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§ 3 - Aufbauhilfeverordnung (AufbhV)

V. v. 16.08.2013 BGBl. I S. 3233 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.11.2014 BGBl. I S. 1716
Geltung ab 18.08.2013; FNA: 610-6-17-1 Allgemeines Steuerrecht
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§ 3 Mittelverwendung



(1) Nach der Verteilung der Mittel des Fonds im Rahmen seines Wirtschaftsplans obliegt die Entscheidung über die Verwendung der auf die vom Hochwasser betroffenen Länder entfallenden Mittel den Ländern und den beauftragten Stellen (bewilligende Stellen). Der Bund entscheidet über die Verwendung der Mittel zur Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes.

(2) Die Förderfähigkeit der einzelnen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes, mit Ausnahme der Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes, setzt grundsätzlich den Abschluss einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den in § 1 genannten Ländern voraus. Förderfähig sind bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens auch Maßnahmen zur Wiederherstellung von baulichen Anlagen, betrieblichen Einrichtungen oder Infrastruktureinrichtungen, die im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage oder ihren Umfang von der vom Hochwasser zerstörten oder beschädigten baulichen Anlage oder Infrastruktureinrichtung abweichen, aber der Wiederherstellung der Funktion einer solchen Anlage oder Einrichtung dienen, wenn die Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des vorsorgenden Hochwasserschutzes und zur Vermeidung möglicher künftiger Schäden besser geeignet sind als die zerstörten Anlagen oder Einrichtungen. Näheres kann im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung nach Satz 1 geregelt werden. Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. Die Voraussetzungen der Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes sind abschließend in den dazu abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern geregelt.

(3) Die Einleitung von Schadensbeseitigungsmaßnahmen vor der Bewilligung von Mitteln schließt die Förderfähigkeit dieser Maßnahmen nicht aus. Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr oder Schadensbegrenzung unmittelbar vor dem in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraum sind förderfähig.

(4) Die Mittel sind nach Maßgabe folgender Grundsätze zu gewähren:

1.
Aus den Mitteln des Fonds können für individuelle Schäden von Privathaushalten, Unternehmen, anderen Einrichtungen sowie der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften Leistungen bis zur Höhe von 80 Prozent des entstandenen Schadens unter Beachtung des § 2 Absatz 3 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes gewährt werden. Für denselben Schaden gewährte Soforthilfen sind anzurechnen. Die Auszahlung ist unter Rückforderungsvorbehalt insbesondere für den Fall zu stellen, dass Leistungen durch Dritte erbracht werden und hierdurch eine Überkompensation des Schadens bewirkt wird. Zur Vermeidung von Härtefällen können in begründeten Einzelfällen andere Regelungen getroffen werden.

2.
Mittel für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur werden nach Maßgabe des Wirtschaftsplans und der auf seiner Basis durchzuführenden Bundes- oder Landesprogramme gewährt. Abweichende Regelungen können in Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern getroffen werden.

3.
Schadenausgleichsansprüche gegenüber Dritten, insbesondere Versicherungen, können bei der Berechnung und Gewährung der Mittel des Fonds für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes sowie zur Wiederherstellung von Gebäuden und Einrichtungen der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften vorerst außer Acht gelassen werden, soweit die Ansprüche trotz Erfolgsaussicht nach Einschätzung der bewilligenden Stelle nicht kurzfristig von den Geschädigten realisiert werden können. In diesen Fällen sind die Ansprüche nach Einschätzung der bewilligenden Stelle jedoch bis zur Höhe der bewilligten Mittel an diese abzutreten. Im weiteren Verfahren ist bei Konkretisierung der Sachlage über eine dann gegebenenfalls erforderliche Rückabtretung zu entscheiden.

4.
Der jeweilige Nachweis der Angaben der Geschädigten kann durch die Glaubhaftmachung mittels geeigneter Nachweise und Versicherung der Richtigkeit der Angaben erbracht werden. Nachträgliche Überprüfungen und Anforderungen von Nachweisen insbesondere bei Schäden von großem Umfang sind dadurch nicht ausgeschlossen.



 

Zitierungen von § 3 AufbhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AufbhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufbhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AufbhV Zweckentsprechende Mittelverwendung, Rückforderung
... zur Vorlage von Zwischenberichten, können auch in den Verwaltungsvereinbarungen nach § 3 Absatz 2 geregelt werden. Einschlägige Prüfungsmitteilungen der ...