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Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt (See-Berufsausbildungsverordnung - See-BAV)
V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 560 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 15.09.2013; FNA: 9513-38-6 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 15.09.2013; FNA: 9513-38-6 Schiffsbesatzung
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Eingangsformel
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund
- -
- des § 92 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und nach Anhörung der für Berufsbildungsfragen zuständigen obersten Landesbehörden der Küstenländer und
- -
- des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2 und mit Absatz 2 Satz 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) neu gefasst, § 9 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert und § 9 Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) „STCW-Übereinkommen" bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) „STCW-Code" bedeutet die mit Entschließung 2 zur Schlussakte der Konferenz der Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 7. Juli 1995 angenommenen Änderungen der Anlage zum Übereinkommen (BGBl. 1997 II S. 1118, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) „Unterstützungsebene" bezeichnet die Verantwortungsebene, zu der typischerweise gehört, dass ein Besatzungsmitglied nach Weisung des Kapitäns oder eines Schiffsoffiziers zugewiesene Aufgaben, Pflichten und Verantwortung wahrnimmt.
§ 2 Berufsbezeichnung, staatliche Anerkennung
Der Ausbildungsberuf in der Seeschifffahrt „Schiffsmechaniker" oder „Schiffsmechanikerin" ist staatlich anerkannt.
§ 3 Aufgaben der zuständigen Stelle
Die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.
- 1.
- überwacht die Durchführung der Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildung außerhalb von Ausbildungsstätten nach § 10 und fördert sie durch Beratung der Ausbildenden und der Auszubildenden,
- 2.
- richtet ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein,
- 3.
- prüft die Berufsausbildungsverträge nach § 81 des Seearbeitsgesetzes und trägt deren wesentliche Inhalte und gegebenenfalls Änderungen in das Verzeichnis nach Nummer 2 ein,
- 4.
- erkennt auf Antrag der Ausbildenden Schiffe als nach Art und Einrichtung geeignete Ausbildungsstätten an, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind, und
- 5.
- unterstützt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bei der Anerkennung von ausländischen Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen, soweit Facharbeiterberufe des Decksdienstes oder des Maschinendienstes betroffen sind.
Abschnitt 2 Berufspraktische Ausbildung
§ 4 Ausbildungsdauer
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(2) Um das Ausbildungsziel zu erreichen, kann die zuständige Stelle auf Antrag eines Auszubildenden nach Anhörung des Ausbildenden und der Ausbilder die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist.
(3) Wird die Berufsausbildung in einem Ausbildungsjahr um mehr als acht Wochen unterbrochen, so verlängert sich die Ausbildung in dem entsprechenden Ausbildungsjahr um den Zeitraum der Unterbrechung.
§ 5 Ausbildungsberufsbild
§ 5 wird in 5 Vorschriften zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- a)
- Grundsätze der Sozialkompetenz, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- b)
- Aufbau und Organisation des Reederei- und Schiffsbetriebes,
- c)
- Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Erste-Hilfe-Maßnahmen,
- d)
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- e)
- Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
- f)
- Gefahrenabwehr,
- g)
- Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache,
- h)
- Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Materialien;
- 2.
- Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- a)
- Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst,
- b)
- Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst,
- c)
- Ladungs- und Umschlagstechnik,
- d)
- Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung,
- e)
- Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik,
- f)
- Wartung und Instandsetzung,
- g)
- Bearbeiten von Metallen.
§ 6 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die in § 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) so vermittelt werden, dass Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren am Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 14 und 15 nachzuweisen.
§ 7 Ausbilder, Ausbildender
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Zum Ausbilder oder zur Ausbilderin (Ausbilder) können unbeschadet der sich aus den nachstehenden Vorschriften ergebenden Anforderungen nur Schiffsoffiziere und Schiffsmechaniker bestellt werden, die auf folgenden Teilgebieten der Berufs- und Arbeitspädagogik eine Ausbildung nachweisen:
- 1.
- allgemeine Grundlagen der Berufsbildung in der Seeschifffahrt,
- 2.
- Planung der Berufsausbildung an Bord und an Land und
- 3.
- Durchführung der Berufsausbildung an Bord.
(2) Der Sitz des Ausbildenden oder des mit der Ausbildung unmittelbar beauftragten Unternehmens muss sich im Inland befinden. Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
(3) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.
(4) Unter der Verantwortung der Ausbilder kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder ist, aber abweichend von den besonderen Anforderungen des Absatzes 7 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.
(5) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
- 1.
- Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
- 2.
- wiederholt oder schwer gegen diese Verordnung verstoßen hat.
(6) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen und die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
(7) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist und
- 1.
- die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden oder
- 2.
- eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden oder
- 3.
- eine Abschlussprüfung an einer deutschen Fachschule oder Fachhochschule vergleichbaren Ausbildungsstätte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat.
§ 8 Ausbildungsstätte Schiff
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
Ein Schiff ist als Ausbildungsstätte von der zuständigen Stelle als Ausbildungsstätte anzuerkennen, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt werden:
- 1.
- der Flaggenstaat des Schiffes ist die Bundesrepublik Deutschland oder eine andere Vertragspartei der im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die allgemein anerkannte internationale Regeln und Normen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt enthalten,
- 2.
- für die Auszubildenden wird im Hinblick auf allgemeine arbeits-, sozial- und jugendschutzrechtliche Vorschriften ein gleichwertiges Schutzniveau wie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährleistet,
- 3.
- die zuständige Behörde des ausländischen Flaggenstaates hat schriftlich ihr Einverständnis bezüglich der Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung durch die zuständige Stelle erklärt,
- 4.
- das Schiff ist von einer Klassifikationsgesellschaft klassifiziert, die nach Maßgabe der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47) in ihrer jeweils geltenden Fassung in Deutschland anerkannt ist, und
- 5.
- an Bord des Schiffes sind mindestens zwei deutschsprachige Ausbilder im Sinne des § 7 vorhanden, die ausdrücklich mit der Durchführung der Ausbildung an Bord beauftragt sind, von denen einer ein Schiffsmechaniker sein soll.
§ 9 Eignung der Ausbildungsstätten
(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn
- 1.
- die Ausbildungsstätte nach § 8 nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist,
- 2.
- die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird, und
- 3.
- im Falle der Ausbildung an Bord eines Schiffes, das nicht die Bundesflagge führt, die besondere Anforderung des Absatzes 3 erfüllt wird.
(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn die fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
(3) Soweit die Ausbildung an Bord eines Schiffes einer anderen Vertragspartei der im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die allgemein anerkannte internationale Regeln und Normen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt enthalten, erfolgt, hat sich der Reeder des Schiffes vor Beginn der Ausbildung gegenüber der zuständigen Stelle zu verpflichten, auf die Ausbildung deutsches Recht anzuwenden und dies im Berufsausbildungsvertrag mit dem Auszubildenden zu vereinbaren.
(4) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung nach § 7 vorliegen.
(5) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige Stelle den Ausbildenden aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beheben. Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständige Stelle das Einstellen und Ausbilden zu untersagen.
(6) Vor der Untersagung sind die Beteiligten nach Maßgabe des § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu hören.
§ 10 Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans, soweit die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt werden können. Die Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte ist unter Beachtung der Pflicht der Auszubildenden zum Besuch des Berufsschulunterrichts zu gestalten.
(2) Die überbetriebliche Ausbildung in der Metallbearbeitung ist Teil der betrieblichen Berufsausbildung nach Anlage 2 im ersten Ausbildungsjahr. Sie ist in Abstimmung mit dem Berufsschulunterricht für Auszubildende zu organisieren und durchzuführen.
