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Änderung § 5 BMVBSDelegatAnO vom 01.04.2024
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§ 5 BMVBSDelegatAnO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung | § 5 BMVBSDelegatAnO n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2024 geltenden Fassung durch § 6 A. v. 26.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 73 |
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(Text alte Fassung) § 5 Übergangsregelung | (Text neue Fassung)§ 5 (aufgehoben) |
Für Widersprüche und Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind, bleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten. |
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