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§ 25 - See-Berufsausbildungsverordnung (See-BAV)
V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 560 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 15.09.2013; FNA: 9513-38-6 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 15.09.2013; FNA: 9513-38-6 Schiffsbesatzung
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§ 25 Nichtbestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung Teil 2
(1) Werden in den schriftlichen Prüfungsgebieten, den einzelnen Arbeitsproben oder Prüfungsstücken von dem Prüfling keine ausreichenden Leistungen erbracht, so sind die nicht bestandenen Prüfungsteile auf Antrag des Prüflings zu wiederholen. Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung zur Wiederholungsprüfung gestellt werden.
(2) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, kann der Prüfungsausschuss unbeschadet des Absatzes 1 beschließen, dass für bestimmte Prüfungsstücke und Arbeitsproben der praktischen Prüfung oder für bestimmte Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung eine Wiederholungsprüfung erforderlich ist, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die betroffenen Prüflinge, deren gesetzliche Vertreter und die Ausbildenden von der zuständigen Stelle jeweils einen schriftlichen Bescheid, in dem angegeben ist, für welche Prüfungsstücke und Arbeitsproben sowie in welchen Prüfungsgebieten keine ausreichenden Leistungen erbracht wurden. Gleichfalls werden die Prüfungsleistungen angegeben, die nicht wiederholt werden müssen.
(4) Der Prüfungsausschuss legt den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Anmeldung für die Wiederholungsprüfung fest.
(5) Die Vorschriften über die Anmeldung zur Prüfung nach § 19 Absatz 2 gelten entsprechend. Bei der Anmeldung sind Ort und Datum der vorausgegangenen Abschlussprüfung anzugeben.
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