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§ 8 - See-Berufsausbildungsverordnung (See-BAV)

V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 560 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 15.09.2013; FNA: 9513-38-6 Schiffsbesatzung
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§ 8 Ausbildungsstätte Schiff



Ein Schiff ist als Ausbildungsstätte von der zuständigen Stelle als Ausbildungsstätte anzuerkennen, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt werden:

1.
der Flaggenstaat des Schiffes ist die Bundesrepublik Deutschland oder eine andere Vertragspartei der im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die allgemein anerkannte internationale Regeln und Normen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt enthalten,

2.
für die Auszubildenden wird im Hinblick auf allgemeine arbeits-, sozial- und jugendschutzrechtliche Vorschriften ein gleichwertiges Schutzniveau wie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährleistet,

3.
die zuständige Behörde des ausländischen Flaggenstaates hat schriftlich ihr Einverständnis bezüglich der Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung durch die zuständige Stelle erklärt,

4.
das Schiff ist von einer Klassifikationsgesellschaft klassifiziert, die nach Maßgabe der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47) in ihrer jeweils geltenden Fassung in Deutschland anerkannt ist, und

5.
an Bord des Schiffes sind mindestens zwei deutschsprachige Ausbilder im Sinne des § 7 vorhanden, die ausdrücklich mit der Durchführung der Ausbildung an Bord beauftragt sind, von denen einer ein Schiffsmechaniker sein soll.

 
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Zitierungen von § 8 See-BAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 See-BAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in See-BAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 See-BAV Aufgaben der zuständigen Stelle
... nach Art und Einrichtung geeignete Ausbildungsstätten an, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind, und 5. unterstützt das Bundesamt für Seeschifffahrt und ...
§ 9 See-BAV Eignung der Ausbildungsstätten
... nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn 1. die Ausbildungsstätte nach § 8 nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist, 2. die Zahl der ...