(3) Die überbetriebliche Ausbildung in der Schiffssicherheit hinsichtlich der Brandabwehr und Rettung sowie in der Gefahrenabwehr sind Teile der betrieblichen Berufsausbildung nach Anlage 3. Sie sind zu Beginn der Ausbildung an einer seefahrtbezogenen berufsbildenden Schule durchzuführen. Für den Erwerb der Befähigungsnachweise nach den Regeln VI/1 und VI/6 der Anlage zum STCW-Übereinkommen müssen die Ausbildungsnormen nach den Abschnitten A-VI/1 und A-VI/6 des STCW-Codes erfüllt werden.
(4) Die Dauer der überbetrieblichen Ausbildung beträgt:
- 1.
- in der Metallbearbeitung 280 Stunden in sieben Wochen und
- 2.
- in der Brandabwehr und Rettung sowie Gefahrenabwehr 80 Stunden in zwei Wochen.
§ 11 Ausbildungsnachweis
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Ausbildungsnachweis dient dem Nachweis der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit nach den Abschnitten A-II/1, A-II/5, A-III/1 und A-III/5 des STCW-Codes in Verbindung mit Regel VII/2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen. Er setzt sich zusammen aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und dem Tätigkeitsnachweis. Der Ausbildungsnachweis ist von dem Auszubildenden zu unterzeichnen und von den Ausbildern gegenzuzeichnen.
(2) Der betriebliche Ausbildungsplan ist von den Ausbildern als Ausbildungs- und Bewertungsnachweis nach Regel I/6 der Anlage zum STCW-Übereinkommen zu führen und zu unterschreiben.
(3) Der Tätigkeitsnachweis ist von dem Auszubildenden als Ausbildungsnachweis handschriftlich zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, den Tätigkeitsnachweis während der Arbeitszeit zu führen. Der Tätigkeitsnachweis ist von dem Auszubildenden zu unterzeichnen und von den Ausbildern regelmäßig und spätestens am Ende des Borddienstes der Auszubildenden oder der Ausbilder gegenzuzeichnen.
§ 12 Bordzeugnis
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ausbilder oder Ausbildende haben Auszubildenden bei jedem Ende des Borddienstes der Auszubildenden oder der Ausbilder ein Bordzeugnis auszustellen, mindestens jedoch ein Zeugnis in jedem Ausbildungsjahr. Es soll Angaben enthalten über Art und Dauer der Berufsausbildung sowie die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden.
Abschnitt 3 Prüfungen
§ 13 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2 und ist für Auszubildende gebührenfrei. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn hinsichtlich der Anfertigung der Prüfungsstücke und der Durchführung der Arbeitsproben (praktische Prüfung) und in der schriftlichen Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(3) Für die jeweilige Ermittlung des Gesamtergebnisses der praktischen Prüfung und der schriftlichen Prüfung wird jeweils der Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und der Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.
(4) Nach bestandener Abschlussprüfung ist den Prüflingen ein Abschlusszeugnis nach dem von der zuständigen Stelle bekannt gegebenen Muster auszustellen.
§ 14 Abschlussprüfung Teil 1
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung Teil 1 soll frühestens drei Monate vor und spätestens drei Monate nach Ablauf der Hälfte der Ausbildungsdauer nach § 4 stattfinden, eine verlängerte Ausbildung nach § 4 Absatz 2 oder 3 ist dabei zu berücksichtigen. Sie erstreckt sich auf die in Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einschließlich der Anforderungen nach den Abschnitten A-II/4, A-III/4 und A-VI/2 Absatz 1 des STCW-Codes und auf den im Berufsschulunterricht nach dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff.
(2) Zur Abschlussprüfung Teil 1 ist von der zuständigen Stelle zuzulassen, wer die Ausbildungszeit nach Absatz 1 zurückgelegt und den Ausbildungsnachweis nach § 11 für die für die Zulassung zur Prüfung maßgebliche Ausbildungszeit geführt hat.
(3) Prüflinge sollen in insgesamt höchstens 270 Minuten zwei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens 200 Minuten drei Arbeitsproben durchführen. Dieses sind:
- 1.
- als Prüfungsstücke in den Bereichen:
- a)
- Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,
- b)
- Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik);
- 2.
- als Arbeitsproben in den Bereichen:
- a)
- Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,
- b)
- Brandabwehr,
- c)
- Rettung.
(4) Prüflinge sollen in insgesamt 265 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bereichen schriftlich lösen:
- 1.
- Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,
- 2.
- Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,
- 3.
- Ladungs- und Umschlagstechnik auf der Unterstützungsebene,
- 4.
- Brandabwehr,
- 5.
- Rettung,
- 6.
- Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik auf der Unterstützungsebene,
- 7.
- Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspektion, Instandsetzung, auf der Unterstützungsebene,
- 8.
- Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik),
- 9.
- Berufsgrundlagen und rechtliche Rahmenbedingungen, hinsichtlich der Gefahrenabwehr, der Wirtschaft und der Sozialkunde.
(5) Für den Erwerb der Befähigungsnachweise nach den Regeln II/4, III/4 und VI/2 Absatz 1 der Anlage zum STCW-Übereinkommen müssen die Prüfungsstücke und Arbeitsproben nach Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und c und Absatz 4 Nummer 1, 2 und 5 mindestens mit jeweils ausreichenden Leistungen bewertet sein.
§ 15 Abschlussprüfung Teil 2
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist von der zuständigen Stelle zuzulassen:
- 1.
- wer die vollständige Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- 2.
- wer an der Abschlussprüfung Teil 1 teilgenommen und den Ausbildungsnachweis nach § 11 für die vollständige Ausbildungszeit geführt hat,
- 3.
- wer die in § 12 vorgeschriebenen Zeugnisse besitzt,
- 4.
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter zu vertreten haben.
(2) Die Abschlussprüfung Teil 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einschließlich der Anforderungen nach den Abschnitten A-II/5, A-III/5, A-VI/1 und A-VI/2 Absatz 1 des STCW-Codes und auf den im Berufsschulunterricht nach dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff.
(3) Prüflinge sollen in insgesamt höchstens 600 Minuten vier Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens 130 Minuten vier Arbeitsproben durchführen. Dieses sind:
- 1.
- als Prüfungsstücke in den Bereichen:
- a)
- Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,
- b)
- Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik auf der Unterstützungsebene,
- c)
- Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspektion, Instandsetzung, auf der Unterstützungsebene,
- d)
- Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik);
- 2.
- als Arbeitsproben in den Bereichen:
- a)
- Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,
- b)
- Ladungs- und Umschlagstechnik auf der Unterstützungsebene,
- c)
- Brandabwehr,
- d)
- Rettung.
(4) Prüflinge sollen in insgesamt 360 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bereichen schriftlich lösen:
- 1.
- Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,
- 2.
- Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,
- 3.
- Ladungs- und Umschlagstechnik auf der Unterstützungsebene,
- 4.
- Brandabwehr,
- 5.
- Rettung,
- 6.
- Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik auf der Unterstützungsebene,
- 7.
- Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspektion, Instandsetzung, auf der Unterstützungsebene,
- 8.
- Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik),
- 9.
- Berufsgrundlagen und rechtliche Rahmenbedingungen hinsichtlich der Gefahrenabwehr, der Wirtschaft und der Sozialkunde.
(5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder auf Anordnung des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung in höchstens drei Prüfungsgebieten von jeweils höchstens 25 Minuten Dauer zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
§ 16 Prüfungsausschüsse
Für die Abnahme der Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.
