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Artikel 1 - 19. KOV-Anpassungsverordnung 2013 (19. KOV-AnpV 2013)
Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2013 BVG § 15, § 31, § 32, § 33, § 35, § 36, § 40, § 41, § 46, § 47, § 51, § 53
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 15 Satz 2 wird die Angabe „1,902" durch die Angabe „1,907" ersetzt.
- 2.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 | in Höhe von 127 Euro, |
von 40 | in Höhe von 174 Euro, |
von 50 | in Höhe von 234 Euro, |
von 60 | in Höhe von 296 Euro, |
von 70 | in Höhe von 410 Euro, |
von 80 | in Höhe von 496 Euro, |
von 90 | in Höhe von 596 Euro, |
von 100 | in Höhe von 668 Euro. |
- Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60 | um 26 Euro, |
von 70 und 80 | um 32 Euro, |
von mindestens 90 | um 39 Euro." |
- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I | 77 Euro, |
Stufe II | 159 Euro, |
Stufe III | 237 Euro, |
Stufe IV | 317 Euro, |
Stufe V | 395 Euro, |
Stufe VI | 476 Euro." |
- 3.
- § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 | 410 Euro, |
von 70 oder 80 | 496 Euro, |
von 90 | 596 Euro, |
von 100 | 668 Euro." |
- 4.
- In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe „28.539" durch die Angabe „28.967" ersetzt.
- 5.
- § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „281" durch die Angabe „282" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird die Angabe „481, 683, 876, 1.139 oder 1.400" durch die Angabe „482, 685, 878, 1.142 oder 1.404" ersetzt.
- 6.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1.609" durch die Angabe „1.613" und die Angabe „806" durch die Angabe „808" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „1.609" durch die Angabe „1.613" ersetzt.
- 7.
- In § 40 wird die Angabe „400" durch die Angabe „401" ersetzt.
- 8.
- In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „442" durch die Angabe „443" ersetzt.
- 9.
- In § 46 wird die Angabe „210" durch die Angabe „211" ersetzt.
- 10.
- In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „198" durch die Angabe „199" und die Angabe „275" durch die Angabe „276" ersetzt.
- 11.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „542" durch die Angabe „543" und die Angabe „378" durch die Angabe „379" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „307" durch die Angabe „308" und die Angabe „222" durch die Angabe „223" ersetzt.
- 12.
- In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1.609" durch die Angabe „1.613" und die Angabe „806" durch die Angabe „808" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 19. KOV-AnpV 2013
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 19. KOV-AnpV 2013 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
19. KOV-AnpV 2013 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538
Artikel 1a 1. AEntGÄndG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3227) geändert worden ist, werden in Satz 1 ...
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