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Änderung § 30 TierSchVersV vom 01.12.2021
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§ 30 TierSchVersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 30 TierSchVersV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Pflichten des Leiters | |
(1) Der Leiter des Versuchsvorhabens oder im Falle dessen Verhinderung sein Stellvertreter hat sicherzustellen, dass die Vorschriften der §§ 15 bis 25 und 27 bis 29 eingehalten werden. (2) 1 Der Leiter des Versuchsvorhabens oder im Falle dessen Verhinderung sein Stellvertreter hat sicherzustellen, dass sobald bei der Durchführung des Versuchsvorhabens vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden bei einem Tier verursacht werden, dies unverzüglich unterbunden wird. 2 Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass das Versuchsvorhaben | |
(Text alte Fassung) 1. entsprechend der Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes oder, im Falle eines Versuchsvorhabens nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes, entsprechend den Angaben in der Anzeige nach § 36 Absatz 1 und | (Text neue Fassung) 1. entsprechend der Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes und |
2. unter Beachtung aller im Hinblick auf das Versuchsvorhaben getroffenen Anordnungen, Auflagen und Bedingungen der zuständigen Behörde durchgeführt wird. 3 Dabei hat er sicherzustellen, dass im Falle einer diesbezüglichen Abweichung geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen und über die Abweichungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen Aufzeichnungen geführt werden. | |
(3) Der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter hat sicherzustellen, dass bei der Planung und Durchführung des Versuchsvorhabens die Möglichkeiten, das Wohlergehen der Tiere zu verbessern, berücksichtigt werden. | |
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