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Änderung § 9 AltGG vom 01.01.2020
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§ 9 AltGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 9 AltGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Hinterbliebenenaltersgeld | |
(1) Das Hinterbliebenenaltersgeld umfasst 1. Altersgeld für den Sterbemonat (Absatz 2), 2. Witwenaltersgeld (Absatz 3), 3. Witwenabfindung (Absatz 4), 4. Waisenaltersgeld (Absatz 5). (2) 1 Verstirbt der Altersgeldberechtigte, verbleibt das im Sterbemonat zu zahlende Altersgeld in voller Höhe seinen Erben. 2 § 17 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Witwe eines Beamten mit Anspruch auf Altersgeld erhält Witwenaltersgeld. 2 Das Witwenaltersgeld beträgt 55 Prozent des Altersgelds. 3 § 19 Absatz 1 Satz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 an die Stelle des Eintritts des Beamten in den Ruhestand der Zeitpunkt der erstmaligen Zahlung von Altersgeld nach diesem Gesetz tritt. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Witwe eines Altersgeldberechtigten erhält Witwenaltersgeld. 2 Das Witwenaltersgeld beträgt 55 Prozent des Altersgelds. 3 § 19 Absatz 1 Satz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 an die Stelle des Eintritts des Beamten in den Ruhestand der Zeitpunkt der erstmaligen Zahlung von Altersgeld nach diesem Gesetz tritt. |
(4) Eine Witwe mit Anspruch auf Witwenaltersgeld, die wieder heiratet, erhält eine Abfindung in Höhe des Vierundzwanzigfachen des ihr im Monat der Wiederverheiratung nach Anwendung der §§ 13 bis 15 zu zahlenden Witwenaltersgelds. | |
(5) 1 Die Kinder eines verstorbenen Beamten mit Anspruch auf Altersgeld erhalten Waisenaltersgeld. 2 Das Waisenaltersgeld beträgt für Halbwaisen 12 Prozent und für Vollwaisen 20 Prozent des Altersgelds. 3 § 23 Absatz 2 Satz 1 und § 24 Absatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass Kindern kein Waisengeld gewährt wird, deren Kindschaftsverhältnis zum verstorbenen Altersgeldberechtigten durch Annahme als Kind nach erstmaliger Zahlung von Altersgeld nach diesem Gesetz begründet worden ist. | (5) 1 Die Kinder eines verstorbenen Altersgeldberechtigten erhalten Waisenaltersgeld. 2 Das Waisenaltersgeld beträgt für Halbwaisen 12 Prozent und für Vollwaisen 20 Prozent des Altersgelds. 3 § 23 Absatz 2 Satz 1 und § 24 Absatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass Kindern kein Waisengeld gewährt wird, deren Kindschaftsverhältnis zum verstorbenen Altersgeldberechtigten durch Annahme als Kind nach erstmaliger Zahlung von Altersgeld nach diesem Gesetz begründet worden ist. |
(6) Der Anspruch auf Witwen- und Waisenaltersgeld entsteht frühestens mit Ablauf des Sterbemonats des Altersgeldberechtigten. | |
(7) Die §§ 1a, 25, 28, 52, 61 Absatz 1 und 2 sowie § 64 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. | (7) Die §§ 1a, 25, 28, 61 Absatz 1 und 2 sowie § 64 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. |
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