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Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern (AufenthGuaÄndG k.a.Abk.)
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899 (Nr. 54); Geltung ab 06.09.2013, abweichend siehe Artikel 7
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Eingangsformel 1)
Eingangsformel hat 1 frühere Fassung
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
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- 1)
- Dieses Gesetz dient u. a. der Umsetzung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) und der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 1).
Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern B. v. 14. Oktober 2013 BGBl. I S. 3899 m.W.v. 31. Oktober 2013
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. September 2013 AufenthG § 2, § 4, § 6, § 9a, § 9b, § 9c, § 14, § 16, § 18c, § 19a, § 21, § 25a, § 27, § 28, § 29, § 31, § 32, § 38a, § 39, § 44, § 44a, § 52, § 57, § 58, § 75, § 77, § 81, § 84, § 91c, § 98, § 104, mWv. 2. Dezember 2013 § 4, § 6, § 9a, § 9b, § 29, § 31, § 91c, § 5, § 30, § 33, § 34, § 51, § 56, § 69, § 88a, § 101, § 104
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 02.12.2013
- a)
- In der Angabe zu § 9a wird das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- Die Angabe „§ 105c Übergangsregelung zu § 51 Absatz 1a" wird gestrichen.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:- 1.
- Kindergeld,
- 2.
- Kinderzuschlag,
- 3.
- Erziehungsgeld,
- 4.
- Elterngeld,
- 5.
- Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und
- 6.
- öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen."
- b)
- In Absatz 7 werden nach der Klammer die Wörter „, die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist," eingefügt.
- c)
- Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:„(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG."
- d)
- Die bisherigen Absätze 8 bis 11 werden die Absätze 9 bis 12.
- e)
- Folgender Absatz 13 wird angefügt:„(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der
- 1.
- Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
- 2.
- Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9)."
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 02.12.2013
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
abweichendes Inkrafttreten am 02.12.2013
- c)
- In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des § 14 Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt."
- 5.
- § 9a wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 02.12.2013
- a)
- In der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1 und 3 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „innehat" die Wörter „und weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als international Schutzberechtigter anerkannt ist" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes im Rahmen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12)" durch die Wörter „Anerkennung als international Schutzberechtigter" ersetzt.
- 6.
- § 9b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 02.12.2013
- a)
- In Nummer 2 wird jeweils das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- bei international Schutzberechtigten der Zeitraum zwischen dem Tag der Beantragung internationalen Schutzes und dem Tag der Erteilung eines aufgrund der Zuerkennung internationalen Schutzes gewährten Aufenthaltstitels."
- 7.
- In § 9c Satz 1 wird die Angabe „§ 9a Abs. 2 Nr. 2" durch die Wörter „§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
- 8.
- § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder".
- 9.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Ferienzeit" ein Komma eingefügt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „die nicht der Studienvorbereitung dienen," die Wörter „zur Teilnahme an einem Schüleraustausch" eingefügt.
- 10.
- § 18c wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Aufenthaltstitel" durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „ein Aufenthaltstitel" durch die Wörter „eine Aufenthaltserlaubnis" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Der Aufenthaltstitel" durch die Wörter „Die Aufenthaltserlaubnis" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 werden die Wörter „des Aufenthaltstitels" durch die Wörter „der Aufenthaltserlaubnis", die Wörter „Ein Aufenthaltstitel" durch die Wörter „Eine Aufenthaltserlaubnis" und die Wörter „eines Aufenthaltstitels" durch die Wörter „einer Aufenthaltserlaubnis" ersetzt.
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Auf Ausländer, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, findet Absatz 1 nur Anwendung, wenn diese unmittelbar vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit waren."
- 11.
- § 19a Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9" durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen und er über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden die Wörter „deutsche Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachweist" durch die Wörter „über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt" ersetzt.
- 12.
- In § 21 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
- 13.
- § 25a Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
- 14.
- Dem § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) Der Aufenthaltstitel nach diesem Abschnitt berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit."
- 15.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann" durch die Wörter „über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „35" wird durch die Angabe „34" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt."
- c)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 16.
- § 29 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 02.12.2013
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 17.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 02.12.2013
- aa)
- In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- bb)
- Satz 3 wird aufgehoben.
abweichendes Inkrafttreten am 02.12.2013
- b)
- In Absatz 3 wird das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 02.12.2013
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 18.
- § 32 Absatz 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:„(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen.(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
- der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 besitzt oder
- 2.
- der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 oder eine Blaue Karte EU besitzt.
