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§ 1 - Aufbauhilfeverordnung (AufbhV)
V. v. 16.08.2013 BGBl. I S. 3233 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.11.2014 BGBl. I S. 1716
Geltung ab 18.08.2013; FNA: 610-6-17-1 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 18.08.2013; FNA: 610-6-17-1 Allgemeines Steuerrecht
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§ 1 Mittelverteilung
§ 1 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die dem Fonds nach § 4 Absatz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) zugewiesenen Mittel verteilen sich nach folgenden Maßgaben:
- 1.
- Dem Bund stehen für Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Infrastruktur 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Dem Bund wird sein Anteil an den Kosten der Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes aus dem Fonds erstattet. Die übrigen Mittel werden für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes auf die vom Hochwasser betroffenen Länder nach den Schlüsseln in den Nummern 2 bis 4 verteilt.
- 2.
- 50 Prozent der Mittel nach Nummer 1 Satz 3 verteilen sich nach folgendem Schlüssel:
Sachsen-Anhalt | 40,4 Prozent, |
Sachsen | 28,78 Prozent, |
Bayern | 19,57 Prozent, |
Thüringen | 6,76 Prozent, |
Brandenburg | 1,38 Prozent, |
Niedersachsen | 1,14 Prozent, |
Baden-Württemberg | 1,1 Prozent, |
Schleswig-Holstein | 0,37 Prozent, |
Hessen | 0,31 Prozent, |
Mecklenburg-Vorpommern | 0,12 Prozent, |
Rheinland-Pfalz | 0,07 Prozent. |
- In diesen Mitteln sind die Anteile der Länder an den Mitteln für die Erstattung von Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes enthalten.
- 3.
- Bis zu weitere 30 Prozent der nach Nummer 1 Satz 3 auf die vom Hochwasser betroffenen Länder entfallenden Mittel können nach Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens zwischen den vorgenannten Ländern und dem Bund auch nach einem anderen als dem in Nummer 2 festgelegten Schlüssel an die dort genannten Länder verteilt werden, wenn hierdurch der Verteilung der Gesamtschäden nach dem Stand der auf Grundlage von § 2 erfolgten Schadensermittlung Rechnung getragen wird.
- 4.
- Die Verteilung des nach Durchführung des Verfahrens zu Nummer 2 und 3 verbliebenen Restbetrages der nach Nummer 1 Satz 3 auf die vom Hochwasser betroffenen Länder entfallenden Mittel wird entsprechend der prozentualen Verteilung der nach § 2 ermittelten Gesamtschäden auf die vom Hochwasser betroffenen Länder spätestens bis zum 1. März 2016 in einer Bund-Länder-Vereinbarung festgelegt.
(2) Die Verteilung der auf den Bund und die Länder entfallenden Mittel des Fonds auf die einzelnen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes erfolgt nach Maßgabe des gemäß § 5 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes aufzustellenden Wirtschaftsplans. Der Wirtschaftsplan wird für das Jahr 2013 als Anlage zu dieser Rechtsverordnung festgestellt.
Zitierungen von § 1 AufbhV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AufbhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufbhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 AufbhV Mittelverwendung
... den Abschluss einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den in § 1 genannten Ländern voraus. Förderfähig sind bis zur Höhe des tatsächlich ...
§ 5 AufbhV Inanspruchnahme und Rückzahlung von Mitteln
... des Wirtschaftsplans des Fonds und nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels nach § 1 Absatz 1 bedarfsgerecht entsprechend der Abwicklung der Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 ...
Anlage AufbhV (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe" (vom 21.11.2014)
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Teilauflösung des Sondervermögens „Aufbauhilfe" und zur Änderung der Aufbauhilfeverordnung
G. v. 15.11.2014 BGBl. I S. 1716
Anhang AufbhFTAG
... (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe" ...
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