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§ 1 - Pflanzentechnologenausbildungsstätteneignungsverordnung (PflanzTechnAusbStEignV)

V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3146 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 24 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 13.08.2013; FNA: 806-22-5-6 Berufliche Bildung
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§ 1 Mindestanforderungen an die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand



(1) 1Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung der in § 27 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art und Umfang der Produktion und der Dienstleistungen sowie nach seinem Bewirtschaftungszustand die Voraussetzungen dafür bietet, dass den Auszubildenden die in der Pflanzentechnologenausbildungsverordnung vom 12. März 2013 (BGBl. I S. 482) in der jeweils geltenden Fassung geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) vermittelt werden können. 2Eine kontinuierliche Anleitung muss gewährleistet sein.

(2) 1Die Ausbildungsstätte muss als Betrieb, als selbstständige Betriebseinheit, als Dienstleistungsunternehmen oder als Einrichtung der öffentlichen Hand im Bereich Pflanzenzucht, -vermehrung oder pflanzenbauliches Versuchswesen bewirtschaftet und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden. 2Die Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß erfasst sein.

(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen und technischen Ausstattungen der Ausbildungsstätte müssen den im Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden Anforderungen sowie dem Stand der Technik entsprechen und in ordnungsgemäßem Zustand sein.

(4) Ausbildungsstätten, die selbst nicht über die für die Durchführung der Ausbildung in den gewählten Einsatzgebieten notwendige Gebäude, baulichen Anlagen, technischen Ausstattungen und Flächen verfügen, dürfen nur ausbilden, wenn sie nachweisen, dass die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in dem für die Ausbildung notwendigen Umfang und der erforderlichen Vielfalt bei Vertragspartnern vermittelt werden können.

(5) Es muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschinen, technischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur Verfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand sind.

(6) 1Ein Abdruck der Pflanzentechnologenausbildungsverordnung sowie der Prüfungsordnung und der Ausbildungsplan müssen in der Ausbildungsstätte an geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt oder den Auszubildenden ausgehändigt werden. 2Den Auszubildenden soll für die betriebliche Ausbildung förderliche Fachliteratur zur Verfügung stehen. 3Soweit tarifvertragliche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind diese in der Ausbildungsstätte zur Einsicht auszulegen.

(7) 1Die Ausbildungsstätte muss die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, der Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsstättenverordnung und sonstige Vorschriften zum Schutze der Auszubildenden eingehalten werden können. 2Die Ausbildungsstätte muss über geeignete Sozialräume und Sanitärräume verfügen. 3Bei der Beantragung der Anerkennung nach § 27 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes muss eine Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die sicherheitstechnische Überprüfung des Betriebes vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist.

(8) Eine Ausbildungsstätte ist ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.





 

Frühere Fassungen von § 1 PflanzTechnAusbStEignV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 6 Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
vom 23.05.2017 BGBl. I S. 1228

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 PflanzTechnAusbStEignV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PflanzTechnAusbStEignV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflanzTechnAusbStEignV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Artikel 6 MuSchRNG Folgeänderungen
... die Wörter „des Mutterschutzgesetzes," eingefügt. (24) In § 1 Absatz 7 Satz 1 der Pflanzentechnologenausbildungsstätteneignungsverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3146) werden nach den Wörtern „des  ...