(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt." - 19.
- § 38a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:
„Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 39 Absatz 2 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, wenn die in § 21 genannten Voraussetzungen erfüllt sind." - b)
- Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
- 20.
- In § 39 Absatz 3 wird nach dem Wort „Abschnitten" die Angabe „, 6" gestrichen.
- 21.
- In § 44 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „mehr als" durch das Wort „mindestens" ersetzt.
- 22.
- In § 44a Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8" ein Komma und die Wörter „§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4" eingefügt.
- 23.
- In § 52 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 bis 7" durch die Angabe „2 bis 6" ersetzt.
- 24.
- Dem Wortlaut des § 57 Absatz 3 wird folgende Angabe vorangestellt „§ 58 Absatz 1b,".
- 25.
- Nach § 58 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:„(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt."
- 26.
- § 75 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- Koordinierung der Programme und Mitwirkung an Projekten zur Förderung der freiwilligen Rückkehr sowie Auszahlung hierfür bewilligter Mittel;".
- 27.
- § 77 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die folgenden Verwaltungsakte bedürfen der Schriftform und sind mit Ausnahme der Nummer 5 mit einer Begründung zu versehen:- 1.
- der Verwaltungsakt,
- a)
- durch den ein Passersatz, ein Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen wird oder
- b)
- mit dem die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung zum Aufenthaltstitel versagt wird, sowie
- 2.
- die Ausweisung,
- 3.
- die Abschiebungsanordnung nach § 58a Absatz 1 Satz 1,
- 4.
- die Androhung der Abschiebung,
- 5.
- die Aussetzung der Abschiebung,
- 6.
- Beschränkungen des Aufenthalts nach § 12 Absatz 4,
- 7.
- die Anordnungen nach den §§ 47 und 54a,
- 8.
- die Rücknahme und der Widerruf von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz sowie
- 9.
- die Entscheidung über einen Antrag auf Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3."
- 27a.
- Nach § 81 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1." - 28.
- § 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Wort „Beschäftigung" durch das Wort „Erwerbstätigkeit" ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Der Nummer 5 wird das Wort „sowie" angefügt.
- d)
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1".
- 29.
- § 91c wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 02.12.2013
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet von Amts wegen Auskunftsersuchen der Ausländerbehörden über das Fortbestehen des internationalen Schutzes im Sinne von § 2 Absatz 13 in einem anderen Mitgliedstaat an die zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union weiter. Hierzu übermittelt die jeweils zuständige Ausländerbehörde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die erforderlichen Angaben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet die auf die Anfragen eingehenden Antworten an die jeweils zuständige Ausländerbehörde weiter."
- c)
- Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a bis 5c eingefügt:„(5a) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gibt den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens Auskunft darüber, ob ein Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin die Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten genießt.(5b) Enthält die durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU eines international Schutzberechtigten den Hinweis, dass dieser Staat dieser Person internationalen Schutz gewährt, und ist die Verantwortung für den internationalen Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 nach Maßgaben der einschlägigen Rechtsvorschriften auf Deutschland übergegangen, bevor dem international Schutzberechtigten eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a erteilt wurde, so ersucht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaates, den Hinweis in der langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EU entsprechend zu ändern.(5c) Wird einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigten in Deutschland internationaler Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 gewährt, bevor ihm eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a erteilt wurde, so ersucht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaates, in die dort ausgestellte langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU den Hinweis aufzunehmen, dass Deutschland dieser Person internationalen Schutz gewährt."
abweichendes Inkrafttreten am 02.12.2013
- d)
- In Absatz 6 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 30.
- In § 98 Absatz 3 Nummer 7 wird die Angabe „§ 99 Abs. 1 Nr. 7" durch die Wörter „§ 99 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe d, Nummer 7" ersetzt.
- 31.
- Dem § 104 wird folgender Absatz 8 angefügt:„(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten."
abweichendes Inkrafttreten am 02.12.2013
- 32.
- In § 5 Absatz 2 Satz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Satz 2 Nummer 2, § 33 Satz 1 und 2, § 34 Absatz 1, 2 Satz 2 und Absatz 3, § 51 Absatz 9 Satz 1, § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, § 69 Absatz 3 Nummer 2a, Absatz 5 Satz 2, § 88a Absatz 1 Satz 3, § 101 Absatz 3 Halbsatz 2 sowie § 104 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 2 Änderung des AZR-Gesetzes
In § 29 Absatz 1 Nummer 6 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist, werden die Wörter „und die Annullierung des Visums" durch die Wörter „sowie die Rücknahme, die Annullierung, die Aufhebung und den Widerruf des Visums" ersetzt.
Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2013 SGB VI § 113, § 114, § 272, § 317, § 317a (neu)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 317 folgende Angabe zu § 317a eingefügt:
„§ 317a Neufeststellung". - 2.
- § 113 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.
- 3.
- § 114 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind," gestrichen.
- b)
- Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
- 4.
- § 272 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind," gestrichen.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 5.
- § 317 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „, der Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz ist," gestrichen.
- b)
- Absatz 2a wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind," gestrichen.
- bb)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 6.
- Nach § 317 wird folgender § 317a eingefügt:
„§ 317a Neufeststellung(1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, in der die persönlichen Entgeltpunkte zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurden, wird ab dem 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung sind die §§ 113, 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.(2) Bestand vor dem 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, in der der Rentenbetrag zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurde, wird diese auf Antrag ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung sind das am 1. Januar 1992 geltende Recht und die §§ 113, 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 42 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 3 bis 5a werden aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 3 und 4.
- 2.
- Dem § 98 werden die folgenden Absätze 9 und 10 angefügt:„(9) Eine am 30. September 2013 geleistete Rente an Berechtigte im Ausland, bei deren Berechnung der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt wurde, wird ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung ist der § 42 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.(10) Eine vor dem 1. Januar 1995 geleistete Rente an Berechtigte im Ausland, bei deren Berechnung der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt wurde, wird ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung ist § 42 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden."
- 3.
- § 123 wird wie folgt gefasst:
„§ 123 Leistungen an Berechtigte im Ausland
Bei Leistungen ins Ausland gilt § 41 entsprechend."
Artikel 5 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
In § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.
Artikel 6 Änderungen von Verordnungen
Artikel 6 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. September 2013 AufenthV § 24, § 25, § 38a, § 59a (neu), § 65, AZRG-DV § 18, Anlage, IntV § 4, § 17, § 20a, mWv. 2. Dezember 2013 AufenthV § 59, Anlage D14a, § 44a, § 6, § 49, AZRG-DV Anlage, IntV § 5
(1) Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Seelotsen, die in Ausübung ihres Berufes handeln und sich durch amtliche Papiere über ihre Person und Seelotseneigenschaft ausweisen, benötigen für ihre Einreise und ihren Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel."
- 2.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:„(1) Ausländer, die
- 1.
- auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates betriebenen Schiff in der grenzüberschreitenden Binnenschifffahrt tätig sind,
- 2.
- im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels des Staates sind, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat und dort der Aufenthaltstitel die Tätigkeit in der Binnenschifffahrt erlaubt und
- 3.
- in die Besatzungsliste dieses Schiffes eingetragen sind,
- b)
- Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden nach den Wörtern „in der" die Wörter „Rhein- und" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 3 werden die Wörter „einen ausländischen Pass oder Passersatz, in dem die Eigenschaft als Rheinschiffer bescheinigt ist, oder" gestrichen.
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und nach der Angabe „Absatz 1" wird die Angabe „und 2" eingefügt.
- d)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter „Absätze 1 und 2" werden durch die Wörter „Absätze 2 und 3" ersetzt.
- 3.
- § 38a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei öffentlichen Einrichtungen sind die Angaben zu Satz 2 Nummer 4 und 5 nicht erforderlich."
abweichendes Inkrafttreten am 02.12.2013
- 4.
- § 59 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Aufenthaltstitel nach § 78 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes, die gemäß dem bis zum 1. Dezember 2013 zu verwendenden Muster der Anlage D14a ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit." - b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort „Daueraufenthalt-EG" wird jeweils durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU kann im Falle des § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes der Vordruck der Anlage D14 mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt-EG" weiterverwendet werden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:
„§ 59a Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes(1) Wird einem Ausländer, dem in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes zuerkannt wurde, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes erteilt, so ist in dem Feld für Anmerkungen folgender Hinweis aufzunehmen: „Durch DEU am [Datum] internationaler Schutz gewährt".(2) Wird einem Ausländer, der im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, die den Hinweis enthält, dass dieser Staat dieser Person internationalen Schutz gewährt, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes erteilt, so ist in dem Feld für Anmerkungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Vor Aufnahme des Hinweises ist der betreffende Mitgliedstaat in dem Verfahren nach § 91c Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes um Auskunft darüber zu ersuchen, ob der Ausländer dort weiterhin internationalen Schutz genießt. Wurde der internationale Schutz in dem anderen Mitgliedstaat durch eine rechtskräftige Entscheidung aberkannt, wird der Hinweis nach Satz 1 nicht aufgenommen.(3) Ist ein Ausländer im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes, die den Hinweis nach Absatz 2 Satz 1 enthält, und ist die Verantwortung für den internationalen Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften auf Deutschland übergegangen, so ist der Hinweis durch den in Absatz 1 genannten Hinweis zu ersetzen. Die Aufnahme dieses Hinweises hat spätestens drei Monate nach Übergang der Verantwortung auf Deutschland zu erfolgen.(4) Ist der Ausländer im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes und wird ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes gewährt, bevor er dort eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU erhält, so ist durch die zuständige Ausländerbehörde in das Feld für Anmerkungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU folgender Hinweis aufzunehmen: „Durch [Abkürzung des Mitgliedstaates] am [Datum] internationaler Schutz gewährt". Die Aufnahme dieses Hinweises hat spätestens drei Monate nachdem ein entsprechendes Ersuchen der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingegangen ist zu erfolgen." - 6.
- § 65 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 10 wird angefügt:
- „10.
- Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes für Meldungen zu einer laufenden Beteiligungsanfrage oder einem Nachberichtsfall (BVA-Verfahrensnummer)."
abweichendes Inkrafttreten am 02.12.2013
- 7.
- In der Anlage D14a wird die Abbildung
- „-
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
durch die Abbildung- „-
- Vorderseite -
- -
- Rückseite -
ersetzt. - 8.
- In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 44a sowie in § 6 Satz 1 Nummer 2, in der Überschrift zu § 44a und in § 49 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
(2) Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 7 wird angefügt:
- „7.
- Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis ausgestellt."
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt I wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 6 werden die Spalten A, B und C wie folgt gefasst:
„a) | Ersteinreise in das Bundesgebiet am | (5) | - Ausländerbehörden und mit der Durchfüh- rung ausländerrechtlicher Vorschriften be- traute Stellen zu a) bis g) - Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu h)". |
b) | Zuzug von einer anderen Ausländerbehörde am | (5) | |
c) | Zuzug von unbekannt am | (5) | |
d) | Fortzug ins Ausland am | (5) | |
e) | Fortzug nach unbekannt | (5) | |
f) | verstorben am | (5) | |
g) | Wiederzuzug aus dem Ausland am | (5) | |
h) | nicht mehr aufhältig seit | (5) |
- bb)
- Nummer 9 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Spalte A Buchstabe c werden die Wörter „widerrufen/erloschen am" durch die Wörter
„zurückgenommen am
widerrufen am
erloschen am"
ersetzt. - bbb)
- Nach Buchstabe j wird folgender Buchstabe k angefügt:
- ccc)
- In Spalte B wird zu dem neuen Buchstaben k aus Spalte A die Angabe „(5)*)" eingefügt.
- cc)
- In Nummer 10 Buchstabe b werden die Angaben in den Spalten A und B zu den Doppelbuchstaben jj bis ss durch die folgenden Angaben ersetzt:
„jj) | § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Abs. 1 BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat, Regelberufe) erteilt am befristet bis Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat | (2)*) |
kk) | § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Abs. 1 BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat, Regelberufe) abgelehnt am Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat | (2)*) |
ll) | § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat, Mangelberufe) erteilt am befristet bis Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat | (2)*) |
mm) | § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat, Mangelberufe) abgelehnt am Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat | (2)*) |
nn) | § 20 Abs. 1 AufenthG (Forscher) erteilt am befristet bis | (2)*) |
