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Änderung § 10 AltGG vom 05.04.2017
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§ 10 AltGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 10 AltGG n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 32 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Festsetzung und Zahlung des Altersgelds und des Hinterbliebenenaltersgelds, Rückforderung, Durchführung, Altersgeldauskunft | |
(1) 1 Die altersgeldfähigen Dienstbezüge und die altersgeldfähige Dienstzeit sind innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung festzusetzen. 2 Die Festsetzung erfolgt unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Leistungsgewährung, mit Ausnahme der Leistung nach § 9 Absatz 2, erfolgt auf schriftlichen Antrag. | (Text neue Fassung) (2) Die Leistungsgewährung, mit Ausnahme der Leistung nach § 9 Absatz 2, erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag. |
(3) 1 Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld wird ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. 2 Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 gestellt werden, gelten als am Ersten des Monats gestellt, in dem diese Voraussetzungen vorlagen. 3 Im Falle des § 3 Absatz 4 Satz 2 ist die Zahlung des Altersgelds nach Ablauf der jeweiligen Frist erneut zu beantragen. (4) 1 Das Alters- und das Hinterbliebenenaltersgeld sind für die gleichen Zeiträume zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten des Bundes. 2 Sie sind am Ende des Monats fällig, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats gezahlt. 3 Altersgeld, Witwenaltersgeld und Waisenaltersgeld werden längstens bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem der Berechtigte verstirbt. (5) Für die Durchführung dieses Gesetzes gelten § 49 Absatz 1, 3 und 5 bis 9 sowie die §§ 52 und 62 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. (6) § 62a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Daten zu übermitteln sind, die für die Darstellung der Entwicklung des Altersgeldes im Bericht der Bundesregierung nach § 62a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erforderlich sind. (7) 1 § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. 2 Der Auskunftsanspruch umfasst auch die zur Ermittlung der Nachversicherung nach § 181 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Bezüge. 3 Die Auskunft soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde erteilt werden. |
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