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§ 9 - Altersgeldgesetz (AltGG)
Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 04.09.2013; FNA: 2030-35 Beamte
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Geltung ab 04.09.2013; FNA: 2030-35 Beamte
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§ 9 Hinterbliebenenaltersgeld
(1) Das Hinterbliebenenaltersgeld umfasst
- 1.
- Altersgeld für den Sterbemonat (Absatz 2),
- 2.
- Witwenaltersgeld (Absatz 3),
- 3.
- Witwenabfindung (Absatz 4),
- 4.
- Waisenaltersgeld (Absatz 5).
(2) 1Verstirbt der Altersgeldberechtigte, verbleibt das im Sterbemonat zu zahlende Altersgeld in voller Höhe seinen Erben. 2§ 17 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) 1Die Witwe eines Altersgeldberechtigten erhält Witwenaltersgeld. 2Das Witwenaltersgeld beträgt 55 Prozent des Altersgelds. 3§ 19 Absatz 1 Satz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 an die Stelle des Eintritts des Beamten in den Ruhestand der Zeitpunkt der erstmaligen Zahlung von Altersgeld nach diesem Gesetz tritt.
(4) Eine Witwe mit Anspruch auf Witwenaltersgeld, die wieder heiratet, erhält eine Abfindung in Höhe des Vierundzwanzigfachen des ihr im Monat der Wiederverheiratung nach Anwendung der §§ 13 bis 15 zu zahlenden Witwenaltersgelds.
(5) 1Die Kinder eines verstorbenen Altersgeldberechtigten erhalten Waisenaltersgeld. 2Das Waisenaltersgeld beträgt für Halbwaisen 12 Prozent und für Vollwaisen 20 Prozent des Altersgelds. 3§ 23 Absatz 2 Satz 1 und § 24 Absatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass Kindern kein Waisengeld gewährt wird, deren Kindschaftsverhältnis zum verstorbenen Altersgeldberechtigten durch Annahme als Kind nach erstmaliger Zahlung von Altersgeld nach diesem Gesetz begründet worden ist.
(6) Der Anspruch auf Witwen- und Waisenaltersgeld entsteht frühestens mit Ablauf des Sterbemonats des Altersgeldberechtigten.
(7) Die §§ 1a, 25, 28, 61 Absatz 1 und 2 sowie § 64 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 11 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 9 AltGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 11 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 AltGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AltGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 AltGG Zuschläge für Kindererziehung und Pflege (vom 14.03.2015)
... nach § 20 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt das Witwenaltersgeld nach § 9 Absatz ...
§ 10 AltGG Festsetzung und Zahlung des Altersgelds und des Hinterbliebenenaltersgelds, Rückforderung, Durchführung, Altersgeldauskunft (vom 05.04.2017)
... Rechtsänderungen. (2) Die Leistungsgewährung, mit Ausnahme der Leistung nach § 9 Absatz 2 , erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag. (3) Alters- und ...
§ 11 AltGG Zusammentreffen von Altersgeld und Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkommen (vom 01.01.2024)
... Bezieht ein Altersgeldberechtigter oder ein Berechtigter nach § 9 Absatz 3 Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes), ...
Zitat in folgenden Normen
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 3 EStG (vom 01.04.2024)
... 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Altersgeldgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 11 BesStMG Änderung des Altersgeldgesetzes
... „Absatz 2 Satz 3" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils ...
Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
Artikel 7 BBesGuwDRÄndG Änderung des Altersgeldgesetzes
... nach § 20 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt das Witwenaltersgeld nach § 9 Absatz 3." 5. In § 10 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 ... 2" ersetzt. 6. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4" durch die Wörter „§ 9 Absatz 3 oder ... „§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4" durch die Wörter „§ 9 Absatz 3 oder Absatz 5" ersetzt. 7. § 13 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt ...
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 2 EMobStFG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... durch die Wörter „nach § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Altersgeldgesetzes " ersetzt. b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. a) die Geld- ...
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