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Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994 (1. AntKostVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 35 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 41 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1 Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994 vom 17. April 2001 (BGBl. I S. 834), die durch Artikel 2 Absatz 42 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „600 bis 850 Euro" durch die Wörter „700 bis 1.000 Euro" ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe b werden die Wörter „3.150 bis 3.850 Euro" durch die Wörter „3.700 bis 4.500 Euro" ersetzt.
- ccc)
- In Buchstabe c werden die Wörter „8.500 bis 10.000 Euro" durch die Wörter „9.800 bis 11.200 Euro" ersetzt.
- ddd)
- In Buchstabe d werden die Wörter „9.250 bis 10.500 Euro" durch die Wörter „10.600 bis 12.200 Euro" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 Buchstabe a, b und c und in Nummer 3 werden jeweils die Wörter „100 bis 210 Euro" durch die Wörter „250 bis 400 Euro" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „50 Euro" durch die Angabe „100 Euro" ersetzt.
- 2.
- In § 4 wird das Wort „soll" durch das Wort „wird" ersetzt und das Wort „werden" gestrichen.
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994 in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. August 2013.
Schlussformel
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Peter Altmaier
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10894/index.htm