§ 6 Altersgeldfähige Dienstzeit
(2)
1Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit steht die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit gleich.
2Der Wehrdienstzeit steht die Zeit des Ruhens der Rechte und Pflichten nach
§ 25 Absatz 5 des Soldatengesetzes gleich.
(3) Als altersgeldfähig
- 1.
- gelten bei Beamten und Richtern auch die im berufsmäßigen oder nichtberufsmäßigen Wehrdienst zurückgelegten Zeiten in entsprechender Anwendung der §§ 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
- gilt bei Berufssoldaten auch die Zeit nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Zeiten, für die bereits Ansprüche auf Altersgeld oder altersgeldähnliche Ansprüche erworben wurden oder für die eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern auch die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist, oder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung durchgeführt worden ist.
Frühere Fassungen von § 6 AltGG
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interne Verweise§ 3 AltGG Anspruch (vom 31.07.2021) ... und auf Hinterbliebenenaltersgeld besteht nur, wenn eine altersgeldfähige Dienstzeit nach § 6 Absatz 1 bis 4 von mindestens fünf Jahren, davon mindestens vier Jahre im Bundesdienst, abgeleistet worden ... ist. Die Dienstzeit wird nur berücksichtigt, sofern sie altersgeldfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Nicht zu berücksichtigen sind für die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 11 BesStMG Änderung des Altersgeldgesetzes ... im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird ... (2) Für am 1. Juli 2020 vorhandene Altersgeldempfänger sind vorbehaltlich von Satz 2 § 6 Absatz 2 und § 14 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 Absatz 3 ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
Artikel 7 BBesGuwDRÄndG Änderung des Altersgeldgesetzes ... 2 Nummer 2 des Bundesdisziplinargesetzes ist nicht anzuwenden." 2. In § 6 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Satz 2" die Wörter ... 2. In § 6 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Satz 2" die Wörter „und Absatz 2" eingefügt. 3. In ...
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 5 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Altersgeldgesetzes ... und auf Hinterbliebenenaltersgeld besteht nur, wenn eine altersgeldfähige Dienstzeit nach § 6 Absatz 1 bis 4 von mindestens fünf Jahren, davon mindestens vier Jahre im Bundesdienst, abgeleistet worden ... worden ist. Die Dienstzeit wird nur berücksichtigt, sofern sie altersgeldfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Nicht zu berücksichtigen sind für die Erfüllung der ... Bundesdienst mit Wirksamwerden der Versetzung." 3. In § 6 Absatz 4 werden nach dem Wort „Rentenversicherung" die Wörter „, sofern auch die ...
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