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§ 10 - Altersgeldgesetz (AltGG)

Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 04.09.2013; FNA: 2030-35 Beamte
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§ 10 Festsetzung und Zahlung des Altersgelds und des Hinterbliebenenaltersgelds, Rückforderung, Durchführung, Altersgeldauskunft



(1) 1Die altersgeldfähigen Dienstbezüge und die altersgeldfähige Dienstzeit sind innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung festzusetzen. 2Die Festsetzung erfolgt unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen.

(2) Die Leistungsgewährung, mit Ausnahme der Leistung nach § 9 Absatz 2, erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag.

(3) 1Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld wird ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. 2Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 gestellt werden, gelten als am Ersten des Monats gestellt, in dem diese Voraussetzungen vorlagen. 3Im Falle des § 3 Absatz 4 Satz 2 ist die Zahlung des Altersgelds nach Ablauf der jeweiligen Frist erneut zu beantragen.

(4) 1Das Alters- und das Hinterbliebenenaltersgeld sind für die gleichen Zeiträume zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten des Bundes. 2Sie sind am Ende des Monats fällig, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats gezahlt. 3Altersgeld, Witwenaltersgeld und Waisenaltersgeld werden längstens bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem der Berechtigte verstirbt.

(5) Für die Durchführung dieses Gesetzes gelten § 49 Absatz 1, 3 und 5 bis 9 sowie die §§ 52 und 62 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.

(6) § 62a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Daten zu übermitteln sind, die für die Darstellung der Entwicklung des Altersgeldes im Bericht der Bundesregierung nach § 62a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erforderlich sind.

(7) 1§ 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. 2Der Auskunftsanspruch umfasst auch die zur Ermittlung der Nachversicherung nach § 181 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Bezüge. 3Die Auskunft soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde erteilt werden.



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Frühere Fassungen von § 10 AltGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 32 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 11.01.2017Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 05.01.2017 BGBl. I S. 17
aktuell vorher 14.03.2015Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 06.03.2015 BGBl. I S. 250
aktuellvor 14.03.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 AltGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AltGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 AltGG Altersgeldfähige Dienstzeit (vom 07.07.2021)
... nur innerhalb von zwölf Monaten nach der Leistungsgewährung im Sinne des § 10 Absatz 2 und 3 gestellt werden kann. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ...
§ 17 AltGG Übergangsregelungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (vom 01.08.2021)
... bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beginn der Zahlung des Altersgelds nach § 10 Absatz 3 gestellt werden kann, 2. bei Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Altersgeldzuständigkeitsanordnung (AltGZustAnO)
A. v. 09.04.2018 BGBl. I S. 462; zuletzt geändert durch Artikel 67 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
 
Zitat in folgenden Normen

Altersgeldzuständigkeitsanordnung (AltGZustAnO)
A. v. 09.04.2018 BGBl. I S. 462; zuletzt geändert durch Artikel 67 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 2 AltGZustAnO Festsetzung der Leistungen nach dem Altersgeldgesetz
... nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes oder nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 2 ... 46 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes sowie die Zuständigkeit für die Erteilung von Altersgeldauskünften nach § 49 ... nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 7 Satz 1 des Altersgeldgesetzes oder nach § 46 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 ... § 46 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes wird auf die Service-Center der Generalzolldirektion (Service-Center) übertragen, soweit in ... Entzug des Altersgeldes nach § 62 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes oder nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 ... § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes zu ...
§ 4 AltGZustAnO Versorgungslastenteilung
... nach § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes , insbesondere für die Erstattung und Geltendmachung von ...
§ 5 AltGZustAnO Besonderheiten für das Bundeskanzleramt
... nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes , 2. die Festsetzung der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der ... der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit nach § 10 Absatz 1 des Altersgeldgesetzes , 3. die erste Festsetzung des Altersgeldes nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des ... des Altersgeldes nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes sowie 4. die Entscheidung, ob von der Möglichkeit nach § 49 Absatz 6 des ... von der Möglichkeit nach § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes Gebrauch gemacht ...
§ 6 AltGZustAnO Besonderheiten für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
... nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes , 2. die Festsetzung der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der ... der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit nach § 10 Absatz 1 des Altersgeldgesetzes sowie 3. die erste Festsetzung des Altersgeldes nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des ... des Altersgeldes nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes ...
§ 8 AltGZustAnO Besonderheiten für das Bundesministerium für Bildung und Forschung
... nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes , 2. die Festsetzung der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der ... der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit nach § 10 Absatz 1 des Altersgeldgesetzes sowie 3. die erste Festsetzung des Altersgeldes nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des ... des Altersgeldes nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes ...
§ 9 AltGZustAnO Besonderheiten für den Bundesrechnungshof
... nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes , 2. die Festsetzung der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der ... der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit nach § 10 Absatz 1 des Altersgeldgesetzes sowie 3. die erste Festsetzung des Altersgeldes nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des ... des Altersgeldes nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes ...
Anlage AltGZustAnO
...    Festsetzung nach § 10 Abs. 1 AltGG und Altersgeld- auskunft nach § 10 Abs. 7 AltGG ... nach § 10 Abs. 1 AltGG und Altersgeld- auskunft nach § 10 Abs. 7 AltGG Erste Festsetzung des Altersgeldes1 bzw.  ... Auszahlung Rückforderung nach § 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. § 10 Abs. 5 AltGG 4 Versorgungs- lastenteilung Versorgungs- ausgleich und ...

Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG)
Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
§ 15 BAPostG Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern aus dem Bereich der früheren Deutschen Bundespost (vom 02.04.2021)
... sich aus § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes und aus § 10 des Altersgeldgesetzes ergebenden Zuständigkeiten in Versorgungs- und Altersgeldangelegenheiten wahr. (3) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 11 BesStMG Änderung des Altersgeldgesetzes
... nur innerhalb von zwölf Monaten nach der Leistungsgewährung im Sinne des § 10 Absatz 2 und 3 gestellt werden kann." angefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beginn der Zahlung des Altersgelds nach § 10 Absatz 3 gestellt werden kann, 2. bei Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines ...

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 32 SchriftVG Änderung des Altersgeldgesetzes
...  In § 10 Absatz 2 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 ...

Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
Artikel 7 BBesGuwDRÄndG Änderung des Altersgeldgesetzes
... tritt das Witwenaltersgeld nach § 9 Absatz 3." 5. In § 10 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter ...

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 5 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Altersgeldgesetzes
...  10 Absatz 6 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386), das durch Artikel 7 des ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 3 BPPersRFG Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
... aus § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes und aus § 10 des Altersgeldgesetzes ergebenden Zuständigkeiten in Versorgungs- und ...