§ 44 - Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)

Artikel 1 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125, 3126 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Geltung ab 13.08.2013; FNA: 7833-3-20 Tierschutz
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Abschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten
§ 44 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten

§ 44 Ordnungswidrigkeiten


§ 44 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 einen Tierversuch durchführt,

2.
entgegen § 17 Absatz 5 ein Mittel anwendet,

3.
entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt oder

4.
entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 nicht sicherstellt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 ein Wirbeltier oder einen Kopffüßer tötet,

2.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen Tierschutzbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestellt oder eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2a.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Tierschutzausschuss nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,

3.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 ein Kontrollbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

4.
entgegen § 7 Absatz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

5.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

6.
entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,

7.
entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 4 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

8.
entgegen § 9 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

9.
entgegen § 9 Absatz 2 den dort genannten Nachweis nicht erbringt,

9a.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1, § 21 Satz 1 oder § 24 Absatz 1 ein dort genanntes Tier, einen Kopffüßer oder einen Primaten verwendet,

10.
entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 29 Absatz 1 nicht sicherstellt,

11.
entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 29 Absatz 2 nicht sicherstellt,

12.
entgegen § 37 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 3, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

13.
entgegen § 37 Absatz 2 eine Änderung vornimmt,

14.
entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein Versuchsvorhaben beginnt oder

15.
entgegen § 40 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3570 m.W.v. 1. Dezember 2021



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