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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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Verfahren der Steuerbegünstigung - Mineralölsteuergesetz (MinöStG)
Artikel 5 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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Verfahren der Steuerbegünstigung
§ 12 Erlaubnis
§ 12 wird in 12 Vorschriften zitiert
Wer Mineralöl, das nach § 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 7, § 4 oder § 32 Abs. 1 und 2 steuerbegünstigt ist,
- 1.
- verwenden oder an andere zu steuerbegünstigten Zwecken abgeben (verteilen) oder
- 2.
- als Verwender oder Verteiler
- a)
- in ein Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft (Drittland) oder
- b)
- zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaat) verbringen
§ 13 Verteilung, Verwendung
§ 13 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 12 (Erlaubnisinhaber) hat das Mineralöl, soweit er es nicht verteilt oder in ein Drittland oder einen anderen Mitgliedstaat verbringt, unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Es darf nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck abgegeben oder verwendet werden.
(2) Die Steuer entsteht für Mineralöl,
- 1.
- das nicht in den Betrieb aufgenommen wird,
- 2.
- das nicht in ein Drittland oder einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird,
- 3.
- das zu einem anderen als dem in der Erlaubnis genannten Zweck abgegeben wird,
- 4.
- das zu einem anderen als dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet wird,
- 5.
- dessen Verbleib nicht festgestellt werden kann,
(3) Der Steuerschuldner hat für Mineralöl, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort zu entrichten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1089/b20121.htm