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§ 3 - See-Berufsausbildungsverordnung (See-BAV)
V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 560 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 15.09.2013; FNA: 9513-38-6 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 15.09.2013; FNA: 9513-38-6 Schiffsbesatzung
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§ 3 Aufgaben der zuständigen Stelle
Die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.
- 1.
- überwacht die Durchführung der Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildung außerhalb von Ausbildungsstätten nach § 10 und fördert sie durch Beratung der Ausbildenden und der Auszubildenden,
- 2.
- richtet ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein,
- 3.
- prüft die Berufsausbildungsverträge nach § 81 des Seearbeitsgesetzes und trägt deren wesentliche Inhalte und gegebenenfalls Änderungen in das Verzeichnis nach Nummer 2 ein,
- 4.
- erkennt auf Antrag der Ausbildenden Schiffe als nach Art und Einrichtung geeignete Ausbildungsstätten an, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind, und
- 5.
- unterstützt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bei der Anerkennung von ausländischen Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen, soweit Facharbeiterberufe des Decksdienstes oder des Maschinendienstes betroffen sind.
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