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Abschnitt 1 - Auslandsschulgesetz (ASchulG)


Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Dieses Gesetz regelt die Förderung der Deutschen Auslandsschulen im Rahmen der Auswärtigen Angelegenheiten. Bund und Länder arbeiten dabei im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen.

(2) Die vom Bundesministerium der Verteidigung getragenen Deutschen Schulen und Deutschen Abteilungen an Internationalen Schulen unterliegen diesem Gesetz nicht. Vereinbarungen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und den Ländern über die personelle Unterstützung und die fachliche Betreuung dieser Schulen bleiben in ihrer Geltung unberührt.


§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Deutsche Auslandsschule im Sinne dieses Gesetzes ist eine Schule, die im Ausland liegt und der aus einem erheblichen Bundesinteresse heraus der Status „Deutsche Auslandsschule" durch Vertrag zwischen dem Bund und dem Träger der Schule verliehen worden ist (Verleihungsvertrag).

(2) Abschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
deutsche Abschlüsse zur Erlangung der deutschen allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) einschließlich der von der Kultusministerkonferenz anerkannten binationalen Abschlüsse an deutschen Auslandsschulen zur Erlangung der deutschen allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung, deutsche Abschlüsse zur Erlangung der Fachhochschulreife, deutsche mittlere Abschlüsse einschließlich Haupt- und Realschulabschlüsse und deutsche berufsbildende Abschlüsse gemäß der Anerkennung durch die Kultusministerkonferenz,

2.
das Gemischtsprachige International Baccalaureate an ausländischen Schulen mit Deutschunterricht gemäß der Anerkennung durch die Kultusministerkonferenz,

3.
das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz der Stufen I und II.


§ 3 Anspruch auf die Verleihung des Status „Deutsche Auslandsschule" und Kündigung des Verleihungsvertrages



(1) Auf die Verleihung des Status „Deutsche Auslandsschule" besteht kein Anspruch. Die Verleihung des Status „Deutsche Auslandsschule" erfolgt nur, wenn nach den Maßgaben des Haushaltsgesetzes die Erfüllung der Verpflichtungen gewährleistet ist, die sich aus Abschnitt 2 für den Bund ergeben.

(2) Der Verleihungsvertrag kann aus wichtigem Grund zu jeder Zeit und mit sofortiger Wirkung oder mit angemessener Frist bis zum Ende des Förderzeitraums gemäß § 7 Absatz 2 durch den Bund oder durch den Träger der Schule gekündigt werden. Mit der Kündigung erlischt der Status „Deutsche Auslandsschule".


§ 4 Schulaufsicht über die Deutschen Auslandsschulen



(1) Soweit das Recht des Sitzlandes es zulässt, beaufsichtigt der Bund die Deutschen Auslandsschulen. Grundlagen dafür sind der Verleihungsvertrag und der Fördervertrag.

(2) Der Bund nimmt die Schulaufsicht insbesondere dadurch wahr, dass er

1.
eigene Überprüfungen vor Ort durchführt,

2.
die Berichte der Schulen an die fördernden Stellen auswertet und

3.
prüft, ob die Förderung vertragsgemäß verwendet wird.

(3) Im Rahmen der Schulaufsicht können den Deutschen Auslandsschulen Weisungen erteilt werden.

(4) Die Länder regeln ihre Aufgaben bei der Schulaufsicht im Rahmen ihrer Zuständigkeit.


§ 5 Ausschluss eines Beschulungsanspruchs



Ein Anspruch auf Beschulung an einer Deutschen Auslandsschule besteht nach diesem Gesetz nicht.


§ 6 Aufgabenwahrnehmung des Bundes



Die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, obliegt dem Auswärtigen Amt. Fachaufgaben kann es einer nachgeordneten Bundesbehörde übertragen.