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Artikel 19 - Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (PKHuBerHÄndG k.a.Abk.)
Artikel 19 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 51a wird wie folgt gefasst:
„§ 51a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen." - 2.
- § 57 Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Folgender Buchstabe g wird angefügt:
- „g)
- im Zusammenhang mit der Beratungshilfe."
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Zitierungen von Artikel 19 Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 PKHuBerHÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PKHuBerHÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 255 10. ZustAnpV Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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