Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Steuertarif - Mineralölsteuergesetz (MinöStG)

Artikel 5 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
| |

Steuertarif

§ 2 Regelsteuersätze, Begriffsbestimmungen



(1) Die Steuer beträgt

1.
für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 0027, 2710 0029 und 2710 0032 der Kombinierten Nomenklatur

a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 669,80 EUR,

b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 654,50 EUR,

2.
für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 0026, 2710 0034 und 2710 0036 der Kombinierten Nomenklatur 721,00 EUR,

3.
für 1.000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 0051 und 2710 0055 der Kombinierten Nomenklatur 654,50 EUR,

4.
für 1.000 l Gasöle der Unterposition 2710 0069 der Kombinierten Nomenklatur

a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 485,70 EUR,

b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 470,40 EUR,

5.
für 1.000 kg andere als die in Nummer 4 genannten Schweröle 130,00 EUR,

6.
für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 31,80 EUR,

7.
für 1.000 kg Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 1.217,00 EUR.

Andere als die in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Mineralöle unterliegen der gleichen Steuer wie die Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit oder ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.

(2) Liter (l) im Sinne dieses Gesetzes ist das Liter bei + 15 °C. Megawattstunde (MWh) im Sinne dieses Gesetzes ist die Meßeinheit der Energie der Gase, ermittelt aus dem Normvolumen (Vn) und dem Brennwert (Ho,n ). Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls im Sinne dieses Gesetzes.


§ 2a Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bioheizstoffe



(1) Mineralöle sind bis zum 31. Dezember 2009 in dem Umfang steuerbegünstigt, in dem sie nachweislich Biokraft- oder Bioheizstoffe enthalten. Die Steuerbegünstigung wird auf Antrag als Erlass oder Erstattung gewährt.

(2) Biokraft- oder Bioheizstoffe sind Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoff. Fettsäuremethylester, die durch Veresterung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten gewonnen werden, gelten als Biokraft- oder Bioheizstoffe. Bioethanol gilt nur dann als Biokraft- oder Bioheizstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 1000 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenprozent handelt. Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol hergestellt werden, gilt Satz 4 hinsichtlich des Bioethanolanteils sinngemäß.

(3) Die Steuerbegünstigung darf nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erzeugung der in Absatz 1 genannten Biokraft- und Bioheizstoffe führen; zu diesem Zweck hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jährlich, erstmals zum 31. März 2005, dem Bundestag insbesondere einen Bericht über die Markteinführung der Biokraft- und Bioheizstoffe und die Entwicklung der Preise für Biomasse und Rohöl sowie die Kraft- und Heizstoffpreise vorzulegen und darin - im Falle einer Überkompensation - eine Anpassung der Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bioheizstoffe entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise an die Marktlage vorzuschlagen. Hierbei sind die Effekte für den Klima- und Umweltschutz, der Schutz natürlicher Ressourcen, die externen Kosten der verschiedenen Kraftstoffe, die Versorgungssicherheit und die Realisierung eines Mindestanteils an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß der Richtlinie 2003/30/EG vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42) zu berücksichtigen. Werden Biokraft- und Bioheizstoffe neu in den Markt eingeführt, hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung der in Satz 1 genannten obersten Bundesbehörden eine erste Analyse der Mehrkosten in Relation zu der Steuerbegünstigung vorzunehmen.

(4) Im Falle von Störungen des deutschen Biokraftstoff- oder Bioheizstoffmarktes oder des Biokraftstoff- oder Bioheizstoffmarktes in der Europäischen Gemeinschaft, die durch Einfuhren aus Drittländern hervorgerufen werden, wird die Bundesregierung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einleitung geeigneter Schutzmaßnahmen beantragen.


§ 3 Steuerermäßigungen, Begriffsbestimmungen



(1) Als Kraftstoff dürfen vorbehaltlich des § 12 verwendet werden

1.
Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 unvermischt mit anderen Mineralölen

a)
zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum 31. Dezember 2009 zum ermäßigten Steuersatz von 180,32 Euro für 1.000 kg,

b)
in anderen Fällen zum ermäßigten Steuersatz von 409 Euro für 1.000 kg,

2.
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum 31. Dezember 2020 zum ermäßigten Steuersatz von 13,90 Euro für 1 MWh.

(2) Zum mittelbaren oder unmittelbaren Verheizen und zur Herstellung von Gasen der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur für diese Zwecke dürfen vorbehaltlich des § 12 verwendet werden

1.
Gasöle der Unterposition 2710 0069 der Kombinierten Nomenklatur zum ermäßigten Steuersatz von 61,35 Euro für 1.000 l, auch für begünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2;

2.
andere als die in Nummer 1 genannten Schweröle zum ermäßigten Steuersatz von 25 Euro für 1.000 kg, auch für begünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2;

3.
Erdgas, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3, alle auch für begünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2,

a)
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, ausgenommen solche nach § 4 Abs. 2 Nr. 1, zum ermäßigten Steuersatz von 5,50 Euro für 1 MWh,

b)
Flüssiggase zum ermäßigten Steuersatz von 60,60 Euro für 1.000 kg;

4.
Leichtöle und mittelschwere Öle, diese nur zur Herstellung von Gasen der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur, zum ermäßigten Steuersatz von 34,76 Euro für 1.000 l.

