§ 11 Zusammentreffen von Altersgeld und Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkommen
(2) Die Höchstgrenze beträgt
- 1.
- für Witwen die der Berechnung des Witwenaltersgelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge,
- 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- für Altersgeldberechtigte nach § 3 Absatz 3 Satz 2 71,75 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrages in Höhe von vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Frühere Fassungen von § 11 AltGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenAltersgeldzuständigkeitsanordnung (AltGZustAnO)
A. v. 09.04.2018 BGBl. I S. 462; zuletzt geändert durch Artikel 67 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Anlage AltGZustAnO ... für die Vergleichsberechnung nach § 7 Absatz 5 AltGG sowie die Anwendung der §§ 11 bis 15 AltGG. Sofern die erste Festsetzung des Altersgeldes bereits erfolgt ist, umfasst die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 11 BesStMG Änderung des Altersgeldgesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Zusammentreffen von Altersgeld und ... geändert: a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „ § 11 Zusammentreffen von Altersgeld und Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkommen". b) Die ... ersetzt. b) In Absatz 7 wird die Angabe „52," gestrichen. 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 11 Zusammentreffen von Altersgeld und Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkommen". b) In ... hat. (2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhensbetrag ist von dem nach Anwendung der §§ 11 bis 13 verbleibenden Altersgeld abzuziehen." 9. Die ...
Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
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