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§ 10 - Auslandsschulgesetz (ASchulG)
G. v. 26.08.2013 BGBl. I S. 3306 (Nr. 52)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2212-7 Bildung, Wissenschaft und Forschung
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2212-7 Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 10 Erstattung der finanziellen Förderung
Der Bund kann die vollständige oder anteilige Erstattung der finanziellen Förderung verlangen,
- 1.
- falls der Fördervertrag nach § 9 Absatz 2 fristlos gekündigt wurde oder
- 2.
- soweit die Förderung vollständig oder teilweise nicht vertragsgemäß verwendet wurde.
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