Dies gilt im Falle der Nummer 1 nur, wenn die Mineralöle, bevor sie erstmalig zum ermäßigten Steuersatz abgegeben werden, mit 5 g N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)-naphthyl-2-amin oder 6,5 g N-Ethylhexyl-1-(tolylazotolylazo)naphthyl-2-amin oder 7,4 g N-Tridecyl-1-(tolylazotolylazo)= naphthyl-2-amin oder einem in der Farbwirkung äquivalenten Gemisch aus diesen Farbstoffen und 7,3 g N-Ethyl-N-(2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl)azo= benzol-4-amin (Solvent Yellow 124) auf 1.000 kg, jeweils gleichmäßig verteilt, gekennzeichnet werden. Das Kennzeichen wird vom Hauptzollamt unter Widerrufsvorbehalt bewilligt, wenn es unter Verwendung von zugelassenen Dosiereinrichtungen, zugelassenen Rührwerken oder zugelassenen vergleichbaren Einrichtungen in Steuerlagern (§ 5) erfolgt. Es unterliegt der amtlichen Aufsicht. In das Steuergebiet verbrachte Mineralöle gelten vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als gekennzeichnet, wenn eine Bescheinigung der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt wird, daß die Mineralöle außerhalb des Steuergebiets gekennzeichnet worden sind und nach Art und Menge mindestens die in Satz 2 genannten Kennzeichnungsstoffe gleichmäßig verteilt enthalten.

(3) Vorbehaltlich des § 12 dürfen Mineralöle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, die nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 gekennzeichnet sind, sowie Mineralöle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 zu den dort jeweils vorgesehenen Steuerermäßigungen zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen verwendet werden, wenn diese Anlagen ausschließlich

1.
der gekoppelten Erzeugung von Wärme und Kraft (Kraft-Wärme-Kopplung) oder

2.
der Abdeckung von Spitzenlasten in der öffentlichen Stromversorgung oder

3.
der Stromerzeugung aus gasförmigen Kohlenwasserstoffen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, die als Entlösungsgase bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung anfallen, oder

4.
dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung oder

5.
der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung (Notstromaggregat)

dienen. Im Falle der Nummer 1 hängt die Ermäßigung davon ab, daß im Jahresdurchschnitt mindestens 60 vom Hundert des Energiegehalts des verwendeten Mineralöls in Form der begünstigt erzeugten Wärme- und mechanischen Energie genutzt werden.

(4) Ortsfest im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die während des Betriebes ausschließlich an ihrem jeweiligen Standort verbleiben.

(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in besonders gelagerten Einzelfällen eine Steuerbegünstigung (Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung) im Verwaltungswege zu Versuchszwecken auch bei unmittelbarer oder mittelbarer Verwendung von Mineralöl als Kraftstoff gewähren.

(6) Das zuständige Hauptzollamt kann im einzelnen Falle die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20,00 Euro für 1.000 l ermäßigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Mineralöl angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerbegünstigten Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß.


§ 4 Steuerbefreiungen, Begriffsbestimmungen



(1) Mineralöl darf vorbehaltlich des § 12 steuerfrei verwendet werden

1.
von Inhabern von Mineralölherstellungs- oder Gasgewinnungsbetrieben (§§ 6 und 8) zur Aufrechterhaltung des Betriebs, jedoch nicht als Kraftstoff in Beförderungsmitteln;

2.
zu anderen Zwecken als

a)
zur Verwendung als Kraftstoff oder zur Herstellung von Kraftstoff,

b)
zum Verheizen,

c)
zum Antrieb von Gasturbinen;

3.
als Luftfahrtbetriebsstoff

a)
von Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen, Sachen oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen,

b)
in Luftfahrzeugen von Behörden und der Bundeswehr für dienstliche Zwecke sowie der Luftrettungsdienste für Zwecke der Luftrettung.

Luftfahrtbetriebsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Flugbenzin der Unterposition 2710 0026, dessen Researchoktanzahl den Wert 100 nicht unterschreitet, leichter Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 0037 und Flugturbinenkraftstoff (mittelschweres Öl) der Unterposition 2710 0051 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Luftfahrzeugen verwendet werden;

4.
als Schiffsbetriebsstoff auf Schiffen, die ausschließlich in der gewerblichen Schiffahrt und bei damit verbundenen Hilfstätigkeiten wie Lotsen-, Schlepper- und ähnlichen Diensten oder im Werkverkehr eingesetzt sind, auf Behörden- und Kriegsschiffen, auf Schiffen des Seenotrettungsdienstes sowie auf Schiffen der Haupterwerbsfischerei zum Motorenantrieb und zum Heizen. Schiffsbetriebsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5, wenn sie auf Schiffen verwendet werden;

5.
als Probe zu Untersuchungszwecken.

(2) Zu begünstigten Zwecken nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, auch zur Stromerzeugung in anderen ortsfesten Anlagen als nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, dürfen vorbehaltlich des § 12 steuerfrei verwendet werden

1.
gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen oder die bei der Lagerung oder Verladung von Mineralöl, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder der Entgasung von Transportmitteln, bei Verfahren der chemischen Industrie, ausgenommen bei der Mineralölherstellung, und beim Kohleabbau aus Gründen der Luftreinhaltung und aus Sicherheitsgründen aufgefangen werden;

2.
Mineralöle nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13, die nach ihrer Beschaffenheit Mineralölen nach Nummer 1 und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 am nächsten stehen.

(3) Absatz 1 gilt für Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß.