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§ 1 - Aufbauhilfeverordnung (AufbhV)

V. v. 16.08.2013 BGBl. I S. 3233 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.11.2014 BGBl. I S. 1716
Geltung ab 18.08.2013; FNA: 610-6-17-1 Allgemeines Steuerrecht
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§ 1 Mittelverteilung



(1) Die dem Fonds nach § 4 Absatz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) zugewiesenen Mittel verteilen sich nach folgenden Maßgaben:

1.
Dem Bund stehen für Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Infrastruktur 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Dem Bund wird sein Anteil an den Kosten der Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes aus dem Fonds erstattet. Die übrigen Mittel werden für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes auf die vom Hochwasser betroffenen Länder nach den Schlüsseln in den Nummern 2 bis 4 verteilt.

2.
50 Prozent der Mittel nach Nummer 1 Satz 3 verteilen sich nach folgendem Schlüssel:

Sachsen-Anhalt40,4 Prozent,
Sachsen28,78 Prozent,
Bayern19,57 Prozent,
Thüringen6,76 Prozent,
Brandenburg1,38 Prozent,
Niedersachsen1,14 Prozent,
Baden-Württemberg1,1 Prozent,
Schleswig-Holstein0,37 Prozent,
Hessen0,31 Prozent,
Mecklenburg-Vorpommern0,12 Prozent,
Rheinland-Pfalz0,07 Prozent.


 
In diesen Mitteln sind die Anteile der Länder an den Mitteln für die Erstattung von Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes enthalten.

3.
Bis zu weitere 30 Prozent der nach Nummer 1 Satz 3 auf die vom Hochwasser betroffenen Länder entfallenden Mittel können nach Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens zwischen den vorgenannten Ländern und dem Bund auch nach einem anderen als dem in Nummer 2 festgelegten Schlüssel an die dort genannten Länder verteilt werden, wenn hierdurch der Verteilung der Gesamtschäden nach dem Stand der auf Grundlage von § 2 erfolgten Schadensermittlung Rechnung getragen wird.

4.
Die Verteilung des nach Durchführung des Verfahrens zu Nummer 2 und 3 verbliebenen Restbetrages der nach Nummer 1 Satz 3 auf die vom Hochwasser betroffenen Länder entfallenden Mittel wird entsprechend der prozentualen Verteilung der nach § 2 ermittelten Gesamtschäden auf die vom Hochwasser betroffenen Länder spätestens bis zum 1. März 2016 in einer Bund-Länder-Vereinbarung festgelegt.

(2) Die Verteilung der auf den Bund und die Länder entfallenden Mittel des Fonds auf die einzelnen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes erfolgt nach Maßgabe des gemäß § 5 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes aufzustellenden Wirtschaftsplans. Der Wirtschaftsplan wird für das Jahr 2013 als Anlage zu dieser Rechtsverordnung festgestellt.



 

Zitierungen von § 1 AufbhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AufbhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufbhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AufbhV Mittelverwendung
... den Abschluss einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den in § 1 genannten Ländern voraus. Förderfähig sind bis zur Höhe des tatsächlich ...
§ 5 AufbhV Inanspruchnahme und Rückzahlung von Mitteln
... des Wirtschaftsplans des Fonds und nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels nach § 1 Absatz 1 bedarfsgerecht entsprechend der Abwicklung der Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 ...
Anlage AufbhV (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe" (vom 21.11.2014)
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Teilauflösung des Sondervermögens „Aufbauhilfe" und zur Änderung der Aufbauhilfeverordnung
G. v. 15.11.2014 BGBl. I S. 1716
Anhang AufbhFTAG
... (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe"  ...