§ 9 Hinterbliebenenaltersgeld
(1) Das Hinterbliebenenaltersgeld umfasst
- 1.
- Altersgeld für den Sterbemonat (Absatz 2),
- 2.
- Witwenaltersgeld (Absatz 3),
- 3.
- Witwenabfindung (Absatz 4),
- 4.
- Waisenaltersgeld (Absatz 5).
(4) Eine Witwe mit Anspruch auf Witwenaltersgeld, die wieder heiratet, erhält eine Abfindung in Höhe des Vierundzwanzigfachen des ihr im Monat der Wiederverheiratung nach Anwendung der
§§ 13 bis 15 zu zahlenden Witwenaltersgelds.
(5)
1Die Kinder eines verstorbenen Altersgeldberechtigten erhalten Waisenaltersgeld.
2Das Waisenaltersgeld beträgt für Halbwaisen 12 Prozent und für Vollwaisen 20 Prozent des Altersgelds.
3§ 23 Absatz 2 Satz 1 und
§ 24 Absatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass Kindern kein Waisengeld gewährt wird, deren Kindschaftsverhältnis zum verstorbenen Altersgeldberechtigten durch Annahme als Kind nach erstmaliger Zahlung von Altersgeld nach diesem Gesetz begründet worden ist.
(6) Der Anspruch auf Witwen- und Waisenaltersgeld entsteht frühestens mit Ablauf des Sterbemonats des Altersgeldberechtigten.
Frühere Fassungen von § 9 AltGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenEinkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 3 EStG (vom 01.01.2025) ... 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Altersgeldgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach § 59 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
Artikel 7 BBesGuwDRÄndG Änderung des Altersgeldgesetzes ... nach § 20 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt das Witwenaltersgeld nach § 9 Absatz 3." 5. In § 10 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 ... 2" ersetzt. 6. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4" durch die Wörter „§ 9 Absatz 3 oder ... „§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4" durch die Wörter „§ 9 Absatz 3 oder Absatz 5" ersetzt. 7. § 13 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt ...
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10903/a185015.htm