oo) | § 20 Abs. 5 AufenthG (in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates] zugelassener Forscher) erteilt am befristet bis | (2)*) |
pp) | § 21 Abs. 1 AufenthG (selbständige Tätigkeit - wirtschaftliches Interesse) erteilt am befristet bis | (2)*) |
qq) | § 21 Abs. 2 AufenthG (selbständige Tätigkeit - völkerrechtliche Vergünstigung) erteilt am befristet bis | (2)*) |
rr) | § 21 Abs. 2a AufenthG (selbständige Tätigkeit - Absolvent inländischer Hochschule) erteilt am befristet bis | (2)*) |
ss) | § 21 Abs. 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit) erteilt am befristet bis | (2)*)". |
- dd)
- Nummer 11 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 02.12.2013
- aaa)
- In Spalte A Buchstabe b wird das Wort „(Daueraufenthalt-EG)" durch das Wort „(Daueraufenthalt - EU)" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- bbb)
- In den Spalten A und B werden die Angaben zu den Buchstaben g bis s durch die folgenden Angaben ersetzt:
„g) | § 19a Abs. 6 Satz 1 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU nach frühestens 33 Monaten) erteilt am | (2)*) |
h) | § 19a Abs. 6 Satz 3 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU nach frühestens 21 Monaten) erteilt am | (2)*) |
i) | § 21 Abs. 4 AufenthG (3 Jahre selbständige Tätigkeit) erteilt am | (2) |
j) | § 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle) erteilt am | (3)*) |
k) | § 26 Abs. 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) erteilt am | (2) |
l) | § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) erteilt am | (3) |
m) | § 28 Abs. 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen) erteilt am | (2)*) |
n) | § 31 Abs. 3 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten) erteilt am | (2)*) |
o) | § 35 AufenthG (Kinder) erteilt am | (2)*) |
p) | § 38 Abs. 1 Nr. 1 (ehemalige Deutsche) erteilt am | (2)*) |
q) | Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Satz 3 erteilt am befristet bis | (2)*) |
r) | dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger erteilt am | (2)*) |
s) | dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern erteilt am | (2)*)". |
- ee)
- Nummer 12 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Spalte A wird wie folgt geändert:
aaaa) Buchstabe a wird aufgehoben.
bbbb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buchstaben a bis c. - bbb)
- In Spalte B wird die zum bisherigen Buchstaben a gehörige Angabe „(2)*)" gestrichen.
- ff)
- In Nummer 17 Spalte A Buchstabe b werden nach der Angabe „§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG" die Wörter
- „1.
- wegen fehlender Reisedokumente
- 2.
- aufgrund familiärer Bindungen zu einem Duldungsinhaber nach Nummer 1
- 3.
- aus sonstigen Gründen"
- gg)
- Nummer 20 Spalte A, B und C wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 und § 3 Nr. 8 Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Abs. 3 Nr. 1a und 1b AufenthG und Hinweis auf Begründungstext | - Ausländerbehörden und mit der Durchfüh- rung ausländerrechtlicher Vorschriften be- traute öffentliche Stellen zu d) und e) - mit der polizeilichen Kontrolle des grenz- überschreitenden Verkehrs betraute Be- hörden - in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde - Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu h)". | ||
a) | zurückgewiesen am | (4) | |
b) | Ausreiseaufforderung vom Frist bis | (2) | |
c) | Abschiebung angedroht am | (3) | |
d) | Zurückgeschoben am Wirkung befristet bis | (4) | |
e) | Zurückgeschoben am Wirkung unbefristet | (4) | |
f) | Abgeschoben am Wirkung befristet bis | (4) | |
g) | Abgeschoben am Wirkung unbefristet | (4) | |
h) | Begründungstexte liegen vor zu f) und g) |
- b)
- Abschnitt II Nummer 35 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Spalte A wird nach der Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6" wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Wörter „Entscheidung über den Antrag" werden durch die Wörter „Entscheidung über den Antrag und das erteilte Visum" ersetzt.
- bbb)
- Nach dem Buchstaben e werden die folgenden Buchstaben f bis h angefügt:
- „f)
- Aufhebung des Visums
- g)
- Rücknahme des Visums
- h)
- Widerruf des Visums".
- bb)
- In Spalte B wird zu den neuen Buchstaben f bis h unter der Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6" der Spalte A jeweils die Angabe „(2)*)" eingefügt.
- c)
- In Abschnitt III Nummer 37 Spalte A Buchstabe b werden nach den Wörtern „Buchstaben e) bis h)" die Wörter „sowie Nr. 20 Spalte A Buchstaben f) und g)" angefügt.
(3) Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2012 (BGBl. I S. 295) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 86), wird wie folgt geändert:
- 0.
- In § 4 Absatz 3 wird nach dem Wort „wenn" das Wort „sich" gestrichen und die Wörter „nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann" durch die Wörter „nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 02.12.2013
- 1.
- In § 5 Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 7 Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a und c, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 16 Buchstabe a, Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b und Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 29 Buchstabe a und d, Nummer 32, Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 Nummer 4, 7 und 8, Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe aaa sowie Absatz 3 Nummer 1 treten am 2. Dezember 2013 in Kraft. Die Artikel 3 und 4 treten am 1. Oktober 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. September 2013.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
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