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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 3 - Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO)
A. v. 21.08.2013 BGBl. I S. 3302 (Nr. 51); aufgehoben durch § 7 A. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1151
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 2030-14-195 Beamte
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Geltung ab 01.01.2013; FNA: 2030-14-195 Beamte
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§ 3 Zuständigkeiten im Bereich des Versorgungsrechts
(1) Die Zuständigkeiten nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes werden dem Betrieb HR Business Services - Bereich Versorgungsservice Beamte - übertragen.
(2) Die Zuständigkeit für die Untersagung von Erwerbstätigkeit und sonstiger Beschäftigung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie von früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 105 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes sowie die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in diesen Angelegenheiten sowie in denen der Beamtenversorgung werden dem Betrieb HR Business Services - Bereich Rechtsstreite Versorgung - übertragen.
(3) Die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Klagen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten und in Fragen des Versorgungsausgleichs wird dem Betrieb HR Business Services - Bereich Rechtsstreite Versorgung - übertragen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10896/a184934.htm