignete Anlagen und Geräte erforderlich.
- 14
- Das Verfahren darf nur bei Schweinen angewendet werden.
- 15
- Das Verfahren darf nur in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 3 und nur von einem erfahrenen Schützen angewendet werden.
- 16
- Das Verfahren darf nur in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 3 und nur von einem erfahrenen Schützen angewendet werden. Darüber hinaus darf es nur dann angewendet werden, wenn die Anwendung anderer Verfahren nicht möglich ist.
- 2.
- Die Tötung der Tiere unter Anwendung der unter Nummer 1 genannten Verfahren ist durch eines der folgenden Verfahren abzuschließen:
- a)
- Bestätigen des endgültigen Kreislaufstillstands,
- b)
- Zerstören des Gehirns,
- c)
- Durchtrennen des Rückenmarks im Genick,
- d)
- Entbluten oder
- e)
- Bestätigen des Eintritts der Totenstarre.
Zitierungen von Anlage 2 TierSchVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 TierSchVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSchVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 TierSchVersV Anforderungen an die Tötung von Wirbeltieren und Kopffüßern (vom 01.12.2021)
... Wirbeltiere und Kopffüßer dürfen darüber hinaus nur nach Maßgabe der Anlage 2 getötet werden, wobei das Verfahren anzuwenden ist, das 1. für das Tier die ...
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