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Änderung § 13 EHV 2020 vom 17.12.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 EHV 2020 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2013 geltenden Fassung
§ 13 EHV 2020 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.12.2013 BGBl. I S. 4095
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung

 


(1) Die Gebühren für Amtshandlungen der nach § 8 Absatz 1 Beliehenen in Zusammenhang mit der Zertifizierung als Prüfstelle und der Überwachung der zertifizierten Prüfstellen bestimmen sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Die Erhebung von Auslagen richtet sich nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen der nach § 8 Absatz 1 Beliehenen sind mit der Gebühr abgegolten; dies gilt auch für die Reisekosten externer Gutachter, die diesen im Rahmen der vorgesehenen Heranziehung zu den Amtshandlungen entstanden sind, soweit diese Reisekosten den Betrag von 300 Euro je Begutachtungstag nicht übersteigen.

(3) Den Gebühren und Auslagen ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)