§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Gebühren und Auslagen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit dieses Gesetz oder die Gebührenverordnungen nach
§ 22 Absatz 3 und 4 für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen die Erhebung von Gebühren oder die Erstattung von Auslagen vorsehen.
(2) 1Dieses Gesetz gilt auch für die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die in Absatz 1 genannten Behörden nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. 2Es gilt jedoch nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
- 1.
- in Verfahren nach der Abgabenordnung,
- 2.
- in Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch und der Postbeamtenkrankenkasse,
- 3.
- der Bundesbehörden der Justiz- und Gerichtsverwaltung sowie des Deutschen Patent- und Markenamtes, des Bundeskartellamtes und der Bundesnetzagentur, soweit sie als Regulierungsbehörde im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes auftritt,
- 4.
- der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, der Akademie der Künste, der Deutschen Nationalbibliothek, der Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, der Stiftung Jüdisches Museum Berlin, der Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte, der Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus, der Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus, der Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung, der Otto-von-Bismarck-Stiftung, der Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung, der Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung, der Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland", der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas, der Stiftung „Deutsches Historisches Museum", der Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte, des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa, der Filmförderungsanstalt und der Museumsstiftung Post und Telekommunikation,
- 5.
- des Deutschen Weinfonds und in Verfahren nach der Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds,
- 6.
- nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung, dem Gesetz zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Steuerberatungsgesetz,
- 7.
- nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz, dem Bundesfernstraßenmautgesetz und dem Mautsystemgesetz sowie
- 8.
- der Ermöglichung des Befahrens von Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union die Erhebung von Gebühren oder Auslagen für bestimmte Leistungen ausschließt.
Frühere Fassungen von § 2 BGebG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in Änderungsvorschriften Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019
Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer Vorschriften über das Befahren der Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1465
Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 417
Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 904
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