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§ 21 - See-Berufsausbildungsverordnung (See-BAV)
V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 560 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 15.09.2013; FNA: 9513-38-6 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 15.09.2013; FNA: 9513-38-6 Schiffsbesatzung
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§ 21 Prüfungsaufgaben
(1) Die zuständige Stelle errichtet einen Aufgabenerstellungsausschuss aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse, der für die Arbeitsproben, Prüfungsstücke und sonstigen Prüfungsgebiete Aufgaben entwickelt. Bei Aufgaben, die Ausbildungsnormen nach den Regeln II/5 und III/5 der Anlage zum STCW-Übereinkommen betreffen, ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu beteiligen.
(2) Der Prüfungsausschuss wählt vor Beginn der Prüfung aus den Aufgaben nach Absatz 1 die zu bearbeitenden Aufgaben aus.
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