§ 17 Zusammensetzung und Berufung eines Prüfungsausschusses
(1) Ein Prüfungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie eine Lehrkraft der seefahrtbezogenen beruflichen Schule angehören. Zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.
(3) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden vom Verband Deutscher Reeder, die Beauftragten der Arbeitnehmer von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vorgeschlagen. Die Lehrkräfte werden von der zuständigen Behörde des Landes vorgeschlagen.
(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für drei Jahre berufen. Sie können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(5) Die zuständige Stelle kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ergänzend zu der Zusammensetzung nach Absatz 1 weitere Personen zu Mitgliedern eines Prüfungsausschusses berufen, soweit dafür ein konkreter Bedarf besteht. Die Bestellung zu Mitgliedern eines Prüfungsausschusses muss so rechtzeitig vor Beginn einer Prüfung erfolgen, dass den Prüflingen die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses vor der Prüfung bekannt ist. Es müssen im Falle des Satzes 1 so viele Mitglieder berufen werden, dass dem Prüfungsausschuss stets eine ungerade Anzahl an Mitgliedern angehört.
(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit entstehen, und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, von der zuständigen Stelle eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur festgesetzt wird.
Text in der Fassung des Artikels 560 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 18 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
§ 19 Anmeldung zur Abschlussprüfung
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die zuständige Stelle setzt die Prüfungstermine für ein Jahr im Voraus unter Berücksichtigung des Ablaufs der Berufsausbildung und des Schuljahres fest und gibt sie einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise rechtzeitig bekannt.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich vom Ausbildenden an die zuständige Stelle zu richten. In besonderen Fällen, insbesondere bei Wiederholungsprüfungen und bei einer Zulassung nach § 20, kann sich der Prüfling selbst anmelden.
(3) Die Zulassung, die Prüfungstermine und der Prüfungsort sind den Prüflingen rechtzeitig mitzuteilen. Eine Zulassung kann von der zuständigen Stelle widerrufen werden, wenn sie auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben erteilt wurde.
§ 20 Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 in besonderen Fällen
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist auch zuzulassen, wer nachweist
- 1.
- den Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffsleute, die Brückenwache gehen nach Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes und
- a)
- eine Ausbildung entsprechend der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten nach § 5 Nummer 2 Buchstabe a, c und d oder
- b)
- eine mindestens dreijährige Seefahrtzeit im Decksdienst oder
- 2.
- den Besitz eines Befähigungsnachweises zum Vollmatrosen des Decksdienstes nach Abschnitt A-II/5 des STCW-Codes oder
- 3.
- eine militärfachliche Ausbildung und Verwendung von mindestens vier Jahren in der Deutschen Marine im seemännischen Dienst oder Navigationsdienst.
- 1.
- eine mindestens neunmonatige von der zuständigen Stelle überwachte praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im Maschinendienst mit Antriebanlagen von über 750 Kilowatt Leistung,
- 2.
- die Teilnahme an einem von den nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten durchgeführten Lehrgang im Maschinendienst von mindestens zwölf Wochen und
- 3.
- der Besitz der Befähigungsnachweise über die Sicherheitsgrundausbildung nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes und des Befähigungsnachweises über die Grundausbildung in der Gefahrenabwehr nach Abschnitt A-VI/6 des STCW-Codes.
(2) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist ferner zuzulassen, wer nachweist
- 1.
- eine mindestens einjährige Seefahrtzeit im Maschinendienst mit Antriebsanlagen von über 750 Kilowatt Leistung und
- a)
- den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik und
- b)
- den Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffsleute, die Maschinenwache gehen nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes oder
- 2.
- den Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffsleute, die Maschinenwache gehen nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes und
- a)
- eine Ausbildung entsprechend der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten nach § 5 Nummer 2 Buchstabe b, d, e, f und g oder
- b)
- eine mindestens dreijährige Seefahrtzeit im Maschinendienst mit Antriebsanlagen von über 750 Kilowatt Leistung oder
- 3.
- den Besitz des Befähigungsnachweises zum Vollmatrosen im Maschinenbereich nach Abschnitt A-III/5 des STCW-Codes oder
- 4.
- eine militärfachliche Ausbildung und Verwendung von mindestens vier Jahren in der Deutschen Marine im Marinetechnikdienst (Antriebstechnik, Elektrotechnik oder Schiffsbetriebstechnik).
- 1.
- eine mindestens neunmonatige von der zuständigen Stelle überwachte praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im Decksdienst und
- 2.
- die Teilnahme an einem von den nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten durchgeführten Lehrgang im Decksdienst von mindestens zwölf Wochen und
- 3.
- der Besitz der Befähigungsnachweise über die Sicherheitsgrundausbildung nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes und des Befähigungsnachweises über die Grundausbildung in der Gefahrenabwehr nach Abschnitt A-VI/6 des STCW-Codes.
(3) Die Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 ist in Fällen, in denen die Abschlussprüfung aus Gründen, die weder von den Auszubildenden noch den Ausbildenden zu vertreten sind, erst nach Ablauf der Ausbildungsdauer nach § 4 Absatz 1 durchgeführt werden kann, als genehmigte Verlängerung der Ausbildungsdauer im Sinne des § 4 Absatz 2 zu werten.
§ 21 Prüfungsaufgaben
(1) Die zuständige Stelle errichtet einen Aufgabenerstellungsausschuss aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse, der für die Arbeitsproben, Prüfungsstücke und sonstigen Prüfungsgebiete Aufgaben entwickelt. Bei Aufgaben, die Ausbildungsnormen nach den Regeln II/5 und III/5 der Anlage zum STCW-Übereinkommen betreffen, ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu beteiligen.
(2) Der Prüfungsausschuss wählt vor Beginn der Prüfung aus den Aufgaben nach Absatz 1 die zu bearbeitenden Aufgaben aus.
§ 22 Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfungen
Die Abschlussprüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und der zuständigen Stelle können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Anwesenheit anderer Personen zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
Text in der Fassung des Artikels 560 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 23 Leitung und Aufsicht der Abschlussprüfungen
§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Abschlussprüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt. Der Prüfungsausschuss gibt die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel zu Beginn einer Prüfung bekannt.
(2) Bei schriftlichen Abschlussprüfungen und bei der Anfertigung von Prüfungsstücken stellt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Aufsichtsführung sicher, die gewährleisten soll, dass die Prüflinge die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.
(3) Die Anfertigung von Arbeitsproben ist in der Regel von zwei, nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die von diesem bestimmt werden, zu beaufsichtigen. Jedes Mitglied berichtet dem Prüfungsausschuss über seine Beobachtungen und schlägt die Bewertung vor.
(4) Besteht eine Arbeitsprobe aus zwei oder mehr Modulen, so kann die Aufsicht auch durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses für jedes Modul erfolgen. Die an dieser Arbeitsprobe beteiligten Mitglieder des Prüfungsausschusses führen die Leistungen zusammen und geben einen Bewertungsvorschlag für die Arbeitsprobe ab.
(5) Über den Ablauf der Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(6) Soweit Personen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung an der Abschlussprüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen.
§ 24 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Leistungen in den praktischen und schriftlichen Teilen der Abschlussprüfung werden wie folgt bewertet:
- 1.
- „sehr gut" (1) = 100 bis 92 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
- 2.
- „gut" (2) = unter 92 bis 81 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
- 3.
- „befriedigend" (3) = unter 81 bis 67 Punkte, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
- 4.
- „ausreichend" (4) = unter 67 bis 50 Punkte, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
- 5.
- „mangelhaft" (5) = unter 50 bis 30 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundlagen vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
- 6.
- „ungenügend" (6) = unter 30 bis 0 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundlagen so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Jede Prüfungsleistung ist vom Prüfungsausschuss einzeln zu beurteilen und zu bewerten. Bei den Arbeitsproben erfolgt die Bewertung auf Grund der Berichte nach § 23 Absatz 3 Satz 2.
§ 25 Nichtbestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung Teil 2
(1) Werden in den schriftlichen Prüfungsgebieten, den einzelnen Arbeitsproben oder Prüfungsstücken von dem Prüfling keine ausreichenden Leistungen erbracht, so sind die nicht bestandenen Prüfungsteile auf Antrag des Prüflings zu wiederholen. Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung zur Wiederholungsprüfung gestellt werden.
(2) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, kann der Prüfungsausschuss unbeschadet des Absatzes 1 beschließen, dass für bestimmte Prüfungsstücke und Arbeitsproben der praktischen Prüfung oder für bestimmte Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung eine Wiederholungsprüfung erforderlich ist, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die betroffenen Prüflinge, deren gesetzliche Vertreter und die Ausbildenden von der zuständigen Stelle jeweils einen schriftlichen Bescheid, in dem angegeben ist, für welche Prüfungsstücke und Arbeitsproben sowie in welchen Prüfungsgebieten keine ausreichenden Leistungen erbracht wurden. Gleichfalls werden die Prüfungsleistungen angegeben, die nicht wiederholt werden müssen.
(4) Der Prüfungsausschuss legt den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Anmeldung für die Wiederholungsprüfung fest.
(5) Die Vorschriften über die Anmeldung zur Prüfung nach § 19 Absatz 2 gelten entsprechend. Bei der Anmeldung sind Ort und Datum der vorausgegangenen Abschlussprüfung anzugeben.
§ 26 Rücktritt von der Abschlussprüfung, Nichtteilnahme
(1) Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen können nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Abschlussprüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle zurücktreten. In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als nicht abgelegt.
(2) Treten Prüflinge nach Beginn der Abschlussprüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Abschlussprüfung oder nehmen Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen an der Abschlussprüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit, Unfall und Todesfall in der Familie.
§ 27 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Ausschluss von der Abschlussprüfung
(1) Der Prüfungsausschuss kann einen Prüfling, der eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht hat, nach dessen Anhörung von der Prüfung ausschließen und die Leistungen in dem betreffenden Prüfungsteil als nicht ausreichend erklären. Eine solche Erklärung ist nach Ablauf von einem Jahr nach Abschluss der Prüfung nicht mehr zulässig.
(2) Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehende Prüflinge, insbesondere wenn sie sich selbst oder andere gefährden, nach deren Anhörung von der weiteren Prüfung auszuschließen.
§ 28 Prüfungsunterlagen
(1) Die zuständige Stelle gewährt Prüflingen auf Anfrage Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen.
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften nach § 23 Absatz 5 sind zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 29 Übergangsregelung
Vor dem 15. September 2013 begonnene Ausbildungsverhältnisse können nach bisher geltenden Ausbildungsvorschriften weitergeführt und beendet werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich die Anwendung dieser Verordnung.
§ 30 Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
In § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Schiffsbesetzungsverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2575) wird jeweils das Wort „Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung" durch das Wort „See-Berufsausbildungsverordnung" ersetzt.
§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 31 ändert mWv. 15. September 2013 SMAusbV
(1) Diese Verordnung tritt am 15. September 2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 12. April 1994 (BGBl. I S. 797), die zuletzt durch Artikel 29 Nummer 4 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
In Vertretung Michael Odenwald
In Vertretung Michael Odenwald
Anlage 1 (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker und zur Schiffsmechanikerin
Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
1 | 2 | 3 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
Schiffsbetriebsführung Deck und Maschine, Grund- kenntnisse im Wachdienst | Gesamt 12,5 Wochen | ||||
1 | Grundsätze der Sozialkompetenz, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nummer 1 Buchstabe a) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) berufliche Bildungswege in der Seeschifffahrt erläu- tern e) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen f) wesentliche Bestimmungen der für die ausbildende Reederei geltenden Tarifverträge nennen g) Auswirkungen der wesentlichen tarif- und sozial- rechtlichen Bestimmungen auf die Besatzungsmit- glieder erläutern h) Gefahren des Missbrauchs von Drogen und Alkohol nennen i) soziale Verantwortung erläutern j) Beanspruchung und Belastung (unter anderem Über- müdung) beschreiben | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Grundlagen im 1. Jahr | ||
2 | Aufbau und Organisation des Reederei- und Schiffsbetriebes (§ 5 Nummer 1 Buchstabe b) | a) Aufbau, Aufgaben und Organisation der ausbilden- den Reederei und des Schiffsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen der ausbildenden Reederei, wie Ak- quisition, Transport und Verwaltung erklären c) Beziehungen der ausbildenden Reederei und ihrer Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungsrechtlichen Organe der ausbilden- den Reederei beschreiben e) Auswirkungen der wesentlichen Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes auf die Seeschifffahrt erläutern | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
3 | Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Erste-Hilfe-Maßnahmen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe c) | a) Aufgaben des Arbeitsschutzes auf Schiffen sowie die entsprechenden Kontrollorgane erläutern b) wesentliche Bestimmungen und Leitlinien der auf Schiffen geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzes nennen c) sichere Arbeitsmethoden und persönliche Sicher- heitsmaßnahmen an Bord nennen und anwenden d) Gefahren, die von gefährlichen Stoffen, wie Giften, Dämpfen, Gasen, ätzenden und leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, nennen und beachten | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Grundlagen im 1. und 2. Jahr | ||
e) neu an Bord gekommene Besatzungsmitglieder auf die Besonderheiten des Schiffes in Bezug auf siche- res Verhalten einweisen f) sich bei Unfallsituationen an Bord sachgerecht ver- halten g) Sofortmaßnahmen bei Unfällen und sonstigen medi- zinischen Notfällen an Bord kennen und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | |||||
4 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nummer 1 Buchstabe d) | a) Arbeitsschritte festlegen b) Bedarf abschätzen und Arbeitsmittel festlegen c) Kontrollmittel zur Überprüfung der Arbeitsergebnisse festlegen d) Hilfsmittel bereitstellen e) Arbeitsplatz einrichten f) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf- wandes und der Notwendigkeit personeller Unter- stützung abschätzen g) Arbeitsabläufe entsprechend der rechtlichen Vorga- ben sicherstellen h) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf- trages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeits- platzes treffen i) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
5 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe e) | a) technische Unterlagen lesen und anwenden b) Skizzen anfertigen c) Mess- und Prüfprotokolle erstellen d) Normen kennen und anwenden e) Instandhaltungsanleitungen lesen und verstehen f) Schalt-, Ablauf-, Sicherheits- und Funktionspläne lesen und anwenden g) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und aus- werten h) Maschinen- und Geräteausführung erkennen und bestimmen, Ersatzteile aus technischen Unterlagen zuordnen i) Protokolle anfertigen und auswerten | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
6 | Gefahrenabwehr (§ 5 Nummer 1 Buchstabe f) | a) Aufbau und Struktur der Gefahrenabwehr erläutern b) Notwendigkeit und Methoden ständiger Gefahrenab- wehr beschreiben c) Gefahrensituationen auf See und im Hafen beschrei- ben d) Sicherheitsplan für die Gefahrenabwehr verstehen und anwenden e) Gefahren und Risiken für das Schiff einschätzen und dokumentieren f) Rundgänge zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff er- läutern g) Sicherheitsausrüstung und Sicherheitssysteme be- dienen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
7 | Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache (§ 5 Nummer 1 Buchstabe g) | a) Fähigkeit, sich im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache zu verständigen aa) übliche Kommandos, Meldungen, seemännische Fachausdrücke und Definitionen im Schiffsbe- trieb in deutscher und englischer Sprache verste- hen und verwenden bb) Kommunikationsmittel handhaben | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
b) Signale und Alarme aa) relevante Alarme erkennen bb) Aufgaben gemäß Sicherheitsrolle erfassen und notwendige Maßnahmen durchführen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Schwerpunkt im 1. Jahr | ||||
8 | Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Materialien (§ 5 Nummer 1 Buchstabe h) | a) Umweltschutzvorschriften, insbesondere über den Gewässerschutz, die Reinhaltung der Luft sowie die Lärm- und Abfallvermeidung, nennen und anwenden b) Auswirkungen der Schifffahrt und betriebsbedingter sowie unbeabsichtigter Verunreinigungen auf die Meeresumwelt beschreiben c) grundlegende Umweltschutzmaßnahmen nennen d) Komplexität und Vielfalt der Meeresumwelt beschrei- ben e) auf Schiffen verwendete Energiearten und Materialien nennen und Möglichkeiten rationeller Verwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Schwerpunkt im 1. Jahr |
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
1 | 2 | 3 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
Schiffsbetriebsführung Deck und Maschine, Wachdienst | |||||
1 | Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst (§ 5 Nummer 2 Buchstabe a) | a) Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Brü- ckenwachdienst und Wachübergabe aa) meteorologische Daten mit Hilfe von Mess-, Prüf- und Anzeigegeräten ermitteln sowie Wetter und Gezeiten beobachten bb) Nachweis von Kenntnissen: - über die Benutzung und Korrektur nautischer Veröffentlichungen - bei der Auswahl von Seekarten mit angemes- senem Maßstab - beim Absetzen und Überprüfen von Kursen - bei der Berechnung und Überprüfung der vo- raussichtlichen Ankunftszeit - beim Ermitteln von Kursen und Peilungen - beim Ermitteln der Schiffsposition | |||
- über die Bedienung der elektronischen Naviga- tionsinstrumente - bei der Vorbereitung für die Seereise - über die Erfassung und Berechnung der Zeit in Bezug auf die an Bord gültigen Zeiteinheiten b) Steuern des Schiffes und Ausführen von deutsch- und englischsprachigen Ruderkommandos aa) Schiff nach Kompass, Landmarken und Seezei- chen auf See und auf Revierfahrt unter Beach- tung der Steuereigenschaften des Schiffes steu- ern bb) Kapitän und Wachoffizier auf der Brücke beim Ein- und Auslaufen unterstützen cc) Manövrierverhalten des Schiffes beschreiben c) Wahrnehmen der Aufgaben des Ausgucks aa) Schiffe nach Typ und Größe sowie nach Lage un- ter Beachtung der Ausweichregeln (KVR) erken- nen und melden bb) Objekte auf See und an Land, insbesondere in- ternationale Betonnungs- und Befeuerungssys- teme nach Funktion und Kennung erkennen und melden d) Wahrnehmen der Aufgaben des Signaldienstes aa) Signale geben und erkennen bb) Signalmittel handhaben cc) Notsignale nennen und erläutern | 6 | 5 | 11 | ||
e) Los- und Festmachen sowie Ankern des Schiffes aa) Schiff los- und festmachen, verholen sowie Schleppverbindungen herstellen bb) Ankergeschirr bedienen cc) Einrichtungen für die Lotsenübernahme und Lot- sengeschirr klarmachen dd) Landverbindungen herstellen, insbesondere mit Landgang, Rampen und Pforten sowie Ver- und Entsorgungsleitungen | 1 | 1 | 1 | ||
2 | Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst (§ 5 Nummer 2 Buchstabe b) | a) Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Schiffs- maschinenbetrieb und Wachübergabe aa) Betriebswerte von Maschinen und Anlagen, wie Temperaturen, Fördermengen, Füllstände, Drü- cke und Umdrehungsfrequenzen ablesen, auf- zeichnen und einschätzen bb) Betriebswerte von elektrischen Anlagen ablesen, aufzeichnen und einschätzen cc) auf Anweisung transportable Messeinrichtungen auswählen, vorbereiten und einsetzen dd) nach Anweisung Messwerte mit den Soll- und Grenzwerten vergleichen und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen einleiten ee) Betriebswerte von Kesseln und Wärmeübertra- gungsmedien (Dampftechnik) ablesen, aufzeich- nen und einschätzen | 10 | 5 | 6 |
ff) Funktion und Betriebsweise von Treibstoffanla- gen und Durchführung von Ölwechseln, Bilge- und Ballastsystem kennen b) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen aa) Fehler und Störungen durch Sinneswahrneh- mung und Inspektion erkennen und eingrenzen bb) Funktionspläne und Fehlersuchanleitungen lesen cc) Fehler und Störungen bestimmen, auf mögliche Ursachen untersuchen und protokollieren dd) Maßnahmen zur Behebung von Fehlern und Stö- rungen nach Anweisung festlegen und einleiten | |||||
c) Bunker, Ver- und Entsorgung aa) Bunker-, Ölwechsel- und andere Abgabevor- gänge vorbereiten bb) Schlauchverbindungen bei Bunker-, Abgabe- und Ölwechselvorgängen vorschriftsmäßig herstellen und lösen cc) vorschriftsmäßiges Verhalten bei Zwischenfällen bei Bunker-, Abgabe- und Ölwechselvorgängen dd) Sicherheitsmaßnahmen nach Bunker, Abgabe- und Ölwechselvorgängen nennen und erläutern ee) Messgeräte auswählen, Tankfüllstände messen und einschätzen | 1 | 1 | 1 | ||
Ladungs- und Umschlagstechnik | |||||
3 | Ladungs- und Umschlagstechnik (§ 5 Nummer 2 Buchstabe c) | a) Arbeiten mit Tauwerk aa) Tauwerk sowie laufendes und stehendes Gut nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen und handhaben bb) Knoten und Steke nach Anwendungszweck her- stellen cc) nach guter Seemannschaft spleißen, knoten, be- kleiden und betakeln dd) Zustand von Tauwerk sowie laufendem und ste- hendem Gut einschätzen | 1 | 1 | |
b) Handhaben von Ladungsgütern und Stores aa) die Besonderheiten der unterschiedlichen Ladun- gen und Stores beachten und diese entspre- chend handhaben bb) feste, flüssige und gasförmige Ladungsgüter so- wie Stores nach ihren typischen Eigenschaften, Verpackungen und Kennzeichnungen (zum Bei- spiel nach IMDG-Code) erkennen und ihre Be- handlungshinweise beachten c) Vorbereiten von Laderäumen, Ladetanks und Decks aa) Laderäume, Ladetanks und Decks zum Laden und Löschen von üblichen Ladungsgütern vorbe- reiten, zum Beispiel durch Aufklaren und Bereit- legen von Laschmaterialien bb) Reinigen von Laderäumen und Tanks | |||||
d) Ausführen von Arbeiten zur Sicherung von Ladung und Stores aa) Techniken der Ladungs- und Storesicherung so- wie geeignete Hilfsmittel auswählen bb) Vorrichtungen zur Ladungs- und Storesicherung aus Holz und anderen Materialien herstellen cc) Laschmaterialien und ihre Wirkungsweise kennen und auf Funktionsfähigkeit kontrollieren dd) Arbeiten zur Ladungs- und Storesicherung aus- führen e) Ausführen von Arbeiten zur Ladungsfürsorge aa) bei der Überwachung von Umschlag und Stau- ung mitwirken bb) Laderaum- und Ladetankpläne lesen cc) Ladung hinsichtlich ihrer Sicherheit und Beschaf- fenheit sowie Laderäume, Ladetanks und Decks während der Reise kontrollieren dd) Kontrolle der Laderäume und Dokumentation der Ergebnisse f) Handhaben von Ladungs- und Umschlagseinrichtun- gen aa) Anschlaggeschirre nach Einsatz und Belastbar- keit auswählen und handhaben bb) Ladebäume, Kräne, Hub- und Flaschenzüge, Winden, Gabelstapler, Förderbänder und Pum- pen beim Ladungsumschlag handhaben cc) Ladeluken- und Ladetankverschlüsse handhaben dd) Ladekühlanlagen unter Anleitung bedienen | 2 | 3 | 4 | ||
Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung | |||||
4 | Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung (§ 5 Nummer 2 Buchstabe d) | a) Aufrechterhalten der Seetüchtigkeit des Schiffes aa) die wichtigsten schiffbaulichen Verbände eines Schiffes und deren korrekte Bezeichnungen nennen bb) Verhalten und Maßnahmen in Notfällen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Schwerpunkt im 1. Jahr | ||
b) Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbe- kämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagen aa) Möglichkeiten einer Brandgefährdung auf Schif- fen hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Ver- brennung und der Feuergefährlichkeit verschie- dener Stoffe erkennen bb) Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe beurtei- len cc) baulichen Brandschutz anhand von Sicherheits- plänen erfassen dd) Wirkungswege einer Branderkennungsanlage an Bord verfolgen ee) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und durchführen | 2 | 2 | 1 | ||
ff) Atemschutzgeräte, Gasschutzmessgeräte, Hitze- schutzanzüge und sonstige Brandschutzausrüs- tungen auswählen und handhaben gg) Probleme bei der Schiffsbrandbekämpfung er- kennen und Verhaltensmaßregeln bei der Brand- bekämpfung anwenden hh) Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrge- räte dem Einsatzfall zuordnen ii) Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrge- räte handhaben jj) Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrge- räte und -anlagen warten, auf Funktion prüfen und instand setzen kk) beim Einsatz von Großfeuerlöschanlagen mitwir- ken | |||||
c) Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Aus- rüstung zum Rettungsdienst aa) Rettungsboote, Rettungsflöße und sonstige Ret- tungsmittel dem Seenotfall zuordnen bb) Signalmittel und Seenotsignale dem Seenotfall zuordnen cc) Aussetzvorrichtungen für Rettungsmittel auf Funktion prüfen dd) Rettungsmittel und Aussetzvorrichtungen hand- haben ee) Verhaltensmaßnahmen im Seenotfall anwenden ff) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und durchführen gg) Rettungsmittel auf Funktion prüfen und instand setzen hh) Ausrüstung zum Rettungsdienst auf Vollständig- keit und Verwendbarkeit prüfen und protokollie- ren | 2 | 2 | 1 | ||
d) Verhalten und Durchführen von Maßnahmen in Not- fällen sowie Versorgen von Verletzten aa) Verhaltensmaßregeln im Notfall anwenden bb) bei der Hilfeleistung für andere Schiffe und deren Besatzungen in Notfällen mitwirken cc) Bedürfnisse von Unfallopfern und eigene Sicher- heitsrisiken erkennen dd) Körperbau und Körperfunktionen kennen ee) Sofortmaßnahmen in Notfällen kennen und durchführen | 0,5 | ||||
Schiffsbetriebstechnik Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik | |||||
5 | Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik (§ 5 Nummer 2 Buchstabe e) | a) Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen, ihrer Eigenschaft und der Bearbeitung nach zuordnen und nach Verwendungs- zweck auswählen | 1 | 1 | |
b) Bedienen von Arbeits- und Kraftmaschinen, Appara- ten und Rohrleitungsanlagen sowie von elektrischen Maschinen und Anlagen aa) Funktion von Arbeits- und Kraftmaschinen, Ap- paraten und Rohrleitungsanlagen im Gesamtsys- tem erfassen bb) Arbeits- und Kraftmaschinen, Apparate und Rohrleitungsanlagen in Betrieb nehmen, während des Betriebes überwachen und außer Betrieb nehmen cc) Elektromotoren und Generatoren in Betrieb neh- men, während des Betriebes überwachen und außer Betrieb nehmen dd) Rohrleitungssysteme für den Schiffsbetrieb er- fassen und bedienen | 4 | 6 | |||
c) Grundkenntnisse der pneumatischen und hydrauli- schen Steuer- und Regeleinrichtungen und deren Be- dienung aa) Bauteile und ihre Systeme in ihrer Funktion und Wirkungsweise kennen bb) pneumatische und hydraulische Bauelemente einschließlich Rohrleitungen austauschen | 2 | 2 | |||
Wartung und Instandsetzung | |||||
6 | Wartung und Instandsetzung (§ 5 Nummer 2 Buchstabe f) | a) Warten von Maschinen, Anlagen und Betriebsmitteln aa) Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel aus tech- nischen Unterlagen ermitteln und bereitstellen bb) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korro- sion schützen cc) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkeiten nach Wartungsangaben kontrollieren, nachfüllen, wechseln und umweltgerecht lagern und entsor- gen dd) Maschinen- und Anlagenteile nach Wartungsan- gaben überprüfen, austauschen, schmieren, ölen und reinigen ee) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reini- gen und austauschen ff) mechanische Verbindungen einschließlich Siche- rungselemente kontrollieren gg) elektrische Bauteile sowie Leitungen und deren Anschlüsse kontrollieren hh) Baugruppen und Systeme auf Dichtheit und Ge- räuschentwicklung kontrollieren b) Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugrup- pen und Systemen aa) Hilfsmittel, wie Hebezeuge und Anschlagmittel auswählen und bereitstellen bb) Demontagehilfen auf- und abbauen | 5 | 10 | 10 |
cc) Bauteile, Baugruppen und Systeme unter Beach- tung ihrer Gesamt- und Einzelfunktionen nach Demontageangaben ausbauen, auf Wiederver- wendbarkeit prüfen und im Hinblick auf ihre Mon- tage kennzeichnen und ablegen dd) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen und montagegerecht lagern c) Montage vorbereiten aa) Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben und Kennzeichnungen den Montagevorgängen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen bb) Bauteile und Baugruppen für den funktionsge- rechten Einbau prüfen, insbesondere Fügeflä- chen hinsichtlich Dichtigkeitsanforderungen, Oberflächenform und -beschaffenheit anpassen d) Montieren aa) Bauteile, Baugruppen und Systeme durch Sicht- prüfen, Lehren und Messen funktionsgerecht ausrichten sowie unter Beachtung der Maßtole- ranzen passen, justieren, verbinden und sichern bb) während des Montagevorgangs Einzelfunktionen zwischenprüfen cc) Bauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien unter Beachtung von Herstellerangaben abdich- ten dd) Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen her- stellen e) Transportieren aa) handbediente Hebezeuge handhaben bb) Bauteile und Baugruppen zum Transport sichern und transportieren f) Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen aa) Bauteile auf Verschleiß, Beschädigung und Wie- derverwendbarkeit prüfen bb) Bauteile mit messtechnischen Methoden prüfen cc) Bauteile durch Spanen, Trennen, Umformen und Fügen bearbeiten dd) Ersatzteile aus Metallen herstellen ee) Rohrleitungen verlegen, auswechseln und in- stand setzen | |||||
g) Ausführen von Konservierungs- und Anstricharbeiten aa) Oberflächenbearbeitungsmethoden kennen und anwenden bb) mit Materialien und Geräten für Konservierungs-, Reinigungs- und Schmierarbeiten fachgerecht umgehen cc) turnusmäßige Instandhaltungs- und Reparaturar- beiten erläutern und durchführen dd) Sicherheitshinweise und Anweisungen an Bord nennen und durchführen ee) sichere Entsorgung von Abfallstoffen beschrei- ben und durchführen | 1 | 1 | |||
ff) Handwerkzeuge und Elektrowerkzeuge beschrei- ben, instand halten und handhaben | |||||
Bearbeiten von Metallen | |||||
7 | Bearbeiten von Metallen (§ 5 Nummer 2 Buchstabe g) | a) Prüfen, Messen, Lehren aa) Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck auswählen bb) Längen mit den jeweils spezifischen Messgeräten ermitteln cc) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Winkelmessern messen dd) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Rundungslehren prüfen ee) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen ff) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prüfen b) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigen- schaften und -oberflächen anreißen bb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Mess- punkte körnen cc) Werkstücke und Bauteile kennzeichnen c) Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk- stücken aa) Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff und der Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen auswählen und befestigen bb) Werkstücke oder Bauteile unter Beachtung der Stabilität und des Oberflächenschutzes ausrich- ten und spannen cc) Werkzeuge ausrichten und spannen | 3 | 1 | |
d) manuelles Spanen aa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflä- chengüte des Werkstückes auswählen bb) Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß feilen cc) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht- eisenmetallen nach Anriss sägen dd) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffe schneiden ee) Rohrgewinde herstellen | 2 | 1 | |||
e) maschinelles Spanen vorbereiten aa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie aus- wählen bb) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschinen für Bohr-, Drehoperatio- nen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen be- stimmen und einstellen | |||||
cc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen herstellen f) Bohren, Senken, Reiben aa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht- eisenmetallen an Bohr- und Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werkstoffen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und durch Profilsen- ken herstellen bb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht- eisenmetallen an Bohrmaschinen durch Rundrei- ben herstellen g) Drehen aa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-, Plan- und Längs-Runddrehen herstellen h) Sägen aa) Werkstücke mit Sägemaschinen sägen i) Anschleifen aa) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel, am Schleifbock anschleifen | 1 | 2 | 1 | ||
j) Trennen aa) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss scheren bb) Rohre mit Rohrabschneidern trennen cc) Bleche, Rohre und Profile von Hand thermisch trennen k) Umformen aa) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen kalt umformen bb) Rohre aus Stahl kalt umformen cc) Bleche, Rohre und Profile warm umformen dd) Bleche, Rohre und Profile biegerichten l) Fügen (Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindun- gen) aa) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren bb) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs- elementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff- paarung verbinden und sichern cc) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen dd) Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen und Schrumpfen oder Dehnen herstellen ee) Rohrschraubverbindungen herstellen ff) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen m) Grundkenntnisse und Fertigkeiten (ohne Zertifizie- rung) des Lichtbogenschweißens, Gasschmelz- schweißens und Lötens aa) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Lötein- richtung herstellen bb) Werkzeuge und Werkstoffe nach Verwendungs- zweck auswählen cc) Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten vorbereiten dd) Feinbleche aus Stahl auf Stoß schweißen ee) Kehlnähte an Blechen und Rohren aus Stahl schweißen | 1 | 2 | 1 |
Anlage 2 (zu § 10 Absatz 2) Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbearbeitung
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Lfd. Nr. | Bearbeiten von Metallen (§ 5 Nummer 2 Buchstabe g) | Zeitliche Richtwerte in Stunden | |
1 | 2 | 3 | |
1 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln) | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nummer 1 Buchstabe d) | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln) | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe e) | ||
3 | Prüfen, Messen, Lehren | 30 | 40* |
4 | Anreißen, Körnen, Kennzeichnen | ||
5 | Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken | ||
6 | Manuelles Spanen | 50 | 80* |
7 | Maschinelles Spanen | 50 | 80* |
8 | Trennen | 30 | 45* |
9 | Umformen | ||
10 | Fügen | 120 | 195* |
Summe | 280 | 440* |
- *
- Zeitliche Richtwerte für den Fall, dass die Fertigkeiten und Kenntnisse in der Metallbearbeitung in vollem Umfang in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte vermittelt werden sollen oder müssen.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde | Zeitliche Richtwerte in Stunden | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 (im Zu- sam- men- hang mit den Num- mern 3 bis 10 zu ver- mitteln) | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nummer 1 Buch- stabe d) | a) Arbeitsschritte festlegen b) Bedarf abschätzen und Arbeitsmittel festlegen c) Kontrollmittel zur Überprüfung der Arbeitsergeb- nisse festlegen d) Hilfsmittel bereitstellen e) Arbeitsplatz einrichten f) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf- wandes und der Notwendigkeit personeller Unter- stützung abschätzen g) Arbeitsabläufe entsprechend der rechtlichen Vor- gaben sicherstellen h) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf- trages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeits- platzes treffen i) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 (im Zu- sammen- hang mit den Num- mern 3 bis 10 zu ver- mitteln) | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 5 Nummer 1 Buch- stabe e) | a) technische Unterlagen lesen und anwenden b) Skizzen anfertigen c) Mess- und Prüfprotokolle erstellen d) Normen kennen und anwenden e) Instandhaltungsanleitungen lesen und verstehen f) Schalt-, Ablauf-, Sicherheits- und Funktionspläne lesen und anwenden g) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und aus- werten h) Maschinen- und Geräteausführung erkennen und bestimmen, Ersatzteile aus technischen Unterlagen zuordnen i) Protokolle anfertigen und auswerten | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
3 | Prüfen, Messen, Lehren | a) Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck auswählen b) Längen mit den jeweils spezifischen Messgeräten ermitteln c) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Winkelmessern messen d) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Rundungslehren prüfen e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen f) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prü- fen | 30 | 40* |
4 | Anreißen, Körnen, Kennzeichnen | a) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigen- schaften und Oberflächen anreißen b) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Mess- punkte körnen c) Werkstücke und Bauteile kennzeichnen | ||
5 | Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken | a) Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff und der Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen aus- wählen und befestigen b) Werkstücke oder Bauteile unter Beachtung der Stabilität und des Oberflächenschutzes ausrichten und spannen c) Werkzeuge ausrichten und spannen | ||
6 | Manuelles Spanen | a) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächen- güte des Werkstücks auswählen b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß feilen c) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht- eisenmetallen nach Anriss sägen d) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffe schneiden e) Rohrgewinde herstellen | 50 | 80* |
7 | Maschinelles Spanen | Vorbereiten a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie aus- wählen b) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschinen für Bohr- und Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellen c) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen her- stellen Bohren, Senken, Reiben d) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht- eisenmetallen an Bohr- und Drehmaschinen mit un- terschiedlichen Werkstoffen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und durch Profilsenken her- stellen e) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht- eisenmetallen an Bohrmaschinen durch Rundreiben herstellen Drehen f) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-, Plan- und Längs-Runddrehen herstellen Sägen g) Werkstücke mit Sägemaschinen sägen Scharfschleifen h) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer, und Meißel am Schleifbock anschleifen | 50 | 80* |
8 | Trennen | a) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss scheren b) Rohre mit Rohrabschneidern trennen c) Bleche, Rohre und Profile von Hand thermisch trennen | 30 | 45* |
9 | Umformen | a) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen kalt umformen b) Rohre aus Stahl kalt umformen c) Bleche, Rohre und Profile warm umformen d) Bleche, Rohre und Profile biegerichten | ||
10 | Fügen | Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge- flächen und Formtoleranz prüfen sowie in montage- gerechter Lage fixieren b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs- elementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff- paarung verbinden und sichern c) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen d) Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen und Schrumpfen oder Dehnen herstellen | ||
e) Rohrschraubverbindungen herstellen f) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bau- teile prüfen Grundkenntnisse und Fertigkeiten des Lichtbogen- schweißens, Gasschmelzschweißens und Lötens** g) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrich- tung herstellen h) Werkzeuge und Werkstoffe nach Verwendungs- zweck auswählen i) Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten vorbereiten j) Feinbleche aus Stahl auf Stoß schweißen k) Kehlnähte an Blechen und Rohren aus Stahl schwei- ßen | 120 | 195* |
- *
- Zeitliche Richtwerte für den Fall, dass die Fertigkeiten und Kenntnisse in der Metallbearbeitung in vollem Umfang in der überbetrieblichen Ausbildungsstätte vermittelt werden sollen oder müssen.
- **
- Ausbildung im Lichtbogenschweißen, Gasschmelzschweißen und Löten ohne Zertifizierung. 3589
Bescheinigung über die Teilnahme an der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbearbeitung
Anlage 3 (zu § 10 Absatz 3) Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der überbetrieblichen Ausbildung in der Brandabwehr, Rettung und Gefahrenabwehr (nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes; ausgenommen Absatz 2.1.3)
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Lfd. Nr. | Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung (§ 5 Nummer 2 Buchstabe d) | Zeitliche Richtwerte in Stunden |
1 | 2 | 3 |
1 | Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagen | |
a) Brandschutzausrüstung und Brandschutzkleidung | 4 | |
b) Atemschutzgeräte | 8 | |
c) Messgeräte | 4 | |
d) Brandlöschgeräte | 6 | |
e) Rettung von Personen | 6 | |
f) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen | 8 | |
2 | Überleben auf See; Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdienst | |
a) Rettungsboote (Boote mit fester Überdachung und Freifallboote) | 8 | |
b) aufblasbare Rettungsflöße | 8 | |
c) sonstige Rettungsmittel | 6 | |
d) Rettung von Personen | 6 | |
e) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen | 8 | |
3 | Gefahrenabwehr (§ 5 Nummer 1 Buchstabe f) | |
a) Grundkenntnisse über Struktur und Aufbau der Gefahrenabwehr | 2 | |
b) Erkennen von Gefahrensituationen auf See und im Hafen | 3 | |
c) Verstehen und Anwenden des Sicherheitsplanes sowie aktuelle Einschätzung von Gefahren und Risiken und ihre Dokumentation | 3 | |
Summe | 80 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde | Zeitliche Richtwerte in Stunden |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaß- nahmen sowie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagen | a) Brandschutzausrüstung und Brandschutzkleidung Umgang mit der Brandschutzausrüstung nach SOLAS, FSS-Code und Schiffssicherheitsverordnung | 4 |
b) Atemschutzgeräte Aufbau und Wirkungsweise des Pressluftatmers ken- nen; Überprüfung und Gebrauch des Pressluft- atmers, Trage- und Einsatzdauer des Pressluftatmers sowie Einsatzrisiken kennen und einschätzen; Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft | 8 | ||
c) Messgeräte Anwendungsgebiete und Wirkungsweise von Gas- mess- und Gasspürgeräten kennen; Kenntnisse im Umgang mit den Geräten; mögliche Sicherheitsrisi- ken einschätzen lernen | 4 | ||
d) Brandlöschgeräte Einsatzbereitschaft von Brandlöschgeräten über- prüfen; Umgang mit und Einsatzmöglichkeiten der Brandlöschgeräte (feste und tragbare) kennen; Entstehungsbrände der verschiedenen Brandklassen mit verschiedenen Brandlöschgeräten löschen; Ein- satzbereitschaft wiederherstellen | 6 | ||
e) Retten von Personen Verhaltensregeln beim Betreten gefährlicher Räume anwenden sowie Personen aus einem Gefahren- bereich retten | 6 | ||
f) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen Grundkenntnisse in verschiedenen Löschtaktiken und -techniken, Aufgaben nach der Sicherheitsrolle sowie als Mitglied einer Einsatzgruppe beherrschen, Umgang und Handhabung der Brandlöschgeräte im Einsatz | 8 | ||
2 | Überleben auf See; Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdienst | a) Rettungsboote (Boote mit fester Überdachung und Freifallboote) Einsatzbereitschaft von Rettungsbooten und ihren Aussetzvorrichtungen überprüfen; Rettungsboote und Aussetzvorrichtungen klarmachen und Ret- tungsboote aussetzen; Rettungsbootsmotor starten und bedienen; Rettungsboot fahren, Kenntnisse im Umgang mit der Ausrüstung | 8 |
b) aufblasbare Rettungsflöße Rettungsfloß klarmachen sowie von Hand und mit Aussetzkran aussetzen; Rettungsfloß aufrichten; Ver- halten im Notfall, Kenntnisse im Umgang mit der Ausrüstung, Kontrolle der Einsatzbereitschaft | 8 | ||
c) Persönliche und sonstige Rettungsmittel Kenntnisse im Umgang mit den persönlichen und sonstigen Rettungsmitteln; Notsignale und Signal- mittel sowie Leinenwurfgerät (Modell) handhaben; Überlebensanzug (verschiedene Typen) anlegen; verschiedene Einsatzübungen mit angelegtem Über- lebensanzug und Eintauchanzug; sicheres Anlegen und Kontrollieren der Rettungswesten und Arbeitssi- cherheitswesten, Kenntnisse bei der Kontrolle und im Umgang mit den funktechnischen Rettungsmitteln | 6 | ||
d) Rettung von Personen Grundkenntnisse über die Organisation der Hilfeleis- tung im Seenotfall; Personen im Rahmen von See- notrettungsübungen retten; Hubschrauberrettungs- schlinge und Rettungsmulde oder -trage handhaben; Erstversorgung von Verletzten und Unterkühlten | 6 | ||
e) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen Vorbereitung zum Verlassen des Schiffes; Wahrneh- mung der Aufgaben nach der Sicherheitsrolle sowie als Mitglied einer Einsatzgruppe | 8 | ||
3 | Gefahrenabwehr (§ 5 Nummer 1 Buchstabe f) | a) Grundkenntnisse über Struktur und Aufbau der Ge- fahrenabwehr Grundkenntnisse über die Vorschriften und Empfeh- lungen, Beispiele aktueller Sicherheitsbedrohungen, Kenntnisse über die Gefahrenabwehr für Reederei, Hafen, Schiff | 2 |
b) Erkennen von Gefahrensituationen auf See und im Hafen Allgemeine Sicherheitsmaßnahmen; Kenntnisse im Umgang mit der Ausrüstung; Methoden der Durch- suchungen, Erkennen potenzieller Gefahren, Erken- nen und Auffinden von Waffen und sonstigen gefähr- lichen Stoffen | 3 | ||
c) Verstehen und Anwenden des Sicherheitsplanes so- wie aktuelle Einschätzung von Gefahren und Risiken und ihre Dokumentation Erhaltung der Sicherheit betreffend Schiff und Hafen, Kenntnisse über die verschiedenen Sicherheitsver- fahren und -stufen; Übungen nach Notfallplänen, Verhalten in der Zitadelle, Dokumentation und Auf- zeichnung | 